Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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      Damit können die Betriebspartner innerhalb der tariflichen „Leitplanken“ einen zugestandenen Korridor zur betrieblichen Gestaltung nutzen.

      56 Zur allgemeinen Fragwürdigkeit deren Vereinbarkeit mit der EMRK: EGMR 13.8.1981, NJW 1982, 2717. 57 Überblick ErfK-Franzen, § 2 TVG Rn. 11 ff. 58 Löwisch/Rieble, § 2 TVG Rn. 359 ff. 59 So in der chemischen Industrie, https://www.bavc.de/bavc/web/web.nsf/id/li_prat7embz5.html.

       IV. Außertarifliche Beschäftigte

       1. Definition des außertariflichen Beschäftigten

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      Häufig werden Beschäftigte, auf die der Tarifvertrag nicht angewandt wird – wegen z.B. fehlender Tarifbindung – als außertariflich bezeichnet; richtiger wäre wohl in solchen Fällen der Begriff „nebentariflich“ oder „außer Tarif Beschäftigte“. Für diese

       – gilt nicht das Tarifwerk;

       – gilt nicht der doppelte Sperrvorbehalt für betriebliche Regelungen.

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      Allerdings sehen manche Tarifverträge sog. Spannenklauseln vor, d.h. ein außertariflicher Mitarbeiter hat z.B. Anspruch auf eine Vergütung, die mindestens 5 % über dem Tarifentgelt liegt.

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      Dies allerdings ist nicht gesetzlich vorgegeben, sondern hängt vom einzelnen Tarifvertrag ab. Ebenso findet sich häufig eine Klausel zu generellen Mindestbedingungen für außertariflich Beschäftigte.

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      Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten.

      In diesem Fall muss die Gesamtheit aller (materiellen) Bedingungen mindestens das höchste tarifliche Maß überschreiten.

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      60 MASIG-Reiserer, 532 Rn. 22 f. 61 Ständige Rspr. des BAG, etwa BAG 18.4.2007, 4 AZR 696/05, NZA-RR 2008, 144. 62 § 1 Nr. 2 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie. 63 Vgl. v. Hoyningen-Huene, NZA 1998, 1081; Richardi, NZA-Beil. 2014, 155.

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      64 BAG 7.2.2007, 5 AZR 41/06, NZA 2007, 934. 65 Vgl. etwa BAG 1.3.2006, 5 AZR 540/05, NZA 2006, 688. 66 BAG 23.10.1996, 1 AZR 299/96, BeckRS 1996, 30764621.

      Kapitel 5 Eingruppierung

      Schrifttum: Annuß, Entgeltmitbestimmung und Arbeitsvertrag, RdA 2014, 193; G. Berger, Die neuere Rechtsprechung zur Eingruppierung von nichttarifgebundenen Arbeitnehmern, SAE 2015, 78; Boemke, Das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ZfA 1992, 473; Creutzfeldt, Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, JArbR 2015, 25; Creutzfeldt/Eylert, Anmerkungen zum Verfahren nach § 99 BetrVG bei Ein-und Umgruppierungen, FS Klebe, 2018, S. 77; Jacobs/Frieling, Pflicht zur Eingruppierung in eine nicht auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Vergütungsordnung?, FS v. Hoyningen-Huene, S. 177; Kleinebrink, Folgen einer fehlerhaften tarifvertraglichen Eingruppierung in der Privatwirtschaft, NZA-RR 2014, 113; Kleinebrink, Bedeutung und Technik der Eingruppierung, BB 2013, 2357; Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 8. Aufl. 2005; Kreft, Mitbestimmung

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