Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven
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– „Procure“ bedeutet übersetzt, „für etwas zu sorgen“ oder „Sorge zu tragen“. Damit ist unklar, ob dadurch nach deutschem Recht eine verschuldensunabhängige Einstandstätigkeit begründet werden soll145 oder lediglich verschuldensabhängige Einwirkungspflichten (etwa auf das Verhalten eines Dritten, z.B. eines verbundenen Unternehmens). Wer für etwas Sorge zu tragen hat, soll nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Erfolg herbeiführen. Das legt nahe, „procure“ im Sinne einer Einstandspflicht auszulegen.146 Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Sollen diese Auslegungsspielräume vollständig vermieden werden, könnte dies vorsorglich durch einen entsprechenden deutschsprachigen Klammerzusatz („im Sinne einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht“) klargestellt werden. Ähnliches gilt auch für den Begriff „ensure“147 oder „cause“.148
– „Promptly“ dürfte regelmäßig nicht im Sinne von „unverzüglich“ („without undue delay“),149 sondern im Sinne von „sofort“ zu interpretieren sein, ist damit also weniger großzügig bemessen. Ist eine großzügigere Frist als bei der Vereinbarung von „unverzüglich“ gewollt, kommt „as soon as reasonably practicable“ in Betracht.150
– Der Begriff „Remedies“ hat im englischen Recht einen deutlichen prozessualen Einschlag und dürfte deshalb richtig mit „Rechtsbehelf“ übersetzt werden.151 Oft152 wird er im Kontext von Unternehmenskaufverträgen im Sinne von „Rechtsfolgen“ verwendet, was letztlich unschädlich ist, wenn das dem objektivierten Empfängerhorizont der Parteien entspricht.
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Schließlich empfiehlt es sich (was bereits wiederholt angeklungen ist), wichtige Rechtsbegriffe in dem deutschen Recht unterliegenden englischsprachigen Unternehmenskaufverträgen ins Deutsche zu übersetzen und diese Übersetzung in Klammern dem englischen Begriff folgen zu lassen. Solch ein Klammerzusatz ist ein gewichtiges Indiz dafür, bei der Auslegung eines englischen Rechtsbegriffs nicht das Rechtsverständnis des Herkunftslandes zugrunde zu legen, sondern das deutsche Rechtsverständnis.153 Ohne solche Klarstellungen tendierte die ältere Rechtsprechung dazu, das Rechtsverständnis des Herkunftslands als maßgeblich anzusehen.154 Die neuere Rechtsprechung scheint dazu zu neigen, das deutsche Rechtsverständnis als maßgeblich anzusehen.155 Letzteres dürfte in aller Regel dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechen. Denn die englische Sprache wird bei grenzüberschreitenden Transaktionen als internationale Lingua franca gewählt, soll aber nicht die Nähe zur englischen oder amerikanischen Rechtsordnung ausdrücken.156
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Wer ganz sichergehen will, mag die Maßgeblichkeit deutschen Rechtsverständnisses für die Vertragsauslegung in der Rechtswahlklausel anordnen,157 etwa wie folgt:
„If reference to any legal institute or term is made in this Agreement, the use of an English institute or term as a result of the use of the English language in this Agreement shall not be interpreted (ausgelegt werden als) to the effect that such reference is made to the interpretation of such institute or term pursuant to any (in particular English) foreign Law.“
104 Kling, Sprachrisiken im Privatrechtsverkehr, S. 383. 105 Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Überbl. vor § 104 Rn. 16. 106 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 329ff. 107 Vgl. Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 318ff. 108 So Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 335. 109 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 315. 110 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 168. 111 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 167. 112 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 169. 113 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 168 a.E. 114 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 184 m.w.N. 115 Dazu unten Rn. 256ff. 116 Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A Handbuch, § 45 Rn. 12. 117 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 183. 118 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 167 a.E. 119 Zugegebenermaßen auch vom Verfasser, hoffentlich aber nur in jeweils einem Kontext, bei dem durch Auslegung ohne größere Anstrengung klar wird, was gemeint ist. 120 Im Gegensatz zum ausschließenden „oder“ (aut-aut). 121 Kritisch dazu Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 433: „Preamble“ werde von deutschen Autoren favorisiert, klinge für englische Juristen aber fremdländisch. 122 Vgl. Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 495. 123 Vgl. Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 495. 124 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 497. 125 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 498. 126 Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 197. 127 Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, § 40 Rn. 31; Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 196ff. 128 Mehrbrey, in: Mehrbrey, Handbuch Streitigkeiten beim Unternehmenskauf, § 2 Rn. 351. 129 Mehrbrey, in: Mehrbrey, Handbuch Streitigkeiten beim Unternehmenskauf, § 2 Rn. 351. 130 Vgl. Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A Handbuch, § 45 Rn. 13. 131 Statt „Efforts“ wird in Verträgen oft auch auf „Endeavours“ abgestellt, ein inhaltlicher Unterschied ist damit nicht verbunden. 132 Vgl. näher zu „Best efforts“-Klauseln Hoenig/Sprado, NZG 2014, 688, 690 („diffuser Begriff“); Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rn. 608; Wied, RIW 2013, 768; grundlegend: Lehmann, Best efforts und best endeavours-Verpflichtungen im US-amerikanischen und englischen Wirtschaftsrecht. 133 Zu dieser Kategorie, abgeleitet aus dem von Watson, Legal Transplants, An Approach to Comparative Law, eingeführten