Total Compensation. Frank Maschmann
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Damit bringt der Tarifvertrag zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer, der derartige Tätigkeiten ausübt, in der Tarifgruppe 5 eingruppiert ist. Das bedeutet nicht, dass er über die dort genannte Ausbildung verfügen muss. Diese Anforderung beschreibt nicht die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers, sondern charakterisiert den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit. Nicht jeder Arbeitnehmer, der Tätigkeiten nach der Tarifgruppe 5 ausübt, muss eine solche Ausbildung haben. Und nicht jeder Arbeitnehmer, der eine solche Ausbildung hat, übt eine Tätigkeit nach Tarifgruppe 5 aus. Bei der tariflichen Verknüpfung einer Tätigkeit mit einer bestimmten Ausbildung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Tätigkeit als solche nur dann die Anforderungen der Tarifgruppe 5 erfüllt, wenn sie einen Kenntnisstand und Fähigkeiten voraussetzt, die in der Regel durch eine solche Ausbildung vermittelt werden.9 Die entscheidende Frage bei der Eingruppierung lautet daher nicht: „Hat der Arbeitnehmer diese Ausbildung abgeschlossen?“, sondern: „Verlangt die Tätigkeit von ihrer Struktur her die in dieser Ausbildung normalerweise vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse?“ Bei der Überprüfung, ob dies der Fall ist, werden von den Gerichten deshalb häufig die Ausbildungs- und Lehrpläne herangezogen, um zu vergleichen, ob die danach zu vermittelnden Inhalte einer Ausbildung tatsächlich für die konkrete Tätigkeit benötigt werden.
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Dieses Prinzip der Charakterisierung der Tätigkeitsanforderungen wird vom BAG sehr weit ausgelegt. So werden in Anforderungen an Tätigkeiten oft auch Zeitbestimmungen aufgeführt.
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Beispiel 2: ETV Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen – Entgeltgruppe 6: Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich.
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Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich auch dabei um ein Anforderungsmerkmal der Tätigkeit, nicht des Arbeitnehmers. Die hier gemeinte Tätigkeit ist danach so schwierig, dass sie normalerweise nur von einem Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, der eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und anschließend zwei Jahre Berufserfahrung aufweisen kann. Es geht dagegen nicht darum, dass der betroffene Arbeitnehmer nach zwei Jahren der Berufserfahrung dann – auch bei gleichbleibender Tätigkeit – ein Entgelt nach dieser Gruppe verlangen kann. Bei gleichbleibender Tätigkeit ist eine Höhergruppierung nur dann möglich, wenn ausdrücklich im Tarifvertrag ein solcher „Zeitaufstieg“ geregelt ist. Das war hier nicht der Fall.10
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Ein solcher lediglich an den Zeitablauf gebundener Aufstieg ist allerdings in Tarifverträgen häufig dadurch ermöglicht, dass innerhalb einer Entgeltgruppe eine Differenzierung nach Beschäftigungs- oder Tätigkeitszeiten vorgesehen ist, die sich in verschiedenen „Stufen“ zu dieser Entgeltgruppe ausdrückt. Dann hat der Arbeitnehmer nach der vorgesehenen Zeit unmittelbar einen Anspruch auf das Entgelt der nächsten Stufe der Entgeltgruppe. Früher war eine solche innere Differenzierung einer Entgeltgruppe auch nach dem Alter der Arbeitnehmer üblich, zum Beispiel in der Vergütungsordnung des BAT im öffentlichen Dienst. Diese Differenzierung ist jedoch wegen des Vorliegens einer Diskriminierung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und durfte nur für eine befristete Zeit des geordneten Übergangs in das System des TVöD aufrechterhalten bleiben. Ansonsten folgt aus einer solchen Unwirksamkeit der Abstufung die Pflicht des Arbeitgebers, alle Arbeitnehmer dieser Entgeltgruppe nach der höchsten Altersstufe zu vergüten.11
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Die abstrakt formulierten Anforderungen steigen dabei normalerweise von Gruppe zu Gruppe. In manchen Tarifverträgen werden sie jeweils im Komparativ zu den Anforderungen der niedriger wertigen Gruppe formuliert.
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Beispiel: BETV Chemie Entgeltgruppe 7: Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen ...
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In derartigen Fällen ist ein Rückgriff auf die Anforderungen an die sog. „Normaltätigkeit“ in der niedrigeren Entgeltgruppe erforderlich, um sodann das Vorliegen des herausgehobenen Merkmals feststellen zu können.
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Die Tarifvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass bestimmte subjektive Merkmale in der Person des Arbeitnehmers vorliegen müssen, etwa der Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung,12 einer sonstigen Prüfung13 oder der Nachweis bestimmter Kenntnisse;14 denkbar ist auch das Absolvieren einer Mindestzeit praktischer Ausübung der Tätigkeit. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn diese Anforderung in der notwendigen Klarheit der Person zugeordnet ist und nicht etwa als Anforderung an die notwendige Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit15 (vgl. oben Rn. 12).
c) Tarifliche Richt-, Tätigkeits- oder Regelbeispiele
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Die zu einer bestimmten Entgeltgruppe abstrakt formulierten Anforderungen werden häufig durch konkrete Tätigkeitsbeispiele ergänzt:
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Beispiel: ETV Systemgastronomie Tarifgruppe 5 (oben Rn. 11): Schichtführer/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit; Verwaltungstätigkeiten mit erhöhten Anforderungen; Sekretär/in und Teamassistent/in; Casinoverwalter/in; Trainee in der betrieblichen Ausbildung zum/r Restaurant-Assistent/in.
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Solche zu einer Entgeltgruppe vereinbarten Tätigkeiten werden als „Tätigkeitsbeispiele“ „Regelbeispiele“ oder „Richtbeispiele“ bezeichnet. In den allermeisten Fällen bedeutet dies, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, diese konkret bezeichneten Tätigkeiten erfüllten die von ihnen abstrakt in der dazugehörigen Entgeltgruppe formulierten Anforderungen. Dann sind diese Tätigkeiten nicht nur Anhaltspunkte für eine Eingruppierung, sondern eine verbindliche Anweisung der Tarifvertragsparteien für die entsprechende Zuordnung. Einer – zusätzlichen – Überprüfung, ob bei dem Vorliegen einer als Richtbeispiel genannten Tätigkeit tatsächlich auch die abstrakten Anforderungen in ihrer allgemeinen Formulierung vorliegen, bedarf es danach nicht nur nicht, sondern sie ist geradezu untersagt, weil damit entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien den aufgeführten Tätigkeiten deren typischer Charakter für die genannte Entgeltgruppe abgesprochen wird.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch zum einen dann vorliegen, wenn es im Tarifvertrag deutliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Tätigkeitsbeispiele nicht als „Richtbeispiele“ im genannten Sinne anzusehen sein sollen, sondern dass es auch bei Vorliegen einer dort genannten Tätigkeit die abstrakten Anforderungsmerkmale sein sollen, die die Eingruppierung bestimmen. Eine solche Regelung ist zu akzeptieren.
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Beispiel: ETV Systemgastronomie (Dehoga) 2005, in dem es jeweils nach den Beispielstätigkeiten heißt: „soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.“16
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Ein Rückgriff auf die allgemein formulierten Anforderungen ist zum anderen dann erforderlich, wenn auch bei der Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels eine sichere Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nicht möglich ist, etwa wenn bestimmte Tätigkeiten