Berliner Kriminalpolizei von 1945 bis zur Gegenwart. Polizeihistorische Sammlung

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Berliner Kriminalpolizei von 1945 bis zur Gegenwart - Polizeihistorische Sammlung

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so erfüllen, wie es die Allgemeinheit erwarten darf.

      In der Konsequenz heißt das, kontinuierlich die Sinnhaftigkeit von Hierarchieebenen zu prüfen, den Einsatz von Personal zu optimieren und die Organisation des LKA als Resultat der inneren Schwerpunktsetzung anzupassen. Dem entspricht die Neuorganisation des LKA in den Jahren 2003 und 2004.

      Die Entwicklung der Informationstechnologie hat einen rasanten Aufschwung bewirkt. Zwar gehörte die Berliner Kriminalpolizei zu den Ersten, die Mitte der siebziger Jahre ein voll funktionsfähiges elektronisches Vorgangsverwaltungs- und Informationssystem (ISVB) ihr Eigen nannte.

      Mit der Entscheidung für ein zentrales System waren aber auch Weichen gestellt worden, die im Zeitalter der Miniaturisierung der individuellen Nutzung von Informationstechnologien (IT) entgegenstanden. Die Umstellung auf neue technische Möglichkeiten war aber nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein Erkenntnis- und Ausbildungsproblem. Erst spät konnte dies mit großem finanziellem Aufwand begonnen werden.

      Erste Schwerpunkte wurden daher auf Unterstützungssysteme gelegt: Verbesserung der Mobilität, Digitalisierung von Fingerabdruckblättern, des Täterbildmaterials, das Projekt „POLIKS“ (Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung), um nur einige Projekte zu benennen. Auf all diesen Feldern wurde die Berliner Kriminalpolizei aktiv und hat dort einen Standard erreicht, der bemerkenswert ist.

      Erst in zweiter Linie wurden Maßnahmen begonnen, die die IT-Kompetenz der Mitarbeiter steigern sollen. Notwendig war das geworden, weil Informationstechnologien vermehrt zur Bewältigung krimineller Logistik und als aktives Tatmittel zum Einsatz kamen. Eine Neuerung, deren Konsequenz noch nicht abzusehen ist. Aber schon sind neue Entwicklungen sichtbar. Der 11. September 2001 hat auch hier seine Spuren hinterlassen. Veränderte Aufgaben zur Gefährdungsbewertung bedingen einen vernetzten Informationsaustausch.

      Die Kriminalpolizei ist eine Organisation zur Informationsverarbeitung. Um den modernen Methoden des Verbrechens Vernünftiges entgegensetzen zu können, muss sich die Kriminalpolizei weiterhin nicht nur um eine technische Ausrüstung bemühen, mit der sie dieser Klientel fach- und sachgerecht, aber auch schnell und präzise begegnen kann, sondern muss dem organisatorischen Netzwerk der Täter vernetztes Denken bei der Auswertung und vernetzten Transfer beim Zugriff auf Informationen gegenüberstellen.

      Die Kriminalpolizei ist ein Spiegelbild unserer Gesellschaft und somit auch ein Spiegelbild der Stadt. Sie wird auch in den nächsten Jahren weiteren Veränderungen und einem weiteren Strukturwandel unterliegen.

      Immer aber wird die Kriminalpolizei von und mit Menschen leben, die mit Initiative, Engagement, Einfühlungsvermögen und Verantwortungsbewusstsein ihren Dienst in einer Gemeinschaft von Professionellen versehen und alles unternehmen, um sich dem Verbrechen mit all seinen erschreckenden Facetten entgegenzustellen.

