Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Gem. § 222 Abs. 3 AktG ist in dem Kapitalherabsetzungsbeschluss ferner anzugeben, zu welchem Zweck die Kapitalherabsetzung erfolgt. Der Zweck muss konkret angegeben werden und bindet den Vorstand hinsichtlich der Verwendung des Buchertrages.[16] Anzugeben ist der wirtschaftliche Zweck der Kapitalherabsetzung, der nicht lediglich allgemein (z.B. „Sanierung“, „Gewinnausschüttung“) bezeichnet werden darf, sondern spezifisch anzugeben ist, um den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern die Hintergründe der Kapitalherabsetzung zu erklären.[17]
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Die Kapitalherabsetzung kann grds. zu jedem wirtschaftlichen Zweck erfolgen,[18] so z.B. zur Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen,[19] Einstellung von Rücklagen und Abrundung des Grundkapitals,[20] Beseitigung einer Unterbilanz oder Rückzahlung an die Aktionäre.[21] Bei der Verfolgung mehrere Zwecke sind alle Zwecke anzugeben, auch kann eine Prioritätenliste[22] erstellt werden. Darüber hinaus sollte der Kapitalherabsetzungsbeschluss Angaben zu der Frage enthalten, wie mit Beträgen verfahren wird, welche zur Erfüllung des angegebenen Zweckes nicht erforderlich sind.[23]
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Des Weiteren hat der Kapitalherabsetzungsbeschluss Angaben zu der Art der Herabsetzung zu enthalten, d.h. er muss Auskunft darüber geben, ob die Kapitalherabsetzung durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer oder durch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge vollzogen oder durch die Zusammenlegung von Aktien oder durch die Einziehung der Aktien bewirkt werden soll.
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Wie bei der Kapitalerhöhung kann die HV die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der Kapitalherabsetzung bereits im Kapitalherabsetzungsbeschluss festlegen. Hierzu zählen z.B. Fristen, Umtausch oder Berichtigung der Aktienurkunden, Vernichtung der alten Aktienurkunden.[24] Trifft die HV in ihrem Beschluss insoweit keine Regelung, obliegt die Festsetzung der weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung dem Vorstand.[25] Die HV kann jedoch bestimmen, dass Festlegungen des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.[26]
1.2.2 Mehrheitserfordernisse
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Gem. § 222 Abs. 1 S. 1 AktG ist für den Kapitalherabsetzungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. In der Satzung der AG können eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse festgelegt werden, eine kleinere Mehrheit ist nicht zulässig. § 133 Abs. 1 AktG bestimmt darüber hinaus wie bei allen Satzungsänderungen, dass der Beschluss der einfachen Stimmenmehrheit bedarf. Dass eine allgemeine Satzungsbestimmung, welche eine Erhöhung der satzungsändernden Mehrheit umfasst, auch für den Fall der Kapitalherabsetzung gilt, ist im Zweifel nicht anzunehmen.[27] Sofern dies gewollt ist, sollte die Satzung daher explizit den Fall der Kapitalherabsetzung im Rahmen der die Mehrheitserfordernisse heraufsetzenden Bestimmung nennen.
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Zusätzlich ist für die Kapitalherabsetzung ein Sonderbeschluss erforderlich, wenn mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien existieren, § 222 Abs. 2 AktG. Das gilt nicht für stimmrechtslose Vorzugsaktien, selbst wenn sich durch die Herabsetzung des Nennbetrages der Vorzugsaktien oder durch deren Zusammenlegung der den Vorzugsaktionären zustehende Vorzugsbetrag reduziert.[28]
1.3 Anmeldung und Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
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Gem. § 223 AktG haben der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine rechtsgeschäftliche Beauftragung von Dritten ist zulässig, da anders als bei der regulären Kapitalerhöhung keine strafrechtlich relevanten Angaben zu machen sind.[29]
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Der Anmeldung beizufügen sind alle zur Prüfung des Herabsetzungsbeschlusses erforderlichen Unterlagen.[30] Hierzu gehören die notariellen Beschlussprotokolle über die Kapitalherabsetzung und etwaige Sonderbeschlüsse sowie die neugefasste Satzung der Gesellschaft. Bedarf die Kapitalherabsetzung einer staatlichen Genehmigung, muss der Anmeldung nach der Aufhebung von § 181 Abs. 1 Satz 3 durch das ARUG[31] die Genehmigungsurkunde nicht mehr beigefügt werden.
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Das Registergericht prüft das ordnungsgemäße Zustandekommen des Kapitalherabsetzungsbeschlusses, die Form der Anmeldung und die Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen.
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Die Kapitalherabsetzung wird wirksam und das Grundkapital ist herabgesetzt, wenn der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist (§ 224 AktG).
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Durch die Eintragung werden bestimmte Nichtigkeitsgründe unmittelbar geheilt (vgl. § 242 Abs. 1 AktG), andere werden nach einer Frist von drei Jahren geheilt (§ 242 Abs. 2 AktG). Ist die Kapitalherabsetzung eingetragen, aber wirksam angefochten worden, ist sie nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu behandeln. Für die Zukunft ist eine Wiederherstellung des Grundkapitals denkbar, aber nicht praktikabel.[32]
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Von der Kapitalherabsetzung unberührt bleiben ein bedingtes oder ein genehmigtes Kapital der AG.[33] Das bedingte oder genehmigte Kapital kann im zum Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung bestehenden Umfang ausgenutzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Höchstbeträge der §§ 192 Abs. 3, 202 Abs. 3 AktG, welche auf der Basis des herabgesetzten Grundkapitals gelten, überschritten werden.[34]
1.4 Gläubigerschutz
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Durch die Herabsetzung des Grundkapitals steht den Gläubigern der Gesellschaft ggf. eine geringere Haftungsmasse zur Verfügung, auf die sie im Insolvenzfall zugreifen können. Das Aktiengesetz enthält daher für den Fall der Kapitalherabsetzung einige Regelungen zum Schutz der Gläubiger:
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Gem. § 225 AktG haben die Gläubiger der Gesellschaft einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen Forderungen, die gegen die Gesellschaft begründet wurden, bevor die Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses bekannt gemacht worden ist. Die Forderungen können schuldrechtliche Ansprüche jeder Art sein, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage entstanden sind.[35] Nicht erforderlich ist, dass sich die Forderung auf eine Geldzahlung oder die Übereignung einer Sache bezieht.[36] Der Wortlaut des § 225 Abs. 1 AktG („Forderungen“) indiziert, dass dingliche Rechte und die zu ihrer Sicherung bestehenden Ansprüche (§§ 985, 1004 BGB) nicht von § 225 AktG erfasst sind.[37]
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