Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien - Nicole Franke страница 8
Название:
Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Anleitung (A)
Definition: | Bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken und/oder demonstrieren muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Pflegebedürftige trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann.Kann erfolgen:⊠ verbal⊠ nonverbal durch Gestik (z. B. Zuprosten), Demonstration (z. B. Vormachen Zahnputzbewegung)⊠ nonverbale Impulsgebung (z. B. Richtung beim Gehen weisen durch Auflegen der Hand mit richtungsweisender Berührung) |
Art und Umfang –Beispiele: | ➤ Anleitung im Sinne einer einfachen Aufforderung, d. h. Motivation zur Durchführung der Verrichtung➤ Anleitung im Sinne ständiger Aufforderungen, d. h. bis hin zur durchgehenden Motivierung während der Verrichtung - Pflegekraft ist zeitlich und örtlich gebunden➤ Punktuelle Anleitung je nach Tagesform➤ Kleinschrittigste Anleitung zur Durchführung der VerrichtungBeispiele➤ der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeit aufnehmen, tut dies jedoch nicht, wenn er dazu nicht aufgefordert wird➤ der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen, muss jedoch ständig dazu angeleitet werden, die Verrichtung in der richtigen Reihenfolge durchzuführen➤ der Pflegebedürftige beginnt sich zwar zu rasieren, hört jedoch mitten in der Rasur aufgrund von Ablenkung („Fleck auf dem Waschbecken, welcher nun vordergründig zu entfernen ist“) auf, d. h. vollendet die Verrichtung nicht, so dass Anleitung im Sinne ständiger Motivation notwendig ist➤ der Pflegebedürftige sieht keinen Sinn in der Waschung, so dass er in Form von Anleitung (ständige Aufforderung) zeitaufwendig davon überzeugt bzw. dazu überredet d. h. motiviert, werden muss. |
Beaufsichtigung (B)
Definition: | Es steht zum Einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf im Vordergrund. Zum Anderen kann es um eine Kontrolle darüber gehen, ob die betreffende Verrichtung in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt wird. Eine Aufsicht, die darin besteht, zu überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt ausgeführt werden, und lediglich dazu führt, dass gelegentlich zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden muss, reicht nicht aus. Nur konkrete Beaufsichtigung, Überwachung und/oder Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer personeller Hilfe. Eine allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu. |
Art und Umfang –Beispiele: | ➤ Durchgehende Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit, z. B. Beaufsichtigung beim Rasieren, da durch unsachgemäße Benutzung der Klinge und/oder des Stroms eine Selbstgefährdung gegeben ist oder auch aufgrund einer bestehenden Sturzgefahr (nachgewiesen anhand einer systematischen Sturzrisikoerfassung) beim Gehen, bei Aspirationsgefahr bei der Nahrungsaufnahme usw.➤ Durchgehende Beaufsichtigung im Sinne einer Erledigungskontrolle, z. B. wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen ständig unterbricht oder „abschweift“ (z. B. Nahrungsaufnahme wird ständig abgebrochen mit Entfernen vom Essplatz; Waschung wird durch Fleck am Spiegel, der nun vordergründig entfernt werden muss, abgebrochen)➤ Durchgehende Beaufsichtigung im Sinne einer Durchführungskontrolle (z. B. der Pflegebedürftige wäscht sich zwar, hält dabei jedoch nicht die angemessene Reihenfolge ein, d. h. beginnt beispielsweise im Intimbereich um danach das Gesicht zu waschen oder der Pflegebedürftige führt keine, den hygienischen Anforderungen entsprechende Waschungen aus oder der Pflegebedürftige zieht die Bekleidung in der falschen Reihenfolgen an, d. h. z. B. das Unterhemd über den Pullover usw.)➤ Punktuelle Beaufsichtigungen in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen |
FormulierungsbeispieleAnleitung und Beaufsichtigung: | ➤ Kann sich unter kleinschrittiger Anleitung und durchgehender Beaufsichtigung im Sinne von Durchführungs- und Erledigungskontrollen das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und trocknen. Die Reihenfolge wird ansonsten nicht eingehalten und die Verrichtung nicht vollendet➤ Kann mit dem Rollator ca. 20 Schritte gehen. Nachdem sie den Rollator aufgrund der zeitweisen situativen Desorientiertheit nicht sachgemäß handhaben kann, d. h. die „Geschwindigkeit des Schiebens“ über der „Geschwindigkeit der Schrittfolge“ liegt, sie ihre eigenen Fähigkeiten überschätzt (Selbstgefährdung) und zudem noch an zeitweise starkem Schwindel leidet, besteht eine sehr hohe Sturzgefahr. Daraus resultiert zur Wahrung der Sicherheit ein kleinschrittiger Anleitungsbedarf und durchgehende Beaufsichtigung➤ Aufgrund starker depressiver Verstimmungen und Situationsverkennungen, sieht sie den Sinn der Waschung nicht ein. Zur Gewährleistung der Durchführung der Verrichtung besteht der Bedarf ständiger Aufforderungen im Sinne von zeitaufwendiger Umstimmungs- und Motivationsarbeit. Zur Sicherstellung der Wahrung der hygienischen Anforderungen ist eine durchgehende Beaufsichtigung notwendig➤ Ist manuell zur Nahrungsaufnahme in der Lage, leidet jedoch unter einem verringerten Hungergefühl, so dass der Sinn der Verrichtung nicht eingesehen wird. Oftmals behauptet er auch, dass er schon gegessen habe. Es besteht die Gefahr von Unterernährung. Zudem verlässt er, aufgrund von Unruhe, resultierend aus seiner Demenz, immer wieder seinen Platz während der Mahlzeitenaufnahme. Daher ständige Aufforderungen im Sinne von Motivation und durchgehende Beaufsichtigung in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen zur Gewährleistung der Aufnahme einer angemessenen Nahrungsmenge. |
Vollständige Übernahme (vÜ)
Definition: | Bedeutet, dass die Pflegeperson alle Verrichtungen ausführt, die der Pflegebedürftige nicht ausführen kann, d. h. dass dieser keinen eigenen Beitrag zur Vornahme der Verrichtungen leisten kann. Die Hilfeform der vollständigen Übernahme greift erst dann, wenn alle anderen Hilfeformen nicht in Betracht kommen (Aktivierende Pflege). |
Art und Umfang –Beispiele: | ➤ der Pflegebedürftige ist kognitiv und/oder körperlich nicht mehr in der Lage, sich an den Verrichtungen zu beteiligen➤ der Pflegebedürftige wäre zwar manuell/motorisch und auch von seinen geistig/kognitiven Ressourcen in der Lage, sich an den Verrichtungen zu beteiligen, ist jedoch nicht aktivierbar (Achtung: Bestehen bei einem Pflegebedürftigen noch entsprechende Fähigkeiten und kann er dennoch nicht aktiviert werden, muss dies nachvollziehbar innerhalb der Pflegedokumentation begründet werden!) |
Formulierungsbeispielevollständige Übernahme: | ➤ Kann sich aufgrund seiner eingeschränkten Beweglichkeit in den Armen durch xxx und seiner bereits stark fortgeschrittenen Demenz nicht mehr an der Ganzkörperwäsche beteiligen. Aufforderungen können resultierend aus seiner situativen Desorientiertheit nicht mehr umgesetzt werden, daher vÜ➤ Wäre aufgrund ihrer manuellen und geistig/kognitiven Fähigkeiten zur Waschung einzelner Körperteile beim Baden in der Lage. Durch ihre starke Ängstlichkeit hält sie sich mit beiden Händen fest, daher vÜ➤ Wäre aufgrund seiner manuellen und geistig/kognitiven Fähigkeiten zur Waschung einzelner Körperteile beim Baden in der Lage. Aufgrund der bestehenden Depressionen und der daraus resultierenden sehr starken Antriebsminderung, kann er beim Baden nicht aktiviert werden, daher vÜ |
Bei der Beschreibung beachten Sie Folgendes:
– Benannte Formen der Hilfe stimmen vollständig mit dem Erklärungs-/Beschreibungstext der Fähigkeiten
|