Jahrbuch der Baumpflege 2020. Группа авторов
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An Abies concolor wurde 2018 beispielsweise durch einen Wissenschaftler eine neue Krankheit beschrieben, die durch Neonectria neomacrospora ausgelöst wird (HEYDECK 2018; Julius Kühn-Institut 2018). Die neu aufgetretene Douglasiengallmücke Contarinia pseudotsugae wurde in Brandenburg durch Mitarbeiter im Forstbereich an Pseudotsuga menziesii entdeckt, welche daraufhin den Pflanzenschutzdienst informierten.
Der optisch sehr auffällige Asiatische Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis wurde in der Nähe von Firmen gefunden, die mit Natursteinen aus China arbeiten. Es wird angenommen, dass die Einschleppung mit dem dazugehörigen Verpackungsholz erfolgte. Durch die Meldung an den zuständigen Pflanzenschutzdienst konnte dieser dann vor Ort tätig werden. Auch der erste Fund des Asiatischen Moschusbockkäfers Aromia bungii an Prunus in Bayern erfolgte 2015 durch eine Privatperson ( Julius Kühn-Institut 2012). In Mecklenburg-Vorpommern brachte eine Privatperson eine Probe von befallenen Kiefernnadeln zum Pflanzenschutzdienst, an der erstmalig in Deutschland Dothistroma pini festgestellt wurde ( Julius KühnInstitut 2019a). D. pini ist im europäischen Raum bisher nur in Ungarn, Russland, der Ukraine, Serbien, der Slowakei, Spanien und der Schweiz gefunden worden und wird von D. septosporum (Syn. Mycosphaerella pini, Syn. Scirrhia pini) unterschieden, der bereits in den meisten europäischen Ländern vorkommt (EPPO 2019).
Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung für alle – also für alle Mitarbeiter von Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie Privatpersonen – Unionsquarantäneschadorganismen oder Schadorganismen, die in Notmaßnahmen geregelt sind, zu melden. Dies ist in Art. 14 und 15 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 festgelegt (EU 2016). Es ist vorgesehen, dass jeder, der solche Schadorganismen findet oder dem ein Auftreten bekannt wird, dies dem zuständigen Pflanzenschutzdienst meldet. Gemeldet werden muss auch schon ein begründeter Verdacht eines entsprechenden Auftretens.
Die Pflanzenschutzdienste sind ebenfalls zu Meldungen verpflichtet, die zunächst an das Julius Kühn-Institut ( JKI) gehen, das die Meldungen aus Deutschland in der EU weiterleitet. Eine geschlossene Meldekette ist hierfür EU-weit eingerichtet worden, denn in Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist vorgesehen, dass diese Meldungen an die anderen Mitgliedstaaten und die EU weitergeleitet werden. Für dieses Frühwarnsystem der zuständigen Behörden stellt die Europäische Kommission das IT-System „EUROPHYT outbreaks“ zur Verfügung, über das die Informationen zwischen den Behörden schnell ausgetauscht werden können.
Wenn ein Auftreten eines Schadorganismus an den Pflanzenschutzdienst gemeldet wird oder in einer amtlichen phytosanitären Inspektion ein solcher Schadorganismus gefunden wird, wird zunächst der Befall verifiziert. Hierfür wird in der Regel eine amtliche Probe genommen und im Labor des Pflanzenschutzdienstes untersucht. Wenn der Organismus identifiziert worden ist und es sich um einen entsprechend Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelisteten Unionsquarantäneschadorganismus handelt, besteht automatisch die oben genannte Meldepflicht an die EU und die Pflicht zur Ausrottung oder – falls die EU-Kommission feststellt, dass dies nicht möglich ist – zur Eindämmung des Befalls. Dies gilt jedoch ebenso für Schadorganismen, für die die EU Notmaßnahmen erlassen hat.
4 Risikoanalysen
Wenn ein Schadorganismus identifiziert wird, der kein gelisteter Unionsquarantäneschädling ist, führt das JKI eine Express-Risikoanalyse durch. Sofern das phytosanitäre Risiko auf der Basis der vorliegenden Informationen vom JKI als gering eingestuft wird, weil der Schadorganismus beispielsweise bereits weitverbreitet ist, werden von amtlicher Seite keine Maßnahmen durchgeführt. Es bleibt dann dem Eigentümer der Pflanzen überlassen, ob er mithilfe von Pflanzenschutzmaßnahmen gegen den Schadorganismus vorgeht oder die Pflanze anderweitig entsorgt. Wenn ein signifikantes phytosanitäres Risiko festgestellt wird, gilt der neue Schadorganismus als geregelt im Sinne von Artikel 29 der EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031 und amtliche Ausrottungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen sind erforderlich und werden vom zuständigen Pflanzenschutzdienst angeordnet. Die Risikoanalyse stellt also die wissenschaftliche Basis für die angeordneten Maßnahmen dar.
Besteht zudem ein hohes Risiko für die gesamte oder Teile der EU, kann dies dazu führen, dass für solche Schadorganismen EU-weit Notmaßnahmen erlassen werden und damit detaillierte Vorschriften für alle Mitgliedstaaten zur Ausrottung und Eindämmung, zur Abgrenzung von Befallsgebieten und Pufferzonen, zum Monitoring sowie zur Einfuhr und Verbringung von Wirtspflanzen gelten. In einem letzten Schritt kann ein solcher Schadorganismus auch in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge nach Artikel 5(2) der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgenommen werden. Entsprechend ist für Aromia bungii 2012 zunächst eine Express-Risikoanalyse des JKI erstellt worden. 2013 folgte eine Risikoanalyse der Europäischen und Mediterranen Pflanzenschutzorganisation (EPPO). Am 8. Oktober 2018 sind Notmaßnahmen der EU in Form des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii erlassen worden und im September 2019 wurde A. bungii in die Liste der Quarantäneschadorganismen aufgenommen (Richtlinie 2000/29/EG und in der Folge Verordnung (EU) 2016/2031 (EU 2000, 2016)).
Das JKI stellt seine Express-Risikoanalysen und Informationen zum Auftreten von neuen Schadorganismen in Deutschland auf seiner Website im Themenportal Pflanzengesundheit zur Verfügung unter https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/schadorganismen-vonpflanzen.html. Im Jahr 2018 erstellte das JKI Express-Risikoanalysen zu 23 Schadorganismen, 2017 waren es insgesamt 12 und 2016 wurden 20 Schadorganismen hinsichtlich des Risikos bewertet. Seit 2009 sind insgesamt 137 Express-Risikoanalysen oder andere Risikobewertungen erfolgt, von denen fast die Hälfte (62) Schadorganismen an Bäumen betreffen. Dabei wurde in 28 der Express-Risikoanalysen ein signifikantes phytosanitäres Risiko für Bäume und damit die Notwendigkeit von phytosanitären Maßnahmen festgestellt.
Die Meldungen zum Auftreten von Schadorganismen EU-weit im IT-System EUROPHYT outbreaks sind nur für amtliche Zwecke vorgesehen und nicht öffentlich zugänglich. Allerdings werden viele der Informationen direkt aus dem System an die EPPO weitergeleitet. Diese veröffentlicht in der EPPO Global Database umfangreiche Informationen zu Schadorganismen, u. a. zu deren Verbreitung, Regelungsstatus und Wirtspflanzen (EPPO 2019).
5 Warnliste der EPPO
Mit der Warnliste der EPPO („Alert List“) wird das Augenmerk auf neue Schadorganismen gelenkt, für die ein phytosanitäres Risiko für Europa und den Mittelmeerraum wahrscheinlich ist. 2019 sind einige Schadorganismen in die EPPO „Alert List“ aufgenommen worden, die für Bäume relevant sind.
5.1 Litylenchus crenatae und die „Beech Leaf Disease“ (BLD)
Dazu gehört die neu beschriebene Nematodenart Litylenchus crenatae, die Buchen-Arten befällt, insbesondere an Fagus crenata wurde der Nematode gefunden. Dieser Nachweis erfolgte in Japan (KANZAKI 2019). Es wird zudem vermutet, dass L. crenatae mit Erkrankungen der Buche im Osten der USA und in Ontario in Kanada in Zusammenhang steht, die „Beech Leaf Disease“ (BLD) genannt werden (USDA 2018). Diese Krankheit ist 2012 erstmalig dort aufgetreten, breitet sich an Bäumen in der Landschaft und im Wald schnell aus und verursacht erhebliche Schäden. Betroffen von der Krankheit ist dort hauptsächlich F. grandifolia, aber 2016 wurde BLD auch an F. sylvatica und anderen Buchen-Arten gefunden (EWING 2018). Erkrankte Bäume zeigen zunächst dunkelgrüne, gestreifte Bänder zwischen den Blattadern und bilden kleinere Blätter. Auch lederartige Blätter und Blattrollen wurden beschrieben. Dann sterben auch Knospen ab und es werden weniger Blätter produziert, die vorzeitig abfallen. Es wurde