Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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Angesichts der gravierenden Folgen erscheint dies äußerst fragwürdig, erst Recht, wenn der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend allein das strafrechtliche Urteil – hier der Strafbefehl – der Entscheidung der Ausländerbehörde zugrunde gelegt wird. Aus rechtsstaatlicher Sicht wird hier zu fordern sein, dass die Ausländerbehörde jedenfalls dann weitere Ermittlungen durchzuführen hat, wenn der betroffene Ausländer die der Verurteilung zugrundeliegende Tat substantiiert bestreitet.

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      § 54 Abs. 1 Nr. 2. Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist erfüllt, wenn der Ausländer die freiheitliche und demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist der Regelung folgend auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefahr begründen (vgl. 54.5 Anwendungshinweise zum AufenthG).

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      § 54 Abs. 1 Nr. 3. Das Ausweisungsinteresse wiegt auch dann besonders schwer, wenn ein Ausländer zu den Leitern eines Vereins gehört, der unanfechtbar verboten wurde, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; eine strafrechtliche Verurteilung ist insoweit nicht erforderlich.

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      § 54 Abs. 1 Nr. 4. Beteiligt sich ein Ausländer zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten, ruft öffentlich zur Gewaltanwendung auf oder droht mit Gewaltanwendung, ist der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegeben.

      Hinweis

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      § 54 Abs. 1 Nr. 5. Das Ausweisungsinteresse wiegt schließlich auch dann besonders schwer, wenn ein Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt (§ 54 Abs. 1 Nr 5 Bst. a AufenthG), Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 Bst. b AufenthG) oder Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 Bst. c AufenthG), es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

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      Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt „schwer“, wenn

1. der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt;
2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält;
3. der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen der mit diesem sein Umgangsrecht ausübt;
4. der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten bzw. aufhält;
5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG besitzt.

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      In § 55 AufenthG hat der Gesetzgeber im Wesentlichen Tatbestände übernommen, die bereits nach altem Recht einen (besonderen) Ausweisungsschutz begründet haben. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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      § 55 Abs. 2 Nr. 1. Minderjährige Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, genießen Ausweisungsschutz nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.

      Hinweis

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