Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven
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4. Das gesetzliche Haftungsregime beim Unternehmenskauf
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In der modernen M&A-Praxis ist es üblich geworden, das gesetzliche Haftungsregime weitestmöglich auszuschließen und stattdessen ein detailliertes autonomes vertragliches Regime zu etablieren. Dennoch lohnt ein Blick auf das gesetzliche Haftungsregime aus zwei Gründen:
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Kommt es nicht zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrags, konnten die Parteien naturgemäß nicht ihr eigenes Haftungsregime etablieren und eventuelle Ansprüche (z.B. des über den unterbliebenen Vertragsschluss enttäuschten Partners) richten sich nach dem Gesetz.
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Selbst wenn es zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrags kommt, bleibt es beim gesetzlichen Haftungsregime, sobald der Anspruchsgegner vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat. Denn nach §§ 276 Abs. 3, 444 BGB sind dann vertragliche Haftungsbegrenzungen unwirksam und die gesetzliche Haftung lebt auf. Vertraglich vereinbarte Freigrenzen oder Freibeträge, Haftungshöchstgrenzen, Vereinbarungen zu Verjährungs- oder Ausschlussfristen etc. kann der Käufer damit „überwinden“. Deshalb kann die Suche des Käufers nach Anknüpfungspunkten für eine solche Haftung, also für eine „Aushöhlung“ des verhandelten Haftungsregimes des Verkäufers durchaus „interessant“ sein.491 Das ist zwar insbesondere deshalb misslich, weil dadurch bei auf allen Seiten professionell und nach modernem Standard durchgeführten Verkaufsprozessen die drohende Haftung des Verkäufers aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch zu einem Instrument zur nachträglichen Korrektur langwierig und detailliert verhandelter, wirtschaftlich aber für den Käufer nachteilig gewordener Verträge missbraucht werden kann.492 Solange die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings an ihren ebenso strengen wie vagen Grundsätzen festhält, handelt es sich dabei um einen Orientierungspunkt, mit dem sich insbesondere jeder Verkäufer vor und während des Verkaufsprozesses sorgfältig auseinandersetzen sollte.
491 Bank, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 93, 94; Bergjahn/Burgic, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 19, 30; King, Die Bilanzgarantie beim Unternehmenskauf, Rn. 81. 492 So zu Recht Bergjahn/Burgic, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 19, 30.
4.1 Vorvertragliche Haftung nach dem Gesetz
4.1.1 Haftung bei Scheitern von Vertragsverhandlungen
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Die vorvertragliche Haftung nach Gesetzesrecht kann zum einen dann eine Rolle spielen, wenn es nicht zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags kommt. Denn dann stellen sich die Parteien möglicherweise die Frage, ob der Verhandlungspartner die – oft erheblichen – Kosten und Aufwendungen, die sich nun als vergeblich erweisen, zu tragen hat, weil er während der Verhandlungen seine Pflichten verletzt hat.
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Mögliche Ansprüche des Käufers sind aber nicht auf den Ersatz frustrierter Aufwendungen beschränkt: Hat beispielsweise der Käufer im Vertrauen auf den Abschluss des verhandelten Unternehmenskaufvertrags auf den Kauf eines vergleichbaren Unternehmens verzichtet, kann er darüber hinaus auch seinen entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er aufgrund seines Vertrauens in den Abschluss des verhandelten Unternehmenskaufvertrags einen anderen Unternehmenskaufvertrag nicht hat abschließen wollen bzw. können493 und ihm dadurch ein Gewinn entgangen ist.494 Einen Anspruch auf Abschluss des verhandelten Unternehmenskaufvertrags hat der Verhandlungspartner grundsätzlich nicht.495 Allerdings kann er unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch sein Erfüllungsinteresse ersetzt verlangen (dazu sogleich).
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Nach den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründet bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder eines sie vorbereitenden „geschäftlichen Kontakts“ erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung die Verhandlungspartner in derselben Weise verantwortlich macht wie die Verletzung einer sich aus einem bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Pflicht.496 Bei einer Verletzung dieser Pflichten ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte.497 Dabei hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens498 (negatives Interesse499). Ausnahmsweise kann ihm ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zustehen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der angestrebte Vertragsschluss ohne die Pflichtverletzung zu den bis dahin verhandelten Konditionen zustande gekommen wäre.500
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Die Verjährung möglicher Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB tritt nach drei Jahren ein. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
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Fallgruppen für Pflichtverletzungen rund um den Abbruch von Verhandlungen sind:
– Abbruch von Vertragsverhandlungen trotz qualifizierten Vertrauenstatbestands und ohne triftigen Grund: Zwar bleibt es den Parteien grundsätzlich unbenommen, von Vertragsverhandlungen Abstand zu nehmen. Denn die Abschlussfreiheit ist ein zentraler Bestandteil der Privatautonomie. Dies gilt auch bei langen Vertragsverhandlungen501 und komplexen Verhandlungsgegenständen.502 Durfte der andere Vertragsverhandlungspartner aber berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Vertrag unter vorausgesetzten Umständen zustande kommt, verletzt eine die Verhandlungen abbrechende Partei ihre vorvertraglichen Pflichten, wenn sie ohne triftigen Grund abbricht.503 Einen damit erforderlichen qualifizierten Vertrauenstatbestand nehmen die Gerichte insbesondere an, wenn der eine Verhandlungspartner den Vertragsschluss als sicher hingestellt und den Verhandlungspartner zu Vorleistungen veranlasst hat,504 beide Verhandlungspartner bereits mit der Durchführung des Vertrags begonnen haben505 oder ein Vorvertrag zum Unternehmenskaufvertrag nur wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unwirksam war.506 Solange umgekehrt noch mit einem Scheitern der Verhandlungen zu rechnen ist, besteht ein qualifizierter Vertrauenstatbestand grundsätzlich nicht.507 Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der verhandelte Vertrag formbedürftig ist und die entsprechenden Formvorschriften noch nicht erfüllt werden.508 Deshalb ist bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften wie etwa dem Kauf und Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen die Schwelle für einen auf dem Abbruch von Vertragsverhandlungen basierenden Schadensersatzanspruch besonders hoch.509 Das kann aus dem Zweck der Formvorschriften (Übereilungsschutz) folgen, ergibt sich zudem aus der Vorschrift des § 154 Abs. 2 BGB. Zu dem qualifizierten Vertrauenstatbestand hinzukommen muss das Nichtvorliegen eines triftigen Grunds. Für das Vorliegen eines triftigen Grunds lässt es die Rechtsprechung genügen, dass der Verhandlungsabbruch nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.510 Beispiele für triftige Gründe sind etwa die Uneinigkeit über einzelne Klauseln des Unternehmenskaufvertrags, erst recht die noch ausstehende Einigung über den Kaufpreis.