Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Soweit die Gläubiger Erfüllung verlangen können, ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung ausgeschlossen (§ 225 Abs. 1 S. 1 AktG). Wird die Forderung während der sechsmonatigen Ausschlussfrist fällig, hat der Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, danach entfällt dieser.[45] Wird der Anspruch hingegen fällig, nachdem die Sicherheit geleistet worden ist, so entfällt damit nicht auch gleichzeitig der Rechtsgrund für die Sicherheitsleistung.[46]
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Ein weiteres Schutzrecht der Gläubiger ist das Auszahlungsverbot gem. § 225 Abs. 2 AktG. Danach dürfen Zahlungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre erst nach Ablauf des Sperrhalbjahres und nicht vor der vollen Befriedigung oder Sicherung der Gläubiger erfolgen, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft gemeldet haben. Das Auszahlungsverbot betrifft sämtliche Zahlungen an die Aktionäre wie z.B. Dividendenzahlungen und die unmittelbare Rückzahlung von Grundkapital.[47] Zulässig sind lediglich Zahlungen, die auch ohne die Kapitalherabsetzung möglich gewesen wären.[48] Verstöße gegen das Auszahlungsverbot haben zur Folge, dass die Aktionäre die empfangene Leistung der Gesellschaft gem. § 62 AktG zurückzugewähren haben. Daneben besteht eine Schadensersatzhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft nach §§ 93, 116 AktG und gegenüber den Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 225 AktG.
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Neben dem Zahlungsverbot besteht während der sechsmonatigen Sperrfrist auch eine Regelung, welche eine Befreiung von Aktionären von Einlageverbindlichkeiten untersagt, § 225 Abs. 2 S. 2 AktG. Die Gesellschaft darf demzufolge Aktionäre während dieser Frist nicht mittels eines Erlassvertrages oder durch Verzicht von ihrer Einlagepflicht befreien. Anders als bei § 225 Abs. 2 S. 1 AktG führt ein Verstoß gegen die Norm jedoch lediglich dazu, dass ein abgeschlossener Erlassvertrag bis zum Ablauf der Frist schwebend unwirksam ist.[49]
1.5 Durchführung der Kapitalherabsetzung
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Die konkrete Durchführung der Kapitalherabsetzung hängt von der gewählten Art der Herabsetzung des Grundkapitals ab:
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Soweit die Kapitalherabsetzung bei Gesellschaften mit Stückaktien durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer ohne die Zusammenlegung von Aktien erfolgt, sind keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall ist die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung in das Handelsregister vollzogen und der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entsprechend verringert.
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Bei einer Kapitalherabsetzung durch die Herabsetzung des Nennbetrages im Falle von Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der einzelnen Aktie mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung herabgesetzt. Durch diese Herabsetzung des Nennbetrages werden die bisherigen Aktienurkunden unrichtig. Sie müssen berichtigt und gegen neue Urkunden ausgetauscht werden. Dies ist nur relevant, wenn sich Aktienurkunden bei Aktionären befinden, was in der Praxis aufgrund der häufig sammelverwahrten Globalurkunde nicht der Fall ist. Bestehen einzelne Aktienurkunden, wird der Vorstand die Aktionäre zum Umtausch dieser Aktien auffordern. Aktien, die trotz Aufforderung nicht zum Umtausch oder zur Berichtigung eingereicht werden, können für kraftlos erklärt werden. Das Verfahren bestimmt sich insoweit nach §§ 73, 64 Abs. 2 AktG. Die neuen Urkunden sind dann an die Berechtigten auszugeben bzw. zu hinterlegen.[50]
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Die Kapitalherabsetzung kann auch durch die Zusammenlegung von Nennbetrags- oder Stückaktien erfolgen. Auch in diesem Fall fordert die Gesellschaft die Aktionäre zur Einreichung ihrer Aktien auf und kann gem. § 226 AktG Aktien für kraftlos erklären, wenn diese nicht rechtzeitig eingereicht werden. Gleiches gilt, wenn die eingereichten Aktien nicht die zum Ersatz durch neue Aktien notwendige Zahl erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung durch den Aktionär für dessen Rechnung zur Verfügung gestellt worden sind (§ 226 Abs. 1 S. 2 AktG). Im Falle von Spitzenbeträgen enthält die Einreichung der Aktienurkunden eine konkludente Verwertungsbefugnis.[51] Die Verwertung der Spitzen ist freihändig möglich und nicht an die Voraussetzungen des § 226 Abs. 3 AktG gebunden, welcher die Verwertung „ganzer“ Aktien regelt.[52]
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Für den Fall, dass die Aktionäre die alten Aktien nicht eingereicht oder die Gesellschaft nicht zur Verwertung der Spitzen beauftragt haben, werden die Aktien gem. § 226 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 AktG nach dreimaliger Aufforderung für kraftlos erklärt. Die neuen Aktien, welche an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegeben werden, hat die Gesellschaft gem. § 226 Abs. 3 AktG unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis oder bei Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verwerten (§ 226 Abs. 3 AktG). Die Aktienrechte aus den Aktien stehen jedoch nach wie vor den Aktionären und nicht der Gesellschaft zu. Die Aktionäre können deshalb bis zur Verwertung der Aktien deren Übertragung auf sie selbst verlangen, wenn sie die erforderliche Zahl der Aktien nachträglich noch einreichen.[53]
1.6 Anmeldung der Kapitalherabsetzung
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Gem. § 227 AktG ist die Durchführung der Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses wirksam wird.[54] Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung können mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung auch verbunden werden (vgl. § 227 Abs. 2 AktG). Inhaltlich hat das Registergericht nach § 227 AktG zu prüfen, ob die vorstehend beschriebenen Durchführungsmaßnahmen erfolgt sind.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › III. Herabsetzung des Grundkapitals › 2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung
2.1 Grundfragen/Übersicht
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Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist in den §§ 229 – 236 AktG geregelt. Sie ist die in der Praxis häufigste Form der Kapitalherabsetzung[55] und ist – abweichend