Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Ausgangssituationen betrachtet werden: Ein Mitarbeiter reklamiert eine bestimmte Eingruppierung oder ein Mitarbeiter reklamiert eine bestimmte Vergütung.

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      In beiden Fällen bedarf es zunächst einer Anspruchsgrundlage. Diese kann – entsprechend obiger Darstellung – der aufgrund gesetzlicher Regelung geltende Tarifvertrag (beiderseitige Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit) oder aber die individualrechtliche Geltung (Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung) sein. Selten wird auch der Gleichbehandlungsgrundsatz heranzuziehen sein.

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      Ist die Vergütung tatsächlich geringer als das reklamierte Tarifentgelt, kann die Eingruppierung verbunden mit der sich hieraus ergebenden Zahlung des Tarifentgelts eingeklagt werden. Erfolg wird der Klage nur beschieden sein, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass seine vertraglich geschuldeten Tätigkeiten der eingeforderten Entgeltgruppe entsprechen. Dabei ist zunächst von Bedeutung, welchen Inhalts diese vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich sind. Liegt eine Tätigkeitsbeschreibung o.Ä. vor, können zumindest die Tatsachen relativ leicht dargelegt und bewiesen werden. Anders, wenn arbeitsvertraglich die Tätigkeit nur umschrieben ist („als kaufmännischer Angestellter im Einkauf“). Hier ist sorgfältigst darzulegen, welche konkreten Einzeltätigkeiten mit welchen Zeitanteilen ein Beschäftigter ausübt, um diese sodann unter die jeweiligen tariflichen Anforderungen zu subsumieren – wobei häufig eine Beweisproblematik bestehen wird.

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      Besonderen Anforderungen steht eine Klage gegenüber, mit der eine außertarifliche Vergütung eingefordert wird. Häufig sind die höchsten Entgeltgruppen so gestaltet, dass schon die Darlegungslast – ganz abgesehen von der Beweisführung – kaum zu erfüllen ist.

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       Beispiel:

      31 MüArbR-Richardi, § 8 Rn. 31. 32 Siehe zum aktuellen Stand ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 229 ff. 33 MASIG-Beckschulze, 210 Rn. 83 ff. 34 BAG 13.12.1995, 4 AZR 1062/94, NZA 1996, 769. 35 BAG 2.3.2004, 1 AZR 271/03, NZA 2004, 852. 36 LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.7.2005, 2 Sa 185/05, BeckRS 2005, 30804586. 37 BAG 11.9.2013, 7 ABR 29/12, NZA 2014, 388. 38 Richardi-Thüsing, § 99 BetrVG Rn. 70. 39 Richardi-Thüsing, § 99 BetrVG Rn. 77. 40 So zum ERA TV Nordwürttemberg/Nordbaden BAG 12.1.2011, 7 ABR 34/09, NZA 2011, 1297. 41 Bereits BAG 10.2.1976, 1 ABR 49/74, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 4. 42 Bereits BAG 10.2.1976, 1 ABR 49/74, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 4. 43 So deutlich ErfK-Kania, § 77 BetrVG Rn. 43. 44 MüArbR-Rieble/Klumpp, § 182 Rn. 4 ff. 45 Richardi-Richardi, § 77 BetrVG Rn. 310. 46 Richardi-Richardi, § 77 BetrVG Rn. 312. 47 Vgl. etwa DBD-Däubler, § 305c BGB Rn. 44. 48 DBD-Däubler, § 305c BGB Rn. 46 ff., 47a. 49 LAG Hessen 7.5.2013, 15 Sa 697/12, BeckRS 2013, 73105. 50 Zum Verhältnis Feststellungs- zu Leistungsklage LAG Rheinland-Pfalz 8.9.2008, 5 Sa 801/07, BeckRS 2009, 50712. 51 Vgl. BAG 23.9.2009, Az 4 AZR 333/08, NJOZ 2010, 1311. 52 Hierzu zur gesamten Arbeitsleistung: MüArbR-Richardi/Buchner, § 34 Rn. 40. 53 BAG 22.3.1995, 4 AZN 1105/94, NZA 1996, 42. 54 A.A. MüArbR-Moll, § 21 Rn. 36 ohne weitere Begründung. 55 Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie,

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