Feuerwehrbedarfsplanung. Thomas Lindemann

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Feuerwehrbedarfsplanung - Thomas Lindemann

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auf oder besitzt der Sachverständige bereits eine lange Liste an Referenzen? Aber selbst fachliche Kompetenz, tiefgehende Branchenkenntnis, langjährige Beratungserfahrung und umfangreiche Referenzen sind nicht automatisch Garanten für den Projekterfolg vor Ort: Der Sachverständige muss nämlich nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich geeignet sein und zu den Akteuren in der Kommune passen.

      Zu guter Letzt hängt der Projekterfolg auch davon ab, wie der konkrete Auftrag lautet und mit welchen fachlichen Herausforderungen dieser verbunden ist: Ist lediglich eine formelle Erstellung oder Fortschreibung eines Bedarfsplans mit unstrittiger SOLL-Struktur beabsichtigt, welches quasi einer reinen Dokumentenerstellung zur Bestandsaufnahme der Feuerwehr gleichkommt? Oder sind schwerwiegende Probleme zu lösen, die intensiver Begleitung von umfangreichen Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen bedürfen? Oder sollen gar nur isolierte Einzelaspekte (z. B. eine Standortfrage oder ein Fahrzeugkonzept) extern betrachtet werden?

      Neben der klassischen »ergebnisoffenen Bedarfsplanung« folgen externe Beratungsaufträge häufig dem Minimal- oder Maximalprinzip: Das bestehende Versorgungsniveau der Feuerwehr soll mit geringstmöglichen Kosten erreicht werden (Minimalprinzip) oder mit gleichbleibenden Kosten soll das bestmögliche Versorgungsniveau der Feuerwehr erreicht werden (Maximalprinzip).

      In jedem Fall sollte bei der Feuerwehrbedarfsplanung gründlich abgewogen werden, ob und an welcher Stelle der Einsatz eines externen Sachverständigen Sinn macht und welche Aufgaben durch die Kommune selbst (evtl. sogar besser) erledigt werden können.

      3.9 Folgen eines fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplans

      Die Debatte um vermeintlich verbindliche Planungsziele oder öffentliche Darstellungen in der Presse über vermeintlich rechtswidrig aufgestellte Feuerwehren wird meistens mit Falsch- oder Halbwissen geführt. So besteht in der Regel mehr Flexibilität und Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der kommunalen Planungsziele als gemeinhin geglaubt und propagiert (vgl. Kapitel 2.3), sodass es bisher höchstens in absoluten Einzelfällen zu einem rechtswidrig oder fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplan gekommen ist. Der Erläuterungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Juni 2005 (StAnz. S. 2310) mit Hinweisen zur Auslegung wesentlicher Bestimmungen des HBKG führt zur Haftungsproblematik bei Nichteinhaltung der Regelhilfsfrist aus:

      »Trotz bundesweit jährlich über einer Million Feuerwehreinsätze (ohne Fehl- und Rettungsdiensteinsätze) sind bislang wegen nicht eingehaltener Hilfsfristen noch in keinem einzigen Fall Rechtsansprüche geltend gemacht oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Bereits hieraus wird deutlich, dass für die kommunalen Aufgabenträger der Feuerwehren im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen kein Grund zur Besorgnis besteht.

      Eine persönliche Haftung von Amtsträgern kommt ausschließlich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in Betracht. Sofern die verantwortlichen Amtsträger in den Kommunen eine begründete und nachvollziehbare Entscheidung darüber getroffen und dokumentiert haben, welche Einsatzorte – als Ausnahme von der Regel – nicht innerhalb der gesetzlichen Regelhilfsfrist erreicht werden können, liegt keine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Amtspflichtverletzung vor. Die Vornahme eines solchen Abwägungsprozesses ist zumutbar und überfordert die Verantwortungsträger in keiner Weise.

      Nach alledem besteht für die verantwortlichen Personen – gemessen an anderen straf- oder haftungsrechtlich relevanten Amtsaufgaben (z. B. Wahrnehmung der Gesamteinsatzleitung nach § 20 HBKG, Schusswaffengebrauch von Polizeibeamten, Bearbeitung abwasser- oder abfallrechtlicher Verfahren im Umweltbereich) – kein erhöhtes straf- oder zivilrechtliches Haftungsrisiko.«

      Dennoch hat der Rat der Stadt oder Gemeinde eine große Verantwortung beim Beschluss eines Feuerwehrbedarfsplans. Ein fehlerhaft aufgestellter Bedarfsplan kann nicht nur ein haftungsrechtliches, sondern auch fachliches Risiko darstellten: Die heute in einem Bedarfsplan getroffenen (Fehl-)Entscheidungen zur Struktur der Feuerwehr können sich mitunter erst Jahre später auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. Kapitel 4.4).

