Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger

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Geldleistungen, die ohne Gegenleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, die den gesetzlichen Besteuerungstatbestand erfüllen. Gemeindesteuern sind die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer, die Zweitwohnungsteuer und die Hundesteuer. Wesensmerkmal der Steuer ist, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird.

      Die Steuerkraft ist von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und der Umlagen. In die Steuerkraft eingerechnet werden die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer und der Einkommensteueranteil der Gemeinden. Zu beachten ist, dass die Steuerkraft jeweils auf der Grundlage der Steuer-Ist-Einnahmen des vorvorherigen Rechnungsjahres – also um zwei Jahre zeitversetzt – ermittelt wird. Die Steuerkraft 2020 errechnet sich aus den Steuer-Ist-Einnahmen der jeweiligen Gemeinde 2018.

      Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gibt es in Bayern den allgemeinen Steuerverbund, den Grunderwerbsteuerverbund und den Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund. Das Finanzvolumen der drei Steuerverbünde umfasst 2019 rd. 6.572 Mio. €, das sind rund 66 % der Leistungen im kommunalen Finanzausgleich.

      Zu unterscheiden ist zwischen der Straßenbaulast (Widmung, Bau und Unterhaltung von Straßen), dem Straßenverkehrsrecht (Verkehrsregelung durch Straßenverkehrsbehörden) und dem öffentlichen Personennahverkehr (freiwillige kommunale Aufgabe).

      Die finanzielle Verantwortung für den Bau und den Erhalt von Straßen nennt man Straßenbaulast. Je nach Straßenkategorie sind verschiedene Straßenbaulastträger betroffen. Der Bund zum Beispiel für die Autobahnen. Vgl. Teil 4 1.6.1. Art. 41 BayStrWG.

      Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrszeichen etc. zeichnen die Straßenverkehrsbehörden verantwortlich. Auch hier ergeben sich aus den unterschiedlichen Straßenklassen unterschiedliche Zuständigkeiten.

      Die EU-Strukturfonds sind die Finanzierungsinstrumente der Regionalpolitik der EU, die strukturpolitische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten fördern. Für Bayern sind der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds (ESF) von Bedeutung.

      Strukturpolitik soll die Leistungsfähigkeit der ansässigen Wirtschaft so verbessern, dass sie ausreichend viele Erwerbsmöglichkeiten bieten kann. Strukturpolitik soll aber auch Randbedingungen berücksichtigen. So sollen die Wirtschaftsprozesse sozial und umweltverträglich ablaufen. Zum Kern strukturpolitischer Maßnahmen gehören die Aktivitäten wie z. B. die Mittelstands- und Innovationsförderung genauso wie Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Bildung oder der Gewerbeflächenentwicklung und des Verkehrsangebotes.

      Das sog. Subsidiaritätsprinzip ist ein aus dem Naturrecht abgeleitetes Ordnungsprinzip. Staat und Gesellschaft stellen sich als ein Gesamtsystem dar, das in Elemente auf unterschiedlichen Ebenen gegliedert ist. Die unterste Ebene ist die des Einzelnen, gefolgt von der Familie als nächstgrößerem Lebenskreis. Dieser Ebene folgt in traditionalen Gesellschaften häufig die Ebene der Nachbarschaft. Die Reihung der Ebenen setzt sich über die Kommunen fort bis zum Staat. Subsidiarität begründet Verantwortung und Zuständigkeit für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe für die jeweils niedrigste Ebene, die zur Aufgabenerledigung befähigt ist.

      Durch das mit dem Vertrag von Maastricht (1993) eingeführte Subsidiaritätsprinzip wird die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

      Bei Beleidigungen ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Sühneverfahren durchzuführen. Dieses außergerichtliche Vergleichsverfahren soll der Aussöhnung der Parteien dienen. Es ist von den Gemeinden durchzuführen, in der die Kontrahenten ihren Wohnsitz haben.

      Transportverschlüsselung (z. B. mit TLS) ist eine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung. Am Beispiel der E-Mail wird der Inhalt bei der Übermittlung

       zwischen dem Absender und seinem E-Mail-Anbieter sowie

       zwischen zwei E-Mail-Anbietern untereinander und

       zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger

      verschlüsselt. Beim E-Mail-Anbieter werden die Daten entschlüsselt, insbesondere zur Überprüfung auf Viren.

      Das Tourismusmarketing verfolgt das Ziel der Steigerung der Ankünfte und Übernachtungen auswärtiger Gäste. Vielerorts ist der Tourismus bereits ein herausragender Wirtschaftszweig, andernorts versucht man diesen daher stark auszuweiten. Dafür wird die Kernfrage nach potenziellen Zielgruppen und realisierbaren Angeboten vertieft. Wesentliche Zielgruppen sind private Urlaubsreisende und Geschäftsreisende (umfasst auch Tagungen und Kongresse). Die wichtigsten Kooperationspartner/Beteiligten im Tourismusmarketing sind die Leistungsträger vor Ort (gastgewerbliche Betriebe, Veranstalter, Veranstaltungsorte und Dienstleister, aber auch deren Zulieferer) sowie die Verkehrsträger und Organisatoren (Reise- und Kongressveranstalter) in den Inlands- und Auslandsmärkten.

      Beschreibung des Strukturwandels, den ein Geschäftszentrum vom florierenden Handelsstandort zum trostlosen Standort mit hoher Leerstandsquote und Dauerleerständen durchlebt. Der Prozess vollzieht sich in der Regel in Form einer Negativspirale die mit Umsatzrückgängen und Unternehmensverlagerungen beginnt und über sinkende Investitionen sowie Attraktivitätsverlust zu weiteren Umsatzrückgängen und teilweise flächendeckenden Geschäftsschließungen führt.

      Geregelt in § 4 BauGB sowie in § 4a BauGB. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB sind Verfahrensschritte bei der Bauleitplanung. In aller Regel wird die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 gleichzeitig mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Sie stellt auch das sog. „Monitoring“ im Rahmen der Umweltprüfung dar. Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt regelmäßig gleichzeitig mit der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Stellungnahmen sind von der Gemeinde in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine strikte Bindung an die Forderungen existiert aber nur, falls dies das Gesetz vorsieht.

      Die

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