Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke
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Aus den Begutachtungs-Richtlinien
Das neue Begutachtungs-Instrument innerhalb der aktuellen Begutachtungs-Richtlinien berücksichtigt sowohl körperliche Beeinträchtigungen, als auch kognitive / psychische Einbußen und Verhaltensauffälligkeiten, die einen spezifischen Unterstützungsbedarf nach sich ziehen und/oder für die alltägliche Durchführung der Pflege ein erhebliches Erschwernis darstellen können. Einbezogen wird auch die Teilnahme an sozialen, kulturellen und weiteren außerhäuslichen Aktivitäten.
Unterscheidung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit:
Hilfebedürftigkeit: Hilfebedürftigkeit ist definiert als Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe bei der Haushaltsführung und / oder außerhäuslichen Aktivitäten notwendig macht. Die Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit liegt darin begründet, dass die in diesem Bereich erforderlichen Hilfen primär keinen pflegerischen Charakter haben. Es handelt sich vielmehr um Formen der hauswirtschaftlichen Unterstützung und um soziale Hilfen kompensatorischer und beratender Art. Die Erhebung erfolgt unter dem Punkt „weitere versorgungsrelevante Informationen“.
Pflegebedürftigkeit: Die Pflegebedürftigkeit setzt sich aus der Einstufung der Module 1 – 6 zusammen. Die einzelnen Module fließen in unterschiedlicher Gewichtung (siehe Kapitel 12) in die Gesamtbewertung ein.
Zuordnung der Module:
2.2 Einstufung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit
Hilfebedürftigkeit
Die Einschränkungen innerhalb der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung fließen nicht in die Ermittlung der Pflegegrade ein. Die Einschätzung der Selbständigkeit darin können aber für die individuelle Versorgungsplanung und / oder Beratung wichtig sein.
Pflegebedürftigkeit
Grad der Pflegebedürftigkeit | ||
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt Es können maximal 100 Punkte erreicht werden: | ||
Pflegegrade | Definition | Punktewert |
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 12,5 – unter 27 |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 27 – unter 47,5 |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 47,5 – unter 70 |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 70 – unter 90 |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 –100 sowie besondere Bedarfskonstellation (siehe Kapitel 12.2) |
2.3 Die 4-stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit
Definitionen: | Selbständigkeit ist definiert als Fähigkeit einer Person, eine Handlung bzw. Aktivität alleine, d. h. ohne Unterstützung durch andere Personen oder unter Nutzung von Hilfsmitteln durchzuführen. Dementsprechend liegt eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Unter personeller Hilfe versteht man alle unterstützenden Handlungen, die eine Person benötigt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt auch dann, wenn die Person die betreffende Aktivität in ihrem Lebensalltag nicht (mehr) durchführt (z. B. Treppensteigen). Ob personelle Hilfe durch Pflegepersonen oder Pflegekräfte erbracht wird, ist für die Bewertung nicht relevant.Die Beurteilung der Selbständigkeit erfolgt in den Modulen 1, 4 und 6, sowie in Modul 5 unter Punkt 4.5.16 mittels einer 4-stufigen Skala und umfasst folgende Ausprägungen:0 = selbständig1 = überwiegend selbständig2 = überwiegend unselbständig3 = unselbständig |
0 = selbständig: | Die Person kann die Handlung bzw. Aktivität in der Regel selbständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs- / Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. |
1 = überwiegendselbständig: | Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbständig ist eine Person also dann, wenn lediglich folgende Hilfestellungen erforderlich sind:➤ Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbständig durchführen kann Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umgebung der antragstellenden Person so eingerichtet wird, dass die Person so weit wie möglich selbständig an alle notwendigen Utensilien herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht ausreicht (z. B. die Seife nicht von der Ablage am Waschbecken genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss), führt diese Beeinträchtigung zur Bewertung überwiegend selbständig➤ Aufforderung bedeutet, dass die Pflegeperson (ggf. auch mehrfach) einen Anstoß geben muss, damit der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durchführt➤ Auch wenn nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, ist die Person als überwiegend selbständig zu beurteilen (punktueller Hilfebedarf, der lediglich an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs auftritt)➤ Einzelne Hinweise zur Abfolge der Einzelschritte meinen, dass zwischenzeitlich immer wieder ein Anstoß gegeben werden muss, dann aber Teilverrichtungen selbst ausgeführt werden können➤ Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass z. B. verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten werden, die Person danach aber selbständig handelt.➤ Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle meint die Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird (ggf. unter Hinführung zu weiteren Teilschritten oder Vervollständigung) sowie die Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung. Hierzu gehört auch die Überprüfung, ob Absprachen eingehalten werden➤ Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, die Person den überwiegenden Teil der Aktivität aber selbständig durchführt➤ Anwesenheit aus Sicherheitsgründungen: wenn eine Person eine Aktivität ausführen kann, aber aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen (z. B. Sturzgefahr, Krampfanfälle) die Anwesenheit einer anderen Person benötigt, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu |
2 = überwiegendunselbständig: | Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwendige Motivation
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