      Eine Pflichtverletzung allein löst jedoch noch keine Haftung aus. Erst wenn ein Sach- oder Personenschaden eintritt, der kausal mit einer fehlerhaften Feuerwehrbedarfsplanung in Zusammenhang steht (z. B. durch außerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums festgelegter Planungsziele) und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein pflichtgemäßes Aufstellen der Feuerwehr hätte vermieden werden können, könnten Schadensersatzansprüche Dritter in Betracht kommen (Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB), für die grundsätzlich die Gemeinde, nicht die handelnden Amtsträger haften (Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG).

      Eine Pflichtverletzung kann dabei auch durch Unterlassen von Maßnahmen wie etwa die Nicht-Aufstellung oder Nicht-Ausrüstung von Feuerwehren in dem erforderlichen Umfang vorliegen. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen ist in der Praxis jedoch schwierig nachzuweisen, da eine Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden nur hypothetisch ermittelt werden kann. Ein fehlerhaft aufgestellter Feuerwehrbedarfsplan, der folgerichtig zu einem fehlerhaften Ratsbeschluss geführt hat, eröffnet die Eingriffsmöglichkeit der Rechtsaufsichtsbehörde mit ihren entsprechenden Rechtsmitteln.

      Es liegt übrigens in der Natur der Sache, dass der Bürger selbstverständlich kein Recht auf vollständige Schadenfreiheit hat. Darüber hinaus bestehen auch keine Rechtsansprüche Dritter auf eine den rechtlichen Vorgaben aufgestellte Feuerwehr, selbst wenn es hierzu gesetzliche Vorgaben gibt (beispielsweise explizit für Sachsen-Anhalt § 2 Abs. 2 BrSchG).

      3.10 Prozessablauf und Zeitbedarf für die Feuerwehrbedarfsplanung

      Der Aufstellungs- und Fortschreibungsprozess eines Feuerwehrbedarfsplans gliedert sich in mehrere (teilweise ineinandergreifende) Projektphasen: Aufnahme und Analyse des IST-Zustands, erste SOLL-Konzeption, finale SOLL-Konzeption (Feinkonzept) und politische Beschlussphase. Anschließend erfolgt die Umsetzung der bedarfsplanerischen Maßnahmen, deren Erfolg bei der nächsten Fortschreibung des Bedarfsplans überprüft wird.

      Der Zeitansatz von Beginn des Bedarfsplanprozesses (Projekt-»Kick-Off«) bis zum Beschluss des Bedarfsplans im kommunalpolitischen Gremium beträgt erfahrungsgemäß mindestens sechs bis zwölf Monate. Tatsächlich ist aber auch ein Bedarfsplanzeitraum von bis zu zwei Jahren keine Seltenheit.

      Insbesondere die Datenaufnahme des IST-Zustands stellt einen zeitintensiven Prozess über meist mehrere Monate dar, bei dem auch vor-Ort-Termine für Gespräche mit den Beteiligten und zur Begehung der Standorte durchgeführt werden. Werden spezielle Verfahren zur Datenaufnahme wie etwa die prospektive Messung der Verfügbarkeitssituation von ehrenamtlichen Kräften (Kapitel 9) implementiert, verlängert sich die Aufnahme des IST-Zustands nochmal um mehrere Monate. In den Prozess der Datenaufnahme greift bereits die Analyse des IST-Zustands ein, bei der häufig noch eine zusätzliche Datenerhebung, -konkretisierung und -korrektur notwendig wird.

      Nach abgeschlossener Aufnahme und Analyse des IST-Zustands wird auf Basis festgelegter Planungsziele ein erstes SOLL-Konzept erstellt. Dieses sollte als Arbeits- und Diskussionsgrundlage auch im Lenkungsgremium erörtert und beraten werden, da es bereits die wesentlichen Elemente der Feuerwehr in Bezug auf Organisation, Standortstruktur, Technikausstattung und Personalplanung beinhaltet. Nach Bestätigung oder Ablehnung wird das vorgestellte SOLL-Konzept überarbeitet und erneut als finales Feinkonzept in einer beschlussfähigen Fassung vorgelegt.

      In dem modellhaft skizzierten Bedarfsplanprozess kann es zu einer Vielzahl an Verzögerungen kommen. Während die Netto-Bearbeitungszeit des Bedarfsplans vergleichsweise kurz ausfällt, zieht sich die Gesamtdauer der Bedarfsplanung häufig durch die gemeinsame Terminfindung der Projekt- und Lenkungsgruppen sowie der Rats- oder Ausschusssitzungen in die Länge.

      Liegt beispielsweise

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