Eine Geschichte des Krieges. Группа авторов

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Corporate Soldiers and International Security. The Rise of Private Military Companies (London 2006).

      Andreas Krieg, »Beyond the Trinitarian Institutionalization of the Warrior Ethos. A Normative Conceptualization of Soldier and Contractor Commitment in Post-Modern Conflict«, Defence Studies 14, Nr. 1 / 2014, S. 56–75.

      Sean McFate, The Modern Mercenary. Private Armies and What they Mean for World Order (Oxford 2014).

      Anthony Mockler, The New Mercenaries (London 1985).

      Moises Enrique Rodriguez, Under the Flags of Freedom (Plymouth 2009).

      David Smiley und Peter Kemp, Arabian Assignment (London 1975).S

       Querverweise

      Die Zeit der Bürgersoldat*innen78

      Die Freiwilligen350

      1Sean McFate, The Modern Mercenary. Private Armies and What they Mean for World Order, Oxford 2014, S. 38.

      2Carl von Clausewitz, Vom Kriege, Bonn 1980, S. 213.

      Samuel Moyn

       Krieg und Recht

      Die Entwicklung der Militärpraktiken im 19. Jahrhundert, insbesondere die beispiellose Brutalität der Kämpfe, offenbarte das Fehlen juristischer Normen, die die Anwendung von Gewalt regulierten. 1864 führte ein erstes internationales Abkommen das moderne Kriegsrecht ein. Bedeutet die Reglementierung des Krieges jedoch nicht zugleich seine Perpetuierung?

      »Denn unter den Waffen schweigen die Gesetze« (»Inter arma enim silent leges«): Ciceros Sentenz ist fraglos der berühmteste Ausspruch über die Gesetze im Krieg. Doch auch in den biblischen Grundlagen der westlichen Kultur sowie in den ursprünglichen Kriegspraktiken wurden bestimmte Verhaltensregeln als sakrosankt erachtet, wenngleich sie nicht immer Gesetzeskraft besaßen. So stellt Moses im Deuteronomium an erste Stelle »die Ermahnungen und Gebote und Rechte« (Dtn 4,45), die fordern, den Einwohner*innen einer gegnerischen Stadt die Möglichkeit zu bieten, sich zu ergeben, bevor man sie belagert, und die dazu verpflichten, die Frauen, Kinder und das Vieh aller Nationen zu schonen, mit Ausnahme der erbittertsten Feinde Israels. Doch die meisten Beschränkungen der Kriegführung, von denen wir wissen – zum Beispiel in Afrika das Verbot, die Brunnen gegnerischer Stämme zu vergiften –, wurden dem Ermessen der kriegführenden Parteien überlassen.

      Ciceros römische Weisheit musste mit ungleichen Waffen mit den moralisierenden Strömungen des Christentums konkurrieren. Diese empfahlen während des Mittelalters und darüber hinaus, nur in den Krieg zu ziehen, wenn man sich auf ein gerechtes Anliegen berufen konnte und sich während der Kämpfe an eine bestimmte Zahl an Beschränkungen hielt. Das Christentum führte in der Tat eine wichtige Unterscheidung ein, die eine gewaltige Tragweite hatte: die zwischen dem ius ad bellum (Regeln über die Bedingungen für das Führen eines Krieges) und dem ius in bello (die Regeln für die Kriegshandlungen). Die Ritter wiederum lebten – oder gaben dies jedenfalls vor – nach einem aristokratischen Ehrenkodex, der ihr Verhalten im selben, wenn nicht höheren Maße bestimmte, als es das philosophische und religiöse Denken jemals vermochte.

      Mit der Rückkehr einer gewissen Amoralität, die sich mit der düsteren Weisheit Ciceros und vor allem Tacitus’ verband, kam man in den Anfängen der Moderne zu dem Schluss, dass sich das Mittelalter geirrt hatte in dem Glauben, entscheiden zu können, ob die Gründe eines Krieges gerecht waren oder nicht. Manche suchten weiterhin nach einem Konsens; doch die Reglementierung des Krieges neigte sich immer mehr der Seite des ius in bello – der Regelung dessen, was nach Ausbruch eines Krieges erlaubt war – zu als der Seite des ius ad bellum – den moralischen Regeln, die den Ausbruch der Feindseligkeiten selbst legitimierten oder untersagten. Diese Vorkehrungen betrafen natürlich lange Zeit nur die innereuropäischen Konflikte. Wie ein in Indien stationierter britischer Offizier bemerkte: Dies gilt nicht »gegen die wilden Stämme, die sich nicht an die Regeln des zivilisierten Krieges halten«.1

