Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger
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Verteilungsgerechtigkeit
In den vergangenen Jahren ist insbesondere im Zusammenhang mit den komplexen Verfahren zum kommunalen Finanzausgleich die Frage der Verteilungsgerechtigkeit heftig diskutiert worden. Wirken die Verfahren wirklich ausgleichend oder bevorzugen sie zum Beispiel mit der besonderen Einwohnerveredelung Großstädte, ist die Vorabgewährung von 34 % der Schlüsselmasse an die 71 Landkreise gerecht etc.
Vertrag von Lissabon
2007 unterzeichneten die europäischen Staats- und Regierungschefs den Vertrag von Lissabon über die institutionelle Reform der EU, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Er schreibt erstmals die ausdrückliche Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes fest. Die Subsidiaritätskontrolle wird auf die kommunale Ebene ausgedehnt und hat damit einen höheren Begründungsaufwand der Kommission für Rechtsakte bei lokaler Betroffenheit zur Folge. Der AdR erhält ein Klagerecht bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Ein Zusatzprotokoll über Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) räumt den Kommunen einen weiten Ermessenspielraum bei der Erbringung der Dienste der Daseinsvorsorge ein. Jedoch erhält die EU auch in Art. 14 des Vertrags eine erstmalige Gesetzgebungskompetenz für diese Dienstleistungen.
Vertragsverletzungsverfahren
Die Europäische Kommission kann nach den EU-Verträgen ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein EU-Mitgliedstaat einen mutmaßlichen Verstoß gegen das EU-Recht nicht behebt oder EU-Recht nicht umsetzt. Die EU-Kommission stellt mögliche Verstöße gegen das EU-Recht aufgrund eigener Untersuchungen oder aufgrund Beschwerden von Unternehmen, Interessenträgern oder Bürgern fest. Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab, es endet mit einem förmlichen Beschluss. Die Kommission kann den Gerichtshof anrufen, der in bestimmten Fällen die Zahlung von Strafgeldern anordnet.
Verwaltungsgerichte
Das ist der Gerichtszweig, der die öffentliche Verwaltung, also die Exekutive kontrolliert. In Bayern ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Innenministerium ressortiert. Eingangsgerichte sind die Verwaltungsgerichte, Berufungs- und Revisionsinstanz der Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsinstanz der Bayer. Verfassungsgerichtshof.
Verwaltungsgemeinschaft
Nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit ein förmlicher Zusammenschluss von selbständigen Gemeinden zur gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben. Es gibt eine Verbandsversammlung und einen VG Vorsitzenden.
Verwaltungsmarketing
Verwaltungsmarketing bedeutet die auf den Bürgernutzen orientierte und bürgerfreundliche Führung der Kommunalverwaltung. Es erfordert das Denken in aktivierbaren Marktpotenzialen, also Erkennen und Bedienen von Nachfrage nach kommunalen Leistungen, bei optimaler Konzentration der Ressourcen.
Das Marketing-Instrumentarium kann in der Verwaltung innengerichtet (z. B. Personalmarketing, Beschaffungsmarketing) und auch außengerichtet (Gestaltung der Austauschbeziehungen zu Nutzern und Partnern der Leistungs- und Eingriffsverwaltung) angewendet werden.
Verwaltungsmarketing ist – zwar unter dem Dach des Stadtmarketing – alleinige Aufgabe der Stadtverwaltung. Verwaltungsmarketing ist „Chefsache“, denkbar ist z. B. eine Stabsstelle beim Bürgermeister unter Einbeziehung der Presse- und Informationsarbeit.
Verwaltungsreform
Unter Verwaltungsreform oder Verwaltungsmodernisierung versteht man die Bestrebungen der Kommunen, ihre Verwaltungen und Einrichtungen zur modernen, dienstleistungsorientierten, bürgernahen und wirtschaftlich betriebenen Einheiten zu gestalten.
Vollgeschoss
In der Bayerischen Bauordnung an sich nicht mehr geregelt; Art. 83 Abs. 7 BayBO ordnet aber die Weitergeltung des früheren Art. 2 Abs. 5 BayBO a.F. an. Vollgeschosse sind danach Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Geregelt in § 30 Abs. 2 und in § 12 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt ähnlich wie der qualifizierte Bebauungsplan das planungsrechtliche Baurecht abschließend. Er basiert auf einem Vorhaben- und Erschließungsplan eines Investors, den er als Bestandteil aufnimmt. Neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Vertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde geschlossen, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung innerhalb angemessener Zeit verpflichtet.
Weisungsbefugnis
Weisungsbefugnis ist das Recht des unmittelbaren Vorgesetzten, verbindliche Anweisungen für den Einzelfall zu geben.
Zweckverband
Ein Zusammenschluss von selbstständigen Gemeinden zur Erledigung eines bestimmten Zwecks, zum Beispiel Gewässerunterhaltung.
Eine besondere Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als häufigste Rechtsform für die interkommunale Zusammenarbeit gewählt wird. Hierbei schließen sich mehrere kommunale Gebietskörperschaften zusammen, um gemeinsam öffentliche Aufgaben (z.B. Schulbau) zu bewältigen.
Zweckvereinbarung
Eine leichtere Form der kommunalen Zusammenarbeit, in der Regel für eine zeitlich begrenzte, zielorientierte Zusammenarbeit mehrerer Kommunen.
Zweitwohnungsteuer
Örtliche Aufwandsteuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung. Erfasst sind alle Personen mit einer Zweitwohnung, sofern die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Der Steuersatz beträgt zwischen 8 und 15 v. H. der Jahresnettokaltmiete. Das Aufkommen 2018 lag bei 31,3 Mio. €.
Teil 2Die kommunale Selbstverwaltung
1.Einführung
Das was die kommunale Ebene in Deutschland so einzigartig und besonders macht ist die kommunale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlich verbrieft, u. a. in Art. 28 GG und Art. 11 BV gibt sie den Akteuren und damit Ihnen, verehrte Mandatsträger und Mitarbeiter der Verwaltungen, das einzigartige Recht der höchst eigenverantwortlichen Entscheidung und Gestaltung. Natürlich besteht dieser Gestaltungsraum nicht grenzenlos aber er eröffnet in vielen Fällen im Rahmen der sogenannten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG ein breites Ermessen. Aus diesem Kontext leiten sich viele Fragestellungen ab: Was dürfen, was müssen wir im Gemeinderat, im Kreistag oder Bezirkstag entscheiden? Wie weit sind wir in unseren Beschlüssen frei oder gebunden? Wo darf sich der Staat einmischen? Wo werden wir bei unserer Aufgabe die Kommune zu verwalten von Europa beeinflusst oder sogar bestimmt?
Auch wenn die einschlägigen