Von der Geschichte der Kripo

      Entwicklung und Aufbau der Kriminalpolizei in Berlin

      von Klaus Dettmer

      Vorgeschichte

      Mord und Totschlag durchziehen die Geschichte wie ein roter Faden. Sie zu sühnen und ihnen vorzubeugen gehörte zu den ersten Übereinkünften einer Gemeinschaft, sei es in mündlich tradierten Formen oder später in schriftlich fixierter Form. Im „Sachsenspiegel“ des Eike von Repgow sehen wir eine noch stammesbezogene Kodifizierung des hohen Mittelalters, in der „Karolina“ Karls V. von 1532 ein erstes Strafgesetzbuch des Reiches. An die Stelle der ursprünglichen Großfamilien, Sippen und Stämme traten im Lauf der Entwicklung die neuen Verbände der Kirche, der Städte und der Territorialfürsten. Die Ahndung von Angriffen auf Körper und Leben blieben bis in die allerjüngste Zeit auf Abschreckung bedacht. Die Unterscheidung der höheren Gerichtsbarkeit gegenüber der niederen als Blutsgerichtsbarkeit lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen. Aber auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht, gegen sittliche Konventionen oder einfacher Ungehorsam gegen Vorgesetzte wurden durch die Todesstrafe geahndet, wie die im vierten Teil des „Berliner Stadtbuches“ von 1389 zusammengefassten Urteilssprüche zeigen: Nr. 5: Eckart Maler enthauptet wegen Misshandlung seines Meisters, Nr. 10: Hermann Krunkel mit einem Genossen gehängt, weil sie dem Werkmeister Armbrüste stahlen, Nr. 14: Friedrich Woltersdorf gerichtet wegen Kirchendiebstahl, Nr. 15: eine Frau verbrannt wegen Kuppelei, Nr. 16: Peter Juris gerichtet für Pferdediebstahl usw. 1 Während die Brandmarkung mit Hilfe eines glühenden Eisens im Gesicht noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts in Mitteleuropa als Erkennungszeichen des Verbrechers üblich war, 2 blieb der Pranger beziehungsweise das Herumzeigen des Verbrechers in ländlichen Gegenden noch im 20. Jahrhundert eine geübte Form der Warnung. Vom Steckbrief, in Preußen seit 1717 eingeführt, führt eine direkte Linie hin zur Fahndung durch das Fernsehen (Sendung „xy-ungelöst“) 3 .

      In Zeiten schwacher Zentralgewalten mussten die Städte die Rechtsprechung in eigener Regie übernehmen und sich durch Bündnisse mit anderen Städten gegen räuberische Adlige zur Wehr setzen. Ertappte kleinere Kriminelle erhielten als Kennzeichnung den Staupenschlag (Auspeitschung, bei der der Delinquent vom Henker durch die Straßen geführt wurde), sie mussten Urfehde schwören (Verzicht auf Rache und Rückkehr) und wurden ausgewiesen. Auf dem flachen Land vermehrten sie das fahrende Volk, das heißt Spielleute, Bettler, Landsknechte und Zigeuner. 4 Die sich aus diesen Gesellschaftsschichten rekrutierenden Banden konnten die Territorialmächte erst zu Anfang des 19. Jahrhunderts durch Einsatz des Militärs (Razzien, im damaligen Sprachgebrauch: Generalvisitationen) endgültig auflösen. 5

      Die Stadt Berlin verlor nach dem Berliner Unwillen im Jahre 1447 ihre Selbständigkeit. Durch den Bau ihres Schlosses in der Stadt bewiesen die Hohenzollern, wer das Sagen in der Stadt hatte. Aus der Häufigkeit der kurfürstlichen Edikte zum Thema Landstreicher-, Bettler- und Verbrecherunwesen geht hervor, als wie dringend dieses Problem gesehen wurde und wie wenig die Verordnungen fruchteten. 6 Die Stadt war durch Mauern und Tore verschlossen, die Torkontrolle versahen Soldaten. Einund Ausreisende ließen sich leicht kontrollieren. Innerhalb der Stadt, deren fünf Teilstädte seit 1709 durch einen Magistrat regiert wurden, unterstanden die Einwohner verschiedenen Rechtsherren: ausgenommen von der städtischen Rechtsprechung waren die Hofbediensteten, die Adligen, die Soldaten und die Angehörigen der französischen reformierten Gemeinde.

      Bei dem im 15. Jahrhundert aus der Verwaltung von Burgund übernommenen Begriff der „Polizei“ muss zwischen zwei Bedeutungen unterschieden werden: der ältere, allgemeinere Begriff bezeichnete damit die Regierung, Verwaltung und öffentliche Ordnung oder mit den Worten des Grimm’schen Wörterbuches:„… eine Art Sittenaufsicht in Staat und

      Gemeinde, den Staat selbst sowie die Staatskunst, die Politik.“ 7 Der jüngere Begriff definierte die Aufgabe der Polizei als Sorge für die Abwendung zukünftigen Übels. 8 Erst aus dem jüngeren Begriff konnte sich die Verwaltungsaufgabe der Sicherheitsund Kriminalpolizei entwickeln.

      Preußische Zeit

      Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 trug in Teil 10 Titel II Paragraf 17 der Polizei auf, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Es stattete die Polizei zu diesem Zweck mit Zwangsmitteln aus sowie mit dem Recht und der Pflicht des ersten Angriffs und der vorläufigen Untersuchung (Teil II Titel 17 Paragraf 12).

      Kurfürst Friedrich III. hatte bereits 1693 versucht, durch ein staatliches Polizeidirektorium eine einheitliche Polizeiverwaltung einzuführen, offenbar ohne Erfolg. 1718 befahl König Friedrich Wilhelm I. dem Magistrat, einen Polizeiinspektor mit drei bis vier Unterbediensteten anzustellen. 1735 übertrug derselbe König dem Magistrat und dem Militärgouverneur die Rechtsprechung in Polizeisachen. Die Gerichtsbarkeit blieb bei der Hausvogtei. Zwischen Rechtsprechung und Polizeigewalt wurden die Aufgaben getrennt. Da sich aber hier der erwünschte

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