Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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und Zoll räumlich getrennt, sind sie insgesamt als „Grenzübergangsstelle“ anzusehen, so dass die Einreise erst vollendet ist, wenn der Einreisende die letzte Kontrollstelle passiert hat.[2]

      Hinweis

      188

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Strafbarkeit nach Erlöschen der Duldung durch Ausreise und anschließender Wiedereinreise vgl. BayObLG NStZ-RR 2005, 20.

       [2]

      OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 280, 281 m.w.N.

       [3]

      OLG Düsseldorf StV 2009, 138.

       [4]

      Zum früheren Streitstand vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1993, 213; OVG Münster InfAuslR 1991, 232; OVG Münster NVwZ-RR 2001, 538, 539; OVG Schleswig InfAuslR 1992, 125; VGH Mannheim InfAuslR 1993, 14; BGH NStZ-RR 2006, 86/87;BGH NStZ 2000, 657, 658 ff. m. Anm. Lauer; OLG Celle StV 2015, 360.

       [5]

      Erbs/Kohlhaas-Senge § 95 AufenthG Rn. 11a; MK-Gericke § 95 Rn. 50 jeweils m.w.N.

       [6]

      Erbs/Kohlhaas-Senge § 95 AufenthG Rn. 11a.

      189

      Wird der Aufenthaltstitel oder die Duldung mit einer Auflage versehen, die die politische Betätigung einschränkt oder verbietet, macht sich der Ausländer im Falle des Verstoßes gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG strafbar; in gleicher Weise ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Ausländer einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 AufenthG – Ausreiseverbot – zuwiderhandelt.

      190

      Wird dem Ausländer die Ausreise untersagt (vgl. § 46 Abs. 2 AufenthG), macht er sich bei Verlassen des Bundesgebietes ebenfalls gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG strafbar, wenn das Ausreiseverbot vollziehbar ist.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BayObLG StV 2003, 566.

      191

      Hinweis

      Der Tatbestand ist subsidiär gegenüber § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Celle StV 2007, 361/362; OLG Koblenz StV 2010, 251/252.

       [2]

      OLG Hamm NStZ-RR 2008, 154, 155; a.A. Erbs/Kohlhaas-Senge § 95 AufenthG Rn. 30 m.w.N.

       [3]

      LG Berlin StV 2015, 704, 704; einschränkend GK-AufenthG-Mosbacher § 95 AufenthG Rn. 135 ff., der in diesem Zusammenhang ein Verwertungsverbot diskutiert.

      192

      Anmerkungen

       [1]

      Bergmann/Dienelt-Winkelmann § 95 AufenthG Rn. 72.

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