Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven страница 9
55
Ziel des M&A-Vertragsjuristen ist daher, so eindeutig zu formulieren, dass unter Berücksichtigung des Auslegungskanons das von seiner Partei angestrebte Regelungsziel rechtssicher, d.h. ohne Streit über die Auslegung, erreicht wird. In diesem Zusammenhang ist es auch für den Vertragsjuristen wichtig, jedenfalls bei Klauseln, deren herausgehobene Bedeutung bei der Abwicklung des Vertrags wahrscheinlich ist, immer wieder die Perspektive eines Dezisionsjuristen in einem streitigen Fall einzunehmen, der einzelne Klauseln oder Regelungsbereiche seziert und Argumente aus der Systematik, den Vertragsverhandlungen, begleitenden E-Mails oder anderen Begleitumständen, dem von den Parteien verfolgten Zweck, ihrer Interessenlage oder Gesichtspunkten einer vernünftigen und gesetzeskonformen Auslegung sammelt.96 Verzichten die Parteien, wie in der Praxis nicht selten, im Interesse eines zügigen Verhandlungsfortschritts oder besserer Lesbarkeit des Vertrags darauf, einen bestimmten Punkt in einer Klausel, über den sie ein gemeinsames Verständnis haben, klarzustellen, empfiehlt es sich, dieses gemeinsame Verständnis schriftlich festzuhalten.97
56
Ein Irrtum wäre auch die Vorstellung, einen lückenlosen Vertrag gestalten zu können. Das ist unmöglich. Jede Regel ist notwendig lückenhaft.98 In der Literatur zur Vertragsgestaltung im Allgemeinen wird dieser Befund als eines der „Naturgesetze der Vertragsgestaltung“ bezeichnet.99 Möglich aber ist und Ziel sollte sein, für die für die Parteien und ihren Rechtsberater im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Vertragsabwicklung als wahrscheinlich und in wirtschaftlich relevantem Umfang erkannten Ereignisse Regelungen vorzusehen. Daher sollte ein guter Unternehmenskaufvertrag neben den als wahrscheinlich angesehenen Ereignissen auch eine typische Bandbreite unwahrscheinlicher Ereignisse abbilden, die nach praktischer Erfahrung bei Abwicklung eines Unternehmenskaufvertrags abstrakt gelegentlich auftreten100 und eine gewisse wirtschaftliche Relevanz für die Parteien haben. Als Daumenregel wird man zudem sagen können, dass die der Erfüllungsplanung dienenden Regelungen detaillierter ausfallen sollten als die der Risikoplanung dienenden. Dies wird durch gute moderne und bewährte Vertragsmuster regelmäßig weitgehend geleistet. Sie haben, wenn sie wie regelmäßig anglo-amerikanischem Vorbild folgen, eine Tendenz zur Regelungstiefe. Gewisse, aufgrund der Besonderheiten der konkreten Transaktion denkbare atypische Ereignisse können, wenn möglich, ergänzend geregelt werden. Umgekehrt wird es regelmäßig weder möglich noch dem Verhandlungserfolg dienlich noch zweckmäßig sein, alle in der konkreten Transaktion möglichen Ereignisse zu regeln und die daraus erwachsenden Risiken den Parteien zuzuweisen.101 Dies führte oft nur zu Spekulationen über hypothetische Kausalverläufe und einer Fixierung auf hypothetische Szenarien, die einer Partei als besonders bedrohlich erscheinen,102 und fördert zunehmendes Misstrauen in den Vertragsverhandlungen. Die nach solchen Diskussionen gefundenen vertraglichen Regelungen sind selten besonders zweckmäßig.103 Verbleibende Lücken werden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen geschlossen (Treu und Glauben, ergänzende Vertragsauslegung) oder behandelt (Störung der Geschäftsgrundlage).
57
Das Buch und der anhängende Mustervertrag (S. 465ff.) folgen dem modernen anglo-amerikanischen Stil eines Unternehmenskaufvertrags. Die Grobgliederung für einen Vertrag über einen Share Deal wird unter Rn. 30ff. vorgestellt. Sie kann im soeben beschriebenen Sinne als erster, grober „Algorithmus“ für den Leser verstanden werden, der einen Unternehmenskaufvertrag entwirft. Die Darstellung dieses Buchs folgt dem durch die Grobgliederung des Unternehmenskaufvertrags vorgegebenen Ablauf. Zu fast jedem der behandelten Regelungsabschnitte folgt im soeben beschriebenen Sinne ein „Panoptikum“ an Musterformulierungen einzelner Klauseln. Entsprechend der eher US-amerikanischen Gestaltung erfolgen die Definitionen innerhalb des Vertragstextes. Das vorangestellte Definitionsverzeichnis dient nur der besseren Lesbarkeit des Vertrags. Kaufgegenstand sind Geschäftsanteile an einer GmbH (Share Deal). Das Muster ist tendenziell käuferfreundlich. Es eignet sich daher als Erstentwurf eines Käufers bei bilateralen Verhandlungen. Weder Verkäufer noch Zielgesellschaft sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es ist zu erwarten, dass der Verkäufer zur Abgabe von Garantien und Freistellungen bereit ist und daraus erwachsende Ansprüche auch erfüllen könnte. Die Zielgesellschaft besteht seit mehr als zehn Jahren selbstständig. Sie ist ein mittelgroßes Unternehmen ohne Tochtergesellschaften. Sie war nicht in konzerninternen Finanzierungen oder Cash Pools eingebunden, es bestand kein Unternehmensvertrag mit der Verkäuferin. Für die Parteien sind Unternehmenskäufe Teil ihrer Unternehmensstrategie.
53 Zu seinem gesamten Aufgabenspektrum unten Rn. 67f. 54 Rehbinder, AcP 174 (1974), 265, 266. 55 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 1. 56 Dazu Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 1; Moes, Vertragsgestaltung, Rn. 1. 57 Dazu Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 1; Moes, Vertragsgestaltung, Rn. 1. 58 Vgl. Fleischer, RabelsZ 82, 239, 241 m.w.N. 59 Fleischer, RabelsZ 82, 239, 245 m.w.N. 60 Fleischer, RabelsZ 82, 239, 245f. m.w.N. 61 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 2. 62 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 3. 63 Dazu Moes, Vertragsgestaltung, 2020, Rn. 92ff. 64 Dazu Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 18ff. 65 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 18f. 66 Zur Klassifizierung von Verträgen im Rahmen der Vertragsgestaltung Moes, Vertragsgestaltung, Rn. 28ff. 67 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 19. 68 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 19. 69 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 19. 70 Rehbinder, Vertragsgestaltung, S. 19. 71 Zum Carve-Out siehe Rn. 82. 72 Dazu Rn. 26ff., 262ff., 1030ff. 73 Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, § 40 Rn. 2. 74 Freund, Anatomy of a Merger, 5.3.1, S. 153ff.; dazu auch Rn. 31. 75 So auch Moes, Vertragsgestaltung, Rn. 136. 76 Moes, Vertragsgestaltung,