Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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durch Einziehung zur Vernichtung nur der eingezogenen Aktien.[97] Dabei darf wie bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung der Mindestnennbetrag des Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 50 000 nicht unterschritten werden (vgl. § 7 AktG).[98] Eine Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag ist jedoch auch hier zulässig, wenn der Mindestnennbetrag durch eine gleichzeitige Kapitalerhöhung wieder erreicht wird (§ 237 Abs. 2 S. 1 AktG).

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      Gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AktG ist zwischen zwei Arten der Einziehung zu unterscheiden:

die Zwangseinziehung,
die Einziehung nach Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft.

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Beschluss der HV bzw. des Vorstands;
Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister;
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das Registergericht mit Hinweis an die Gläubiger;
Einziehungshandlung der Verwaltung;
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister;
Zahlung des Einziehungsentgelts.

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      3.1.1 Angeordnete Zwangseinziehung

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      Wenn die Satzung die zwangsweise Einziehung „angeordnet“ hat, ist kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich (§ 237 Abs. 6 S. 1 AktG). An dessen Stelle tritt die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung (§ 237 Abs. 6 S. 2 AktG).

      3.1.2 Gestattete Zwangseinziehung

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