       Ius ad bellum versus ius in bello

      Zwischen der Französischen Revolution und der Mitte des 19. Jahrhunderts veränderten sich die Kriegspraktiken erheblich. Die Erfindung des »totalen Krieges«, die allgemeine Wehrpflicht, die Nationalisierung der Konflikte, die unter dem Ancien Régime noch unter Dynastien ausgetragen worden waren, sowie die technologische Entwicklung legten die Mängel der juristischen Beschränkungen, die den Gewalteinsatz regulierten, oder sogar ihr völliges Fehlen offen. Gewiss, die militärischen Gepflogenheiten hatten weiterhin ihre Geltung, selbst wenn kein anderes Völkerrecht als die alten Schriften der »Spezialisten des Internationalen Öffentlichen Rechts« der Kriegführung Beschränkungen auferlegte. Doch eine neue, insbesondere vom Denken Carl von Clausewitz’ inspirierte Auffassung des Gefechts betonte die Gewaltsamkeit der formell erklärten Militäreinsätze. Zur selben Zeit verliehen die Ausweitung der Öffentlichkeit und die Berichterstattung über teils weit entfernte Konflikte dem Krieg eine neue Sichtbarkeit, die die kriegführenden Parteien nötigte, öffentlich Rechenschaft abzulegen.

      Was das ius ad bellum betraf, glaubte man vor dem 19. Jahrhundert, dass es für den Krieg genauso wenig wie für Armut und Sklaverei eine Perspektive gab, einmal verschwinden zu können – außer zur Stunde der Erlösung, wenn die Schwerter zu Pflugscharen würden2. Dennoch entstand in Reaktion auf die Napoleonischen Kriege und im Gefolge einer ersten »Globalisierung« eine pazifistische Bewegung. Ihr Ziel bestand nicht nur darin, den Krieg durch das internationale Recht humaner zu gestalten, sondern dieses auch zur Vorbeugung gegen den Krieg selbst einzusetzen. Als die lange Vorherrschaft von Ciceros und Tacitus’ Denken an ihr Ende gelangt schien, wurde ein ius ad bellum vorstellbar. Für die größten Optimisten ging es nicht mehr allein darum, unlautere Auseinandersetzungen anzuprangern, sondern endgültig aus den Angelegenheiten der Menschen zu tilgen.

      Dieses Programm fand im 19. Jahrhundert ein schnelles Ende. Der Arbeit am ius in bello hingegen gelang ein Durchbruch. Nach einer Ära des Friedens flammte um die Jahrhundertmitte die Gewalt zu beiden Seiten des Atlantiks auf. Der Krimkrieg (1853–1856), der Sardinische Krieg (1859) und der Amerikanische Bürgerkrieg (1861–1865) machten den Anschein eines allgemeinen Friedens zwischen »zivilisierten« Völkern zunichte, umso mehr als diese Konflikte von einem Aufblühen der Kriegsfotografie und -berichterstattung begleitet waren. In Reaktion darauf wurde das Kriegsrecht neu kodifiziert. Manche europäische Beobachter*innen, insbesondere eine neue Generation von Reformer*innen, begannen, ein humanitäres Ansinnen in ihre Reflexionen über die Anwendung des Rechts einfließen zu lassen. Letztlich wurde die Frage nach der Reglementierung der Armeen zu einem internationalen Thema, das die nationale Politik transzendierte.

      Die bis dahin geltenden Gepflogenheiten hatten die Beschränkungen, die sie der Kriegführung auferlegten, prinzipiell vom eigenen Ermessen abhängig gemacht. Die Revolution des humanitären Empfindens bewirkte eine Veränderung dieser Normen zumindest in einer gebildeten Bevölkerungsschicht, die bereit war, sich mit dem körperlichen Leid anderer zu identifizieren. Dieses Identifizieren blieb nichtsdestotrotz in engen Grenzen verhaftet. So machte sich der humanitäre Elan zunächst in den nationalen Armeen bemerkbar. Davon zeugt in Großbritannien die ungeheure Popularität von Florence Nightingale, die während

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