Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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folgt der Arbeitsorganisation, ZTR 2011, 72; Reichold, Tarifliche Vergütungsordnung – Betriebliche „Allgemeinverbindlichkeit“ kraft Mitbestimmungspflicht, RdA 2013, 108; Salamon, § 87 BetrVG als Geltungsgrund tariflicher Vergütungsordnungen für Außenseiter?, NZA 2012, 899; Seel, Fehlerhafte Eingruppierung – Welchen Voraussetzungen unterliegt eine Eingruppierungskorrektur?, öAT 2011, 95.

       Übersicht

I. Einleitung1
1. Die individualrechtliche Eingruppierung als Grundlage der konkreten Entgeltbestimmung2
2. Die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung5
3. Die Eingruppierung im engeren Sinn6
II. Die individualrechtliche Eingruppierung7
1. System einer Vergütungsordnung und der in ihr enthaltenen Tätigkeitsmerkmale7
a) Schranken der Tarifautonomie beim Entgeltsystem8
b) Aufbau einer Entgeltordnung10
c) Tarifliche Richt-, Tätigkeits- oder Regelbeispiele21
2. Die rechtlichen Grundlagen für die Verbindlichkeit des Entgeltschemas im Arbeitsverhältnis28
a) Normative Geltung eines tarifvertraglichen Vergütungssystems29
b) Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag31
c) Die Benennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag36
d) Die Anwendung des Tarifvertrags durch betriebliche Übung41
3. Die Bestimmung der zu bewertenden „Arbeitseinheit“42
a) Die Notwendigkeit einer Zusammenfassung von Arbeitsschritten43
b) Das allgemeine „Muster“ des öffentlichen Dienstes48
4. Der Zuordnungsvorgang der Eingruppierung56
a) Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale56
b) Bedeutung der Erst-Eingruppierung59
c) Umgruppierung63
5. Die gerichtliche Überprüfung der Eingruppierung70
a) Antrag71
b) Darlegungs- und Beweislast73
III. Die „betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung“74
1. Rechtsgrundlage für die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung75
2. Das „betriebliche Entgeltschema“76
3. Die Pflicht zur betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung81
4. Das Eingruppierungszustimmungsverfahren84
a) Die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber85
b) Die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats86
c) Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren89
5. Rechtsfolgen der betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung für das einzelne Arbeitsverhältnis90
IV. Fazit92

      1

      Die Notwendigkeit oder gar die rechtliche Verpflichtung zu einer Eingruppierung kann sich einem Arbeitgeber in verschiedenen Situationen stellen. Dabei wird es in der Praxis meist um die Frage der Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit zu einer von meist nur zwei, seltener auch von drei möglichen Entgeltgruppen einer Vergütungsordnung gehen. Nicht immer sind dabei die Grundlagen und allgemeinen Voraussetzungen der Eingruppierung in vollem Umfang notwendig heranzuziehen, mit denen sich dieser Beitrag beschäftigt. Gleichwohl soll er sowohl allgemein die Prinzipien verdeutlichen, die bei dem Vorgang der Eingruppierung von Bedeutung sind, als auch Einzelheiten der praktischen betrieblichen Anwendung in den verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens aufzeigen. Dabei tritt die Eingruppierung im betrieblichen Alltag in zwei voneinander streng zu unterscheidenden Formen auf, nämlich als individualrechtliche und als betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung.

      2

      Das vom Arbeitgeber zu zahlende und vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt ist im Arbeitsvertrag häufig nicht konkret zahlenmäßig festgelegt, sondern soll sich nach dem Willen der Vertragsparteien aus der Anwendung eines – in der Regel von Tarifvertragsparteien geschaffenen – abstrakten Entgeltsystems ergeben. Die Festlegung der in Geld ausgedrückten Wertigkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers wird damit den Parteien des Tarifvertrags überlassen. Im einzelnen Arbeitsverhältnis geht es dann „nur“ noch darum, festzustellen, wie die Tarifvertragsparteien gerade die konkrete Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers bewertet haben. Diese Feststellung nennt man „Eingruppierung“ als rein gedanklicher Prozess der Zuordnung der Tätigkeit zu einer der in der – tariflichen – Entgeltordnung allgemein und abstrakt beschriebenen Wertigkeitsstufen, die in der Regel mit dem Begriff Entgeltgruppe X (Lohn-, Gehalts-, Tarifgruppe usw.) benannt worden sind.

      3

      Dieser Prozess der Zuordnung ist im einzelnen Arbeitsverhältnis in der Regel nicht formalisiert und bestimmten ausdrücklich vorgeschriebenen Erarbeitungsstufen unterworfen. Ausnahme: Manche Tarifverträge schreiben vor, dass das Ergebnis der – rein gedanklichen – Eingruppierung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, ggf. schriftlich, mitzuteilen ist (z.B. § 3 Abs. 7 BETV Chemie; § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 BRTV Bau).

      4

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