Feuerwehrbedarfsplanung. Thomas Lindemann
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Auch an dieser Stelle wird die Relevanz der Regelungstiefe eines Feuerwehrbedarfsplans deutlich (vgl. Kapitel 3.2). Der Bedarfsplan darf nicht so detailtief ausgeführt sein, dass der Leiter der Feuerwehr seinen Dienstbetrieb nicht umorganisieren kann, da es sonst formell jedes Mal eine Änderung des Feuerwehrbedarfsplans bedürfte.
3.6 Akteure, Beteiligte und Interessenvertreter (Stakeholder)
Neben der originären Zuständigkeit der Gemeinde für die Aufstellung und Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans gibt es noch eine Reihe anderer Akteure, Beteiligter und Interessentenvertreter (Stakeholder), die am Prozess und Ergebnis der Bedarfsplanung Interesse haben (vgl. Bild 15).
Bild 15: Beteiligte und Interessenträger bei der Feuerwehrbedarfsplanung
Die wesentlichen Akteure sind am Prozess der Bedarfsplanung aktiv beteiligt und bilden entweder die Projektleitung, die