Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов

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      Für eine Annäherung an die inhaltlichen Themengebiete der neuen EBA-Leitlinie lohnt sich zunächst der Blick auf die damit verbundene Zielsetzung. Es soll ein einheitlicher aufsichtlicher Rahmen auf europäischer Ebene zur Risikoübernahme geschaffen werden. Dadurch soll eine hohe Qualität der Kreditvergabe sichergestellt werden und im weiteren Verlauf des Kreditlebenszyklus das Management, die Verwaltung und Überwachung der Kredite gesichert und verbessert werden. Die EBA hat dazu einige wesentliche Prinzipien etabliert. Neben dem Grundsatz der umsichtigen Kreditvergabe kommen Aspekte des Verbraucherschutzes, das Thema Finanzstabilität und auch das bereits eingangs erwähnte Proportionalitätsprinzip zum Ausdruck.

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      Die neuen Leitlinien werden somit aufgrund der pandemiebedingten Erleichterungen in den Umsetzungsfristen im Rahmen der bereits eingangs erwähnten dreistufigen Umsetzungskaskade eingeführt. Während die Vorgaben ab Juni 2021 für alle Neugeschäfte im Kreditbereich anzuwenden sind, bestehen Ausnahmen für Bestandsengagements. Für bestehende Kreditverträge, die inhaltliche Anpassungen erfordern (also Waiver, Restrukturierungen etc.), gelten die EBA-Leitlinien ab Juni 2022. Erst in drei Jahren, d.h. ab Juni 2024 werden sie dann für alle Kreditfazilitäten wirksam, d.h. auch für das restliche Bestandsgeschäft. Den Instituten bleibt somit mehr Zeit, die Erfüllung der umfangreichen Informations- und vor allem Datenanforderungen der EBA vorzubereiten, als in der Konsultationsfassung ursprünglich vorgesehen.

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      Die neue EBA-Leitlinie ist in sieben Hauptthemengebieten eingeteilt, wobei die drei Themen Governance, ESG und Daten hierbei die Eckpfeiler der Leitlinie bilden:

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       1. Die Governance als Überbau für das Kreditgeschäft gibt die Rahmenbedingungen für die Risikokultur, Strategie und Prozessabläufe vor – unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips. In diesem Zusammenhang wird auch der Bereich der Geldwäscheprävention oder CTF (Counter-Terrorism Financing), und somit die Verhinderung von Terrorfinanzierung, explizit in der neuen Leitlinie mitberücksichtigt.

       2. Einen sehr großen Raum nehmen zudem die Vorgaben zur Kreditvergabe, insbesondere die ESG-Faktoren ein. Diese bilden, wie hier beschrieben, die stützenden Pfeiler in der Zukunft.

       3. Wenn man die Governance als den Überbau und die ESG-Faktoren als Stützpfeiler der Leitlinie sieht, dann bilden die Daten das Fundament für das Kreditgeschäft. Grund dafür ist eine neue Dimension an Datenanforderungen aus den fachlichen Bereichen, die eine detaillierte und granulare Dateninfrastruktur erfordert. Diese Anforderungen gelten explizit über den gesamten Kredit-Lebenszyklus. Sie umfassen sowohl die Berücksichtigung qualitativer Faktoren sowie Frühwarnindikatoren, mit einer hohen Anforderung an die Integrität und Transparenz der Daten, als auch das interne und externe Reporting. Ebenfalls umfasst ist die Ermittlung einer zukunftsgerichteten Kapitaldienstfähigkeit, die wiederum Daten für regelmäßige Sensitivitäts- und Negativ-Szenario-Analysen erfordert.

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      Weitere Kategorien der EBA GL sind die Kreditvergabe, Sicherheiten, Monitoring und Pricing:

       4. Hinsichtlich Kreditvergabeverfahren und Kreditwürdigkeitsprüfung bestehen die bereits erwähnten, erweiterten Anforderungen an die Informations- und Datenerhebungen gegenüber Kreditnehmern. Aber auch Anforderungen (i.S. der Dokumentation) an eine technologieunterstützte Kreditvergabe sind einzuhalten.Ein wichtiger Punkt dabei ist das Thema technologische Innovation. Die Aufsicht befindet sich hier in einer Konfliktsituation, was beispielsweise anhand der Diskussionen im Bereich Machine Learning bzw. Artificial Intelligence („AI“) zu sehen ist, da die Aufsicht noch nicht in jedem Bereich Antworten auf dringende Fragen gefunden hat. Auf der einen Seite sind Anforderungen im quantitativen oder analytischen Bereich im Grunde nicht mehr zu bearbeiten ohne, dass man auf entsprechende technologische Innovationen zurückgreift, wie AI oder Big Data. D.h. Nutzung und Bereitstellung nicht nur von internen Daten für die Überwachung, sondern auch unter Einbeziehung von externen Daten und Datenquellen. Die entscheidende Frage ist, wie die in Algorithmen hinterlegten Informations- und Datentransfers zu überwachen sind. Genau dies ist auch eine der neuen Herausforderungen, mit denen sich auch die Aufsicht konfrontiert sieht. Auf der einen Seite bedeutet die neue Leitlinie ein Push in Richtung der neuen Technologien, auf der anderen Seite bedingt dieser Vorstoß auch die Notwendigkeit, einen (aufsichts-)rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen, um die Datennutzung kontrollieren und entsprechend validieren zu können.

       5. Neben den genannten Hauptthemengebieten nimmt der Bereich Sicherheitenbewertung einen großen Raum in dieser Guideline ein. Hier ist insbesondere die Limitierung der Verwendung statistischer Modelle (d.h. Assetbewertung soll in erster Linie von einem Bewerter durchgeführt werden und nicht von einer Modellrechnung)17 hervorzuheben.

       6. Auch das eingangs erwähnte Kapitel Monitoring, d.h. die Überwachung während des Kreditlebenszyklus, ist kein grundsätzlich neuer, aber ein sehr dominierender Bereich. Darunter zu fassen sind insbesondere die Themen Frühwarnsystem, Integration und Stresstest bzw. Sensitivitätsanalysen.

       7. Abschließend sei noch das Thema Pricing (aufsichtsrechtliche Erwartungen an eine risikobasierte Preisgestaltung) erwähnt, welches jedoch nur einen vergleichsweisen kurzen Abschnitt in der EBA-Leitlinie einnimmt, sowie, nicht zu vergessen, die umfangreichen Anhänge.

      1 EZB, 03.2018 – SSM-Aufsichtshandbuch, Europäische Bankenaufsicht: Funktionsweise des SSM und aufsichtlicher Ansatz, S. 4 (ISBN 978-92-899-3720-7). 2 EBA/CP/2019/04, Tz. 67, 69. 3 EBA/CP/2019/04, Tz. 63; EBA/GL/2020/06, Tz. 70. 4 EBA/CP/2019/04, Tz. 74, 75. 5

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