Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов
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(NPEs), gestundeten Risikopositionen (FBEs) und Rettungserwerben festlegen. Die neue EBA GL LOM (EBA/GL/2020/06) schließt mit Regelungen zu den internen Richtlinien und Vorgaben für die Gewährung und Überwachung von Krediten während ihres gesamten Lebenszyklus nun sozusagen eine Lücke im Kreditbereich im Lichte der Maxime der Harmonisierung der regulatorischen Vorgaben.
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Mit der Veröffentlichung der neuen Leitlinie wird die EBA-Leitlinie zur Kreditwürdigkeitsprüfung aus 2015 (EBA/GL/2015/11) abgelöst.
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Im Jahr 2019 wurde ein Konsultationspapier zur EBA-Leitlinie veröffentlicht, deren Regelungsinhalt sich im Rahmen der Konsultation bis zur am 30.6.2020 final veröffentlichten Leitlinie noch wesentlich änderte.
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Schon das Konsultationspapier zeigte, dass tiefgehende Einschnitte in den Kernbereich einer jeden Bank mit der neuen Regulierung verbunden sein würden. Der sich daraus abzeichnende erhebliche Umsetzungsaufwand wurde als Alarmzeichen erkannt und die Umsetzung in der Praxis auf Bankenseite entsprechend rege und intensiv diskutiert. Im Ergebnis wurden einige Vorgaben der Aufsicht grundsätzlich angepasst.
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Wesentliche Kernänderungen gegenüber der Konsultationsfassung werden nachfolgend erläutert:
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Zum einen wurde das Inkrafttreten aufgrund der verspäteten Publikation der finalen Leitlinienfassung auf den 30.6.2021 verschoben und durch die aktuell besonderen Herausforderungen durch COVID-19 im operativen Geschäft wurde den Instituten zudem eine dreistufige Umsetzungskaskade eingeräumt bis zum 30.6.2024, auf die an späterer Stelle noch einmal detailliert eingegangen wird.
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Mit der Einführung einer neuen Klasse „Mikro-/Kleinunternehmen“ wird in der finalen Fassung im Rahmen der Kreditvergabe zudem eine Unterscheidung hergestellt zwischen „Mikro- und Kleinunternehmen“ sowie „mittleren und großen Unternehmen“ mit wesentlichen Erleichterungen für Kleinunternehmen, insbesondere in Bezug auf die Kreditvergabe und regelmäßige Überwachung.
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Eine wesentliche Rolle spielt das Proportionalitätsprinzip – in Bezug auf die angemessene Auslegung der Vorgaben nach Art, Größe und Inhalt des Risikos in den jeweiligen Instituten. Das Proportionalitätsprinzip wird in der finalen Fassung je Sektion der Leitlinie unterschiedlich stark aufgegriffen. Beispielsweise differenziert die EBA in der finalen Fassung im Bereich Governance- und Risikomanagement zwischen Anforderungen an kleine sowie mittlere und große Unternehmen, während die Bereiche Bonitätsbeurteilung, Sicherheitenbewertung und Kreditrisikoüberwachung nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditfazilität (also des Geschäfts) differenziert werden. Somit wurden in der finalen Fassung unterschiedliche Kategorien geschaffen, um das Prinzip an der jeweiligen Stelle zu präzisieren.
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Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen Konsultationsfassung und finalen Leitlinien ist der Wegfall der zwingenden quantitativen Überleitbarkeit zwischen Kreditvergabekriterien und Risikoappetit/-strategie. Es wurde somit klargestellt, dass die im Anhang genannten „Kreditvergabekriterien“, „Informationen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung“ und „Parameter für die Kreditvergabe und Überwachung“ keine zwingenden Mindestanforderungen sind, sondern – „where relevant and more appropriate“– auch andere Kriterien verwendet werden können. Hier wurde also die zwingende Pflicht auf eine reine Empfehlung reduziert.
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Insgesamt bietet die finale Fassung im Vergleich zum Konsultationspapier also eine höhere Flexibilität. Von den 298 Textziffern der finalen Leitlinien sind 157 unverändert bzw. handelt es sich lediglich um Klarstellungen; für 97 Textziffern gibt es Erleichterungen (51 davon deutliche Erleichterungen), und 44 Textziffern stellen Verschärfungen dar.
1. Beispiele für Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung
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Im Feld der Kreditentscheidung bzw. -kompetenzen bestehen mehr Freiheiten bei Krediten an verbundene Unternehmen. Beispielsweise muss ein Kredit innerhalb einer Banken- Gruppe nicht marktgerecht oder fair sein.2
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Des Weiteren besteht eine teilweise flexiblere Gestaltung Kreditentscheidung, da bspw. Mitarbeiter mit Performancevergütung nicht mehr von der Kreditentscheidung komplett auszuschließen sind oder Entscheidungen großer Kredite nicht mehr zwingend in jedem Fall an das Kreditkomitee übertragen werden müssen.3
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Auch die zwingende Erfüllung des Three Lines of Defence-Modells fällt in der finalen Fassung weg, d.h. Organisations-Strukturen müssen nicht mehr dem Three-Lines-of-Defence Modell folgen.4
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Zudem ist die Anwendung von Kreditrisikotechnologien gegenüber der Konsultationsfassung vereinfacht worden, da das Erfordernis zumindest begrenzt wurde, dass man Ergebnisse, die auf Basis der neuen Technologien entstanden sind, mit Ergebnissen auf Basis herkömmlicher Methoden miteinander vergleichen muss.5
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Ferner wurde die Überprüfung der Informationen für die Kreditwürdigkeitsprüfung dahingehend erleichtert, dass diese nur noch bei Zweifeln an der Plausibilität durchgeführt werden muss; Überprüfungen von finanziellen Verpflichtungen des Kunden müssen nicht laufend im Bestandsgeschäft aktualisiert werden6 (insbesondere relevant bei kleinen Unternehmen).
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In Bezug auf die aufwendigen Sensitivitätsanalysen in der Kreditwürdigkeitsprüfung darf man sich nunmehr auf kreditrelevante Negativereignisse beschränken, z.B. geringeres Einkommen in der Zukunft. FX-Risiken sind nur noch zu prüfen, wenn dies tatsächlich relevant wird. Und weitere kleinere Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung sind dem finalen Text zu entnehmen.7
2. Beispiele für Verschärfungen gegenüber der Konsultationsfassung
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Im Zuge der derzeit rasant ansteigenden regulatorischen Anforderungen zum Themenkreis der Environment Social Governance („ESG“) wurde auch in der EBA-Leitlinie eine Detaillierung der ESG-Anforderungen bezogen auf die Geschäftsstrategie vorgenommen. Hier wurden die ESG-Faktoren in das Risikoappetiteframework aufgenommen8; und es werden zusätzliche Analysen für mittlere und große Unternehmen, wie bspw. die Analyse des Geschäftsmodells auf ESG-Exposure, verlangt.9
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Zudem sieht die finale Fassung Sonderanforderungen bei Leveraged Transactions vor: z.B. Umfassende Analysen zum Abbau hoher Verschuldung und zur Rückzahlungsfähigkeit.10
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Und auch beim Thema Pricing ist nun eine belegbare Kopplung der Preissetzung an vorherrschende Marktbedingungen notwendig,