Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke
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1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in der Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1. Mobilität mit 10 Prozent,
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrads sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in der Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderer Bedarfskonstellation, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
… das heißt zusammenfassend:
– Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähig- keiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit, d. h. sie werden einem Pflegegrad zugeordnet– der Pflegegrad wird mit Hilfe der Anwendung der Begutachtungs-Richtlinien ermittelt– die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten und damit der Pflegegrad leiten sich aus den Modulen 1 – 6 ab– es können insgesamt 100 Punkte erreicht werdendabei hat Folgendes keine Relevanz:– ob die jeweilige Aktivität überhaupt anfällt– Zeitumfang und Häufigkeit der Durchführung– reale Bedingungen des Wohnumfelds |
1.2 Praxistipps - Ihre Strategie
Ihre Strategie – die Grundlage für ein optimales Einstufungsmanagement in Pflegegrade
Es empfiehlt sich die gesamten Aktivitäten zur weiteren Optimierung Ihres Pflegegradmanagements in Form eines Projekts zu lenken (siehe Kapitel 14)
Ermitteln Sie den IST-Zustand der Integration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihrer Einrichtung und werten Sie das Ergebnis systematisch aus. Überführen Sie erkannten Handlungsbedarf in ein systematisches Maßnahmenmanagement. Dabei hinterfragen Sie folgende, noch bestehende Bedarfe / Notwendigkeiten:
➤ Überarbeitung Ihrer Prozesse in Bezug auf die Integration der „Sprache der neuen Begutachtung-Richtlinien“
➤ Erarbeitung von Instrumente, die Sie für die Darlegung angemessener Pflegegrade benötigen
➤ Durchführung flächendeckender Schulungen in Bezug auf das Pflegegradmanagement und eine kompetente und erfolgreiche Vorbereitung auf Begutachtungen. Beachten Sie, dass neben den theoretischen Grundlagen und der praktischen Umsetzung der Begutachtungsvorbereitung auch Themen zur Gesprächsführung in Begutachtungssituation relevant sind; beziehen Sie dabei auch Pflegehelfer und weitere relevante Bereiche, z. B. Mitarbeiter aus der sozialen Betreuung und Beschäftigung (siehe Kapitel 9: Modul 6), ein
➤ Durchführung begleitende Anleitungen und Beratungen Ihrer Mitarbeiter
Es empfiehlt sich, die Schulungen zum Pflegegradmanagement und zur Gesprächsführung in Begutachtungssituationen mindesten 1 x im Jahr/alle 2 Jahre als feste Pflicht-Fortbildung für alle relevanten Mitarbeiter in Ihren prospektiven Fortbildungsplan zu integrieren.
2 Die Pflegegrade
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