Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden.

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      Dieses Prinzip der Charakterisierung der Tätigkeitsanforderungen wird vom BAG sehr weit ausgelegt. So werden in Anforderungen an Tätigkeiten oft auch Zeitbestimmungen aufgeführt.

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      Beispiel 2: ETV Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen – Entgeltgruppe 6: Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich.

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      Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich auch dabei um ein Anforderungsmerkmal der Tätigkeit, nicht des Arbeitnehmers. Die hier gemeinte Tätigkeit ist danach so schwierig, dass sie normalerweise nur von einem Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, der eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und anschließend zwei Jahre Berufserfahrung aufweisen kann. Es geht dagegen nicht darum, dass der betroffene Arbeitnehmer nach zwei Jahren der Berufserfahrung dann – auch bei gleichbleibender Tätigkeit – ein Entgelt nach dieser Gruppe verlangen kann. Bei gleichbleibender Tätigkeit ist eine Höhergruppierung nur dann möglich, wenn ausdrücklich im Tarifvertrag ein solcher „Zeitaufstieg“ geregelt ist. Das war hier nicht der Fall.10

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      Die abstrakt formulierten Anforderungen steigen dabei normalerweise von Gruppe zu Gruppe. In manchen Tarifverträgen werden sie jeweils im Komparativ zu den Anforderungen der niedriger wertigen Gruppe formuliert.

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      Beispiel: BETV Chemie Entgeltgruppe 7: Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen ...

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      In derartigen Fällen ist ein Rückgriff auf die Anforderungen an die sog. „Normaltätigkeit“ in der niedrigeren Entgeltgruppe erforderlich, um sodann das Vorliegen des herausgehobenen Merkmals feststellen zu können.

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      Die zu einer bestimmten Entgeltgruppe abstrakt formulierten Anforderungen werden häufig durch konkrete Tätigkeitsbeispiele ergänzt:

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      Beispiel: ETV Systemgastronomie Tarifgruppe 5 (oben Rn. 11): Schichtführer/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit; Verwaltungstätigkeiten mit erhöhten Anforderungen; Sekretär/in und Teamassistent/in; Casinoverwalter/in; Trainee in der betrieblichen Ausbildung zum/r Restaurant-Assistent/in.

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      Solche zu einer Entgeltgruppe vereinbarten Tätigkeiten werden als „Tätigkeitsbeispiele“ „Regelbeispiele“ oder „Richtbeispiele“ bezeichnet. In den allermeisten Fällen bedeutet dies, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, diese konkret bezeichneten Tätigkeiten erfüllten die von ihnen abstrakt in der dazugehörigen Entgeltgruppe formulierten Anforderungen. Dann sind diese Tätigkeiten nicht nur Anhaltspunkte für eine Eingruppierung, sondern eine verbindliche Anweisung der Tarifvertragsparteien für die entsprechende Zuordnung. Einer – zusätzlichen – Überprüfung, ob bei dem Vorliegen einer als Richtbeispiel genannten Tätigkeit tatsächlich auch die abstrakten Anforderungen in ihrer allgemeinen Formulierung vorliegen, bedarf es danach nicht nur nicht, sondern sie ist geradezu untersagt, weil damit entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien den aufgeführten Tätigkeiten deren typischer Charakter für die genannte Entgeltgruppe abgesprochen wird.

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      Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch zum einen dann vorliegen, wenn es im Tarifvertrag deutliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Tätigkeitsbeispiele nicht als „Richtbeispiele“ im genannten Sinne anzusehen sein sollen, sondern dass es auch bei Vorliegen einer dort genannten Tätigkeit die abstrakten Anforderungsmerkmale sein sollen, die die Eingruppierung bestimmen. Eine solche Regelung ist zu akzeptieren.

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