Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Der Stichtag bestimmt sich nach § 10 HGB.[38] Die Forderung ist begründet bei Setzung des Rechtsgrundes, d.h. regelmäßig bei Vertragsschluss.[39] Nicht erforderlich ist die Fälligkeit der Forderung. Sie kann auflösend bedingt oder aufschiebend bedingt sein, jedenfalls solange der Bedingungseintritt nicht ungewiss ist und deshalb ein anerkennenswertes Schutzbedürfnis besteht.[40] Soweit Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, gelten die vorstehenden Grundsätze.[41] Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht auf die Fälligkeit von Einzelansprüchen. Letztere müssen jedoch hinreichend konkretisiert sein, wie dies etwa bei wiederkehrenden Abschlagszahlungen der Fall ist. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich bei Dauerschuldverhältnissen nach dem konkreten Sicherungsinteresse des jeweiligen Gläubigers.[42] Für die Höhe der zu sichernden Forderungen ist insoweit nach § 160 HGB auf einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren abzustellen.[43] Auch bestrittene Forderungen müssen gesichert werden, allerdings nur, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet sind.[44] Gem. § 225 Abs. 1 S. 1 AktG müssen sich die Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit der Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses melden, um die Sicherheitsleistung zu erlangen.

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      Die konkrete Durchführung der Kapitalherabsetzung hängt von der gewählten Art der Herabsetzung des Grundkapitals ab:

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      Soweit die Kapitalherabsetzung bei Gesellschaften mit Stückaktien durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer ohne die Zusammenlegung von Aktien erfolgt, sind keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall ist die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung in das Handelsregister vollzogen und der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entsprechend verringert.

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      5. Kapitel KapitalmaßnahmenIII. Herabsetzung des Grundkapitals › 2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

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