Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke

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Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien - Nicole Franke

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punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Alle der o.g. Hilfeformen können auch hier von Bedeutung sein. Weitergehende Unterstützung umfasst vor allem:➤ Ständige Motivation im Sinne der motivierenden Begleitung einer Aktivität (notwendig vor allem bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung)➤ Ständige Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson den Handlungsablauf nicht nur anstoßen, sondern die Handlung demonstrieren oder lenkend begleiten muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Betroffene trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Aktivität nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann➤ Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle unterscheidet sich von der genannten „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ nur durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfe. Es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft (siehe Kapitel 2.4) erforderlich➤ Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Handlungsschritte durch die Pflegeperson übernommen wird3 = unselbständig:Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z. B. wenn sich die antragstellende Person im sehr geringen Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).

      Im Rahmen der Begutachtung wird hinterfragt, in welchem Umfang zwischen den (planbaren) pflegerischen Tätigkeiten die Präsenz einer Pflegeperson/Pflegekraft im Wohnbereich/in Rufnähe erforderlich ist, um ggf. kurzfristig eingreifen zu können. Für die Versorgungssituation und die Belastung der Pflegeperson ist entscheidend, ob und wie lange der Pflegebedürftige in der gewohnten Umgebung alleine gelassen werden kann, z. B. um außerhäusliche Besorgungen machen zu können. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Präsenz erforderlich ist, z. B. wegen kognitiven Beeinträchtigungen mit psychischen Problemlagen oder nicht planbarer Unterstützungsmaßnahmen z. B. beim Toilettengang oder krankheitsbedingten Anforderungen und Risiken.

Häufigkeit:Definition
neines besteht keine Notwendigkeit der Präsenz außerhalb der pflegerischen Hilfen. Die Person ist in der Lage, sich selbst zu helfen oder eigene Bedürfnisse zurückzustellen, bis Hilfe eintrifft, oder per Telefon Hilfe zu mobilisieren
mehrmals täglichdie Person bedarf mehrmals täglich der Beobachtung, um zu erkennen, wann ein Eingreifen erforderlich ist. Sie ist aber noch in der Lage, im gewohnten Umfeld über einige Stunden alleine zurechtzukommen. Sie wäre allerdings mit außergewöhnlichen Situationen überfordert
überwiegendPräsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist überwiegend erforderlich. Die Person kann zwischen den pflegerischen Handlungen auch mal für ca. eine Stunde alleine gelassen werden
durchgehendPräsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist durchgehend erforderlich
Achtung: die Notwendigkeit einer unmittelbaren Eingriffsbereitschaft ist u. a. für die Einstufung in „über-wiegend unselbständig“ ausschlaggebend, d. h. die Intensität von Anleitung und Beaufsichtigung hin- sichtlich der Erforderlichkeit der Präsenz der Pflegeperson in Rufnähe, als Voraussetzung einer unmittel- baren Eingriffsmöglichkeit, macht die Unterscheidung der Bewertungen überwiegend selbständig und überwiegend unselbständig aus!Daher: Legen Sie bei Ihren Beschreibungen der Hilfeformen Anleitung und Beaufsichtigung insbesondere auch den Umfang der Präsenz der Pflegepersonen aussagekräftig dar! Beispiele dazu finden Sie in den Kapiteln 4 – 9.

       Vermeiden Sie Missverständnisse …

      Die meisten Pflege- und Betreuungsdokumentationssysteme sind nach den Formen der Hilfe aufgebaut. Die Formen der Hilfeleistungen sind zwar kein direkter Bestandteil des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr, bleiben aber dennoch erhalten. Die bisherigen Formen der Hilfe, ausgenommen der Unterstützung in ihrer früheren Bedeutung, finden auch in den neuen Begutachtungs-Richtlinien weitere Anwendung. Gerade die Anleitung im Sinne der aktivierenden Pflege bleibt ein wichtiger Bestandteil der Leistungserbringung, und spielt durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eine noch größere Rolle. Lediglich die Unterstützung hat eine neue übergreifende Bedeutung, diese benennen Sie einfach in Vor- und Nachbereitung um.

Daher: Beschreiben Sie Fähigkeiten und Einschränkungen mit den Formen der Hilfe. Wichtig ist, dass sich dabei Art und Intensität aussagekräftig abbildet und abschließend den zutreffenden Bewertungen (Selbständigkeit; Beeinträchtigungen der Fähigkeiten) zugeordnet wird.

       Die Bedeutung und Definition der Formen der Hilfe:

      Vor- und Nachbereitung (V/N) frühere Unterstützung

Definition:Es handelt es sich ausschließlich um vor- und nachbereitende Tätigkeiten in Bezug auf eine Verrichtung. Das bedeutet, den Pflegebedürftigen durch Bereitstellung sächlicher Hilfen in die Lage zu versetzen, eine Verrichtung durchzuführen.
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige kann sich zwar fortbewegen, es muss jedoch der Rollator bereitgestellt werden➤ beim Waschen muss das Waschwasser vorbereitet, der Waschlappen angereicht und das Waschwasser entsorgt werden. Den Waschvorgang kann der Pflegebedürftige jedoch nach Vor- bzw. Nachbereitung ohne weitere Hilfe durchführen➤ beim Ankleiden müssen die entsprechenden Kleidungsstücke aus dem Schrank bereitgelegt werden
FormulierungsbeispieleVor- undNachbereitung:Kann sich nach Bereitstellen des Rollators von…nach… sicher fortbewegenKann sich nach Vorbereitung des Waschwassers und Anreichen des Waschlappens in die Hand, das Gesicht, die Arme und den vorderen Oberkörper waschenKann sich, nach Bereitlegen der Kleidungsstücke aus dem Schrank, ankleiden

      Teilweise Übernahme (tÜ)

Definition:Bei der teilweisen Übernahme werden in Abgrenzung zur Vor- und Nachbereitung unmittelbare personelle Hilfen bei der Durchführung einer Verrichtung berücksichtigt. Teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson einen Teil einer Verrichtung übernimmt. Bei Menschen mit gerontopsychiatrischen Einschränkungen kann eine teilweise Übernahme z. B. auch dann erforderlich sein, wenn von der Verrichtung wiederholt abgeschweift wird oder die Verrichtung trotz Anleitung zu langsam und umständlich ausgeführt wird (z. B. beim Waschen besteht dadurch die Gefahr der Unterkühlung).
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige kann sich das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und abtrocknen, der Rücken und Unterkörper muss von der Pflegeperson übernommen werden➤ der Pflegebedürftige beginnt zu Essen, ermüdet jedoch nach der Hälfte der Mahlzeit, so dass die restliche Nahrung durch die Pflegeperson eingegeben werden muss➤ der Pflegebedürftige führt die Waschung durch, diese entspricht jedoch teilweise nicht den hygienischen Anforderungen, so dass eine Nachreinigung

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