Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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pro Aktie nicht erforderlich ist.[12] Es genügt, wenn der konkrete Herabsetzungsbetrag und/oder das alte und das neue Grundkapital konkret genannt werden.[13] Zulässig ist weiterhin die Festsetzung einer Höchstgrenze durch die HV, wenn z.B. die genaue Höhe der Unterbilanz, welche mit der Kapitalherabsetzung beseitigt werden soll, noch nicht feststeht[14]. In keinem Fall darf jedoch dem Vorstand insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt werden.[15]

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      Des Weiteren hat der Kapitalherabsetzungsbeschluss Angaben zu der Art der Herabsetzung zu enthalten, d.h. er muss Auskunft darüber geben, ob die Kapitalherabsetzung durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer oder durch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge vollzogen oder durch die Zusammenlegung von Aktien oder durch die Einziehung der Aktien bewirkt werden soll.

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      1.2.2 Mehrheitserfordernisse

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      Das Registergericht prüft das ordnungsgemäße Zustandekommen des Kapitalherabsetzungsbeschlusses, die Form der Anmeldung und die Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen.

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      Die Kapitalherabsetzung wird wirksam und das Grundkapital ist herabgesetzt, wenn der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist (§ 224 AktG).

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      Durch die Herabsetzung des Grundkapitals steht den Gläubigern der Gesellschaft ggf. eine geringere Haftungsmasse zur Verfügung, auf die sie im Insolvenzfall zugreifen können. Das Aktiengesetz enthält daher für den Fall der Kapitalherabsetzung einige Regelungen zum Schutz der Gläubiger:

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