Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger
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Aus Art. 6 GO leitet sich ab, dass die Gemeinden grundsätzlich für alles zuständig sind, was in ihren Ortsbereichen an öffentlichen Aufgaben anfällt.
Art. 6 GOAllseitiger Wirkungskreis
(1) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Da die Finanzausstattung der Kommunen gemessen an den ständig zunehmenden Aufgaben (von einigen Kommunen abgesehen) nicht sehr üppig ist, gehört es zum täglichen Brot des Mandatsträgers zu entscheiden, welchen Aufgaben er welche Priorität zuordnet. Denn alles lässt sich in der Regel nicht finanzieren. Der Grundsatz lautet in diesem Zusammenhang Pflichtaufgaben sind vor freiwilligen Aufgaben zu erledigen. Vgl. hierzu Näheres in Teil 4 Kapitel 1.
2.3.1Selbstverwaltung und Pflichtaufgaben
Bestimmte, z. T. lebensnotwendige Aufgaben (Pflichtaufgaben) müssen von den Kommunen mit Vorrang erledigt und erfüllt werden.
Beispiel Gemeinden:
Pflicht auf Einrichtung und Unterhaltung einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung, das Aufstellen von Bebauungsplänen, die Sicherung der Bestattung, die Unterhaltung der Grund- und Hauptschulen, die Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Pflicht zur Abwasserbeseitigung oder aber auch die Sicherstellung des Feuerschutzes.
Die einschlägigen Vorschriften benennen diese ausdrücklichen Pflichten der Kommunen.
Erst wenn alle notwendigen Pflichtaufgaben auch erfüllt sind, können die Kommunen im Rahmen einer selbst gewählten Reihenfolge andere Aufgaben erfüllen. Diese anderen Aufgaben nennt man freiwillige Aufgaben, vgl. hierzu Art. 57 GO.
2.3.2Selbstverwaltung und freiwillige Aufgaben
Sofern eine Kommune leistungsfähig ist, kann sie zusätzliche Aufgaben freiwillig erfüllen. Einige Beispiele, wie Schwimmbäder, Eislaufplätze, Altenheime, Büchereien sind in Art. 57 Abs. 1 GO (Art. 51 Abs. 1 LKrO, Art. 48 Abs. 1 BezO) genannt. Ob und welche freiwilligen Aufgaben die Kommune übernimmt und welchen finanziellen Aufwand sie dafür betreibt, steht im Ermessen der Kommune. Hier eröffnet sich das eigentliche Spielfeld der „Politik“ oder besser des Verwaltungshandelns für die Mandatsträger.
Kommunale Pflichtaufgaben
Wichtig!
Bei der Abwägung, in welcher Reihenfolge Aufgaben zu erledigen sind, gilt: Pflichtaufgaben, die die Rechtsordnung vorgibt, sind zuerst zu erfüllen. Kann es sich die Kommune dann noch leisten, so liegt es im Ermessen der Entscheidungsträger, welche Aufgaben und mit welchem Kostenaufwand diese freiwillig erfüllt werden.
Kommunale freiwillige Aufgaben
Pflichtaufgaben vor freiwilligen Aufgaben
Beispiel:
Im Wahlkampf wurde den Jungwählern die Errichtung einer modernen Kletterwand für 50.000 € versprochen. 14 Tage nach Installation des neuen Gemeinderats stellt sich heraus, dass die Trinkwasserversorgung mit einem Kostenaufwand von 150.000 € saniert werden muss, weil die einzuhaltenden Grenzwerte für das Trinkwasser nicht mehr erfüllt werden können. Der Kämmerer betont, dass mit Rücksicht auf die laufenden Projekte nur entweder die Kletterwand oder die Trinkwassersanierung erfolgen kann.
Lösung: Hier besteht keinerlei Entscheidungsermessen! Die Pflichtaufgabe Trinkwasser muss zwingend mit Vorrang erledigt werden.
2.4Selbstverwaltung – gibt es Grenzen?
Wenn eine Kommune auch die örtlichen Angelegenheiten selbst regeln darf, heißt das freilich nicht, dass der Gemeinderat kraft Mehrheitsentscheidung schalten und walten kann, wie er will.
Die Mandatsträger müssen sich bei ihren Entscheidungen trotz Selbstverwaltungsrechts (Art. 1 GO; Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 11 Abs. 2 BV) im Rahmen der Gesetze bewegen.
Die Grenzen des Selbstverwaltungsrechts werden vor allen Dingen in der kommunalen Bauleitplanung sehr deutlich, wo z. B. Schutzvorschriften, etwa zur Planung und Errichtung eines Lärmschutzwalls zwingen, auch wenn er hässlich ist.
Die Verpflichtung, die Rechtsordnung zu beachten, gilt im Übrigen generell und immer, also auch da, wo die Kommune übertragene Aufgaben wahrnimmt, z. B. im Pass- oder Meldewesen.
Insofern spricht man vom allgemein übergeordneten Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 56 BayGO niedergelegt ist.
Art. 20 Abs. 3 GG
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 56 BayGOGesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
(1) Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muss mit der Verfassung und den Gesetzen in Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
(3) Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.
2.4.1Selbstverwaltung – welche Handlungsformen gibt es?
Die Zulassung zum Kindergarten, das Erlauben der Badbenutzung, die Gestattung, Trinkwasser zu beziehen, die Abrechnung von Erschließungskosten, das Einheben von Erstattungsgebühren, der Erlass eines Bauleitplans, die Umsetzung eines Angestellten in ein anderes Sachgebiet usw. – all das sind Verwaltungshandlungen die in Ausübung des Kommunalen Selbstverwaltungsrechts geschehen.
Unabhängig davon, ob die Kommune nur nach innen, z. B. auf die Mandatsträger oder nach außen, d. h. besonders in Richtung Bürger einwirken, lassen sich vier folgende Grundhandlungsformen unterscheiden:
a)
Privatrechtliches Handeln, z. B. der Verkauf eines alten Feuerwehrautos
b)