Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Die vereinfachte Kapitalherabsetzung hat auch Auswirkungen auf künftige Gewinnausschüttungen. Solche dürfen nach § 233 Abs. 1 S. 1 AktG erst wieder vorgenommen werden, wenn die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen 10 % des Grundkapitals der AG erreicht haben.
2.5 Rückwirkung
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Um der sanierungsbedürftigen AG die erfolgreiche Sanierung zu erleichtern, ermöglichen es die §§ 234 und 235 AktG, die vereinfachte Kapitalherabsetzung und ggf. die anschließend sogleich durchgeführte Kapitalerhöhung bilanziell auf den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres rückzubeziehen. Die Normen sollen der Gesellschaft bei der Erhaltung ihrer Kreditfähigkeit helfen, indem sie es ihr ermöglichen, die zwischenzeitliche Verlustsituation der Gesellschaft bilanziell nicht offenbaren zu müssen.[84]
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§§ 234 und 235 AktG ermöglichen daher die Durchbrechung des Stichtagsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, die AG kann also die Eigenkapitalposten bereits im Jahresabschluss für das vorhergehende Geschäftsjahr verwenden, wie sie sich nach der geplanten vereinfachten Kapitalherabsetzung und ggf. der anschließenden Erhöhung darstellen.[85]
2.5.1 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
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Gem. § 234 Abs. 2 und 3 AktG müssen für die bilanzmäßige Rückbeziehung der vereinfachten Kapitalherabsetzung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist ein Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses erforderlich, welcher gleichzeitig mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss gefasst werden soll (§ 234 Abs. 2 AktG). Zweitens muss die vereinfachte Kapitalherabsetzung rechtzeitig im Handelsregister eingetragen werden (§ 234 Abs. 3 AktG).
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In Abweichung zum Regelfall der §§ 172, 173 AktG, dass die Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt, wird der Jahresabschluss im Rahmen der Rückbeziehung durch die HV der AG festgestellt.[86] Die Regelung ist zwingend.[87] Die HV ist für die Feststellung des Jahresabschlusses im Fall der Rückbeziehung auch ohne konkrete Vorlage durch die Verwaltung zuständig.[88] Legt der Vorstand der HV den Jahresabschluss nicht zur Beschlussfassung vor, so kann diese die Beschlussfassung über dessen Feststellung bei Untätigkeit der Verwaltung an sich ziehen.[89]
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Wird die Verwaltung hingegen tätig, entscheidet sie zunächst gem. § 173 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Jahresabschluss feststellen oder der HV zur Feststellung mit Rückbeziehung vorlegen will. Entscheiden sich Vorstand und Aufsichtsrat dazu, den Jahresabschluss ohne Rückwirkung festzustellen, so ist diese Feststellung bindend und der Jahresabschluss kann von der HV nicht mehr abgeändert werden.[90] Wird der Jahresabschluss hingegen der HV zur Feststellung vorgelegt, so kann diese frei entscheiden, ob sie den Jahresabschluss mit oder ohne Rückwirkung feststellen möchte.[91]
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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und die Feststellung des Jahresabschlusses mit Rückwirkung ist die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung (§ 234 Abs. 3 S. 1 AktG). Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nichtig. Werden die Beschlüsse über die Herabsetzung des Grundkapitals und die Feststellung des Jahresabschluss nicht gleichzeitig gefasst – was gem. § 234 Abs. 2 S. 2 AktG („soll“) ohne weiteres zulässig ist – so kommt es für den Beginn des Laufs der Frist auf den Tag des jeweils ersten Beschlusses an.[92]
2.5.2 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
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Eine logische Ergänzung zu § 234 AktG stellt die Regelung des § 235 AktG dar, welche neben der bilanziellen Rückwirkung der Kapitalherabsetzung auch die bilanzielle Rückwirkung einer gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung gestattet.
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Auch die Rückbeziehung der auf die Kapitalherabsetzung folgenden Kapitalerhöhung ist durch die HV der AG zu beschließen. Voraussetzung für den Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses ist dabei, dass die Kapitalerhöhung in derselben HV wie die vorhergehende Kapitalherabsetzung beschlossen wurde (§ 235 Abs. 1 AktG).[93] Die Rückwirkung der Kapitalerhöhung ist nur zulässig, wenn auch die zeitgleich beschlossene Kapitalherabsetzung mit Rückwirkung beschlossen wurde.[94] Der Beschluss nach § 235 AktG darf weiterhin nur gefasst werden, wenn die Kapitalerhöhung mit Bareinlagen durchgeführt wird (§ 235 Abs. 1 S. 2 AktG). Eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen oder die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind insoweit nicht ausreichend.[95]
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Hinsichtlich der Frist zur Eintragung der Beschlüsse gilt das gleiche wie bei der Rückwirkung der Kapitalherabsetzung, d.h. die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung müssen innerhalb von drei Monaten in das Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls sind sie gem. § 235 Abs. 2 S. 1 AktG nichtig.
2.5.3 Bekanntmachung des Jahresabschlusses
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Die Gläubiger der AG werden durch die Regelung des § 236 AktG angemessen vor der Gefahr der Veröffentlichung nichtiger Jahresabschlüsse geschützt. Gem. § 236 AktG darf die AG den Jahresabschluss im Fall einer Rückbeziehung der Kapitalherabsetzung, ggf. verbunden mit einer Kapitalerhöhung, erst bekanntmachen, wenn die Kapitalherabsetzung und – soweit erfolgt – die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden sind.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › III. Herabsetzung des Grundkapitals › 3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien
3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien
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Einen weiteren Fall der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien dar. Hierbei handelt es sich um eine Unterform der ordentlichen Kapitalherabsetzung, da für die Einziehung der Aktien an die Aktionäre ein Entgelt bezahlt wird oder die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Einlagen befreit werden.
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Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung, bei der alle Aktien von der Herabsetzung gleichmäßig