Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Eingruppierung der Arbeitnehmer sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgebend. ... Unterabs. 3: Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

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      Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien regelmäßig davon ausgehen, dass zunächst die von ihnen auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist.

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      Im Normalfall ist die Tätigkeit, für die der Arbeitnehmer angestellt ist, im Arbeitsvertrag nur schlagwortartig umschrieben, z.B. Dreher im Metallbereich, Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst, Servicekraft in der Gastronomie. Aus diesen jeweils sehr weit gefassten Bereichen wird dem Arbeitnehmer konkret ein Teilbereich zugewiesen. Damit ist in einem ersten Schritt festgelegt, dass es nicht um die tarifliche Bewertung der nach dem Arbeitsvertrag allgemein möglichen Tätigkeiten geht, sondern um diejenige der ihm real übertragenen Tätigkeit. Die dabei übertragenen Aufgaben, die gestellten Anforderungen und konkreten Arbeitsumstände sind der tariflichen Bewertung zu unterziehen.37

      Aus den oben zitierten beispielhaften tariflichen Festlegungen ergibt sich sodann, dass nicht nur eine einheitliche, sondern auch verschiedene zu bewertende „Tätigkeiten“ vorliegen können. Nach welchen Kriterien diese tariflich bedeutsamen Einheiten gebildet oder festgestellt werden, zeigt der Wortlaut nicht unmittelbar auf. Klar ist lediglich, dass eine Art von „Gruppierung“ der einzelnen Arbeitsschritte stattfindet, die zu einer oder mehreren „Tätigkeiten“ in diesem Sinne zusammengefasst werden. Bildlich gesprochen: wenn die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers aus 1000 verschiedenen Einzeltätigkeiten/Arbeitsschritten besteht, kann einerseits nicht jede einzelne dieser Einzeltätigkeiten einer tariflichen Bewertung unterzogen werden. Dies würde zu einer unzulässigen sog. „Atomisierung“ der Arbeitsbewertung führen (beliebtes Beispiel: das Bleistiftspitzen des Buchhalters; ähnlich das Abholen eines übersandten Ersatzteiles aus der Poststelle durch einen IT-Spezialisten; das Ein- und Ausfahren der zu reparierenden Kfz in die Werkstatt durch einen Mechatroniker, das Kaffeekochen durch einen Assistenten der Geschäftsführung usw.). Andererseits sind nicht notwendig alle 1000 Einzeltätigkeiten zusammenfassend zu bewerten. Wie die tarifvertraglichen Formulierungen zeigen, gehen auch die Tarifpartner davon aus, dass es sich um mehrere „Tätigkeiten“, Arbeitsaufgaben, Arbeitsbereiche, usw. handeln kann, und – wie im TV ERA NRW ausgedrückt – die dort eigentlich vorgesehene ganzheitliche Betrachtung der gesamten Arbeit einen „unmittelbaren organisatorischen Arbeitszusammenhang“ voraussetzt, bei dessen Fehlen die übertragenen Arbeitsaufgaben getrennt voneinander zu bewerten sind. Für diesen Prozess der Zuordnung einzelner Arbeitsschritte zu einer als solchen dann insgesamt zu bewertenden „Arbeitseinheit“, von der eben auch mehrere gegeben sein können, gibt es in den Tarifverträgen der Privatwirtschaft keine konkreten Regelungen.

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      Dabei sind die vorangegangenen Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers natürlich von großer Bedeutung. Im Allgemeinen wird man sagen können: je flacher die Hierarchie ist, desto tiefer und differenzierter ist die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit. Definiert der Arbeitgeber in seiner Organisation das angestrebte Arbeitsergebnis umfassend, hat das zur Folge, dass der Arbeitsvorgang in der Regel „größer“ wird und eine höhere tarifliche Wertigkeit aufweist.

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      Beispiele:

       – Aufnahme von Beschwerden und Organisation der Abhilfe, statt nur: Aufnahme und Ordnung von Beschwerden, Weiterleitung an die für die Abhilfe zuständigen Stellen;

       – Umfassende Betreuung einer Pflegefamilie durch einen Sozialarbeiter (incl. Entscheidungen über Hilfeplanmaßnahmen, Inobhutnahme von Kindern, Anfertigung von Gutachten für das Familiengericht), statt nur: Betreuung von Pflegekindern, mit der Pflicht zur Information in Krisensituationen

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