Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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der individualrechtlichen ist die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung strikt zu unterscheiden. Bei ihr handelt es sich um einen im Einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen, also im Ergebnis auch „einklagbaren“ stufenförmigen Prozess der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, an dem der betreffende Arbeitnehmer gar nicht beteiligt ist. Ziel dieses Prozesses ist die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Einhaltung des betrieblichen „Entgeltschemas“, das entweder von den Tarifvertragsparteien vorgegeben oder vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist. Die Unterwerfung des einzelnen Arbeitsverhältnisses unter das tarifliche Entgeltsystem ist dabei keine Voraussetzung für die Eingruppierungspflicht des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht hier – in nicht immer ganz klarem Maße – allerdings auch von gewissen Fernwirkungen des Ergebnisses auf die individualrechtliche Eingruppierung und damit auf den Entgeltanspruch des einzelnen Arbeitnehmers aus (dazu unten Rn. 90).

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      Die beiden verschiedenen Formen der Eingruppierung haben im Kern eine Reihe von Gemeinsamkeiten, parallelen und sogar identischen Zuordnungsprozessen. In beiden Konstellationen geht es regelmäßig darum, dass (u.a.) die dem einzelnen Arbeitnehmer zugerechnete Tätigkeit einem bestimmten Merkmal der jeweils verbindlichen abstrakten Vergütungsordnung zugeordnet wird. Dabei sind sowohl die – konkrete – Tätigkeit als auch die – abstrakten – Merkmale der Entgeltgruppe dem Eingruppierungsvorgang vorgegeben. Der gedankliche „Akt“ der Zuordnung, die „Eingruppierung“, hat für sich genommen regelmäßig keine gestaltende Wirkung, sondern lediglich feststellenden Charakter (sog. Grundsatz der „Tarifautomatik“). Daraus ergibt sich, dass eine Eingruppierung folgende Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat:

       – Es muss ein abstraktes Entgeltschema geben (dazu unten Rn. 7 ff.).

       – Bei der individualrechtlichen Eingruppierung muss dieses Entgeltschema – z.B. aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verweisung oder der normativen Geltung eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis zwischen zwei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien – für das Arbeitsverhältnis verbindlich sein (dazu unten Rn. 28 ff.). Bei der betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung muss das Entgeltschema betrieblich gelten, aber nicht notwendig im einzelnen Arbeitsverhältnis (dazu Rn. 76 ff.).

       – Die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss im Hinblick auf die – tarifvertraglichen – Regelungen so zusammengefasst werden, dass sie – tariflich – bewertbar ist. Dies entspricht der Bestimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit (dazu unten Rn. 42 ff.).

       – Die Eingruppierung als Verknüpfung der beiden Faktoren ist die gedankliche Zuordnung der so bestimmten Tätigkeit zu der „richtigen“, d.h. ihr entsprechenden Entgeltgruppe der Vergütungsordnung. Dies ist ein rein feststellender Prozess, der „sagt, was ist“, und kein konstitutiver Prozess, der „schafft, was sein soll“ (dazu unten Rn. 56 ff.).

       – Infolgedessen ist das Ergebnis dieses Zuordnungsprozesses immer nur „richtig“ oder „falsch“ und kann – auch gerichtlich – nur daraufhin überprüft werden, und nicht etwa auf „Angemessenheit“, Einhaltung eines Ermessens oder „Gerechtigkeit“. Im individualrechtlichen Eingruppierungsrechtsstreit geht es demnach um einen Berechnungsfaktor des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts (dazu unten Rn. 70 ff.). Im betriebsverfassungsrechtlichen „Zustimmungsersetzungsverfahren“ ist dagegen die endgültige Beendigung des Verständigungsstreites zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat das unmittelbare Ziel des Verfahrens (dazu unten Rn. 81 ff.).

      1 Teilweise wird die Mitteilung der Eingruppierung als selbständige Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG angesehen, so Kleinebrink, BB 2013, 2357, 2358.

       II. Die individualrechtliche Eingruppierung

       1. System einer Vergütungsordnung und der in ihr enthaltenen Tätigkeitsmerkmale

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      In einem solchen tariflichen Entgeltsystem werden in der Regel in Form einer tabellenartigen Aufstellung jeweils einer Entgeltgruppe die dieser zugeordneten – abstrakten – Anforderungen an eine Tätigkeit aufgeführt. Diese abstrakten Anforderungen beziehen sich regelmäßig vor allem auf die Tätigkeit selbst und seltener auf subjektive Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse oder die persönliche Ausbildung des Arbeitnehmers.

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      Beispiel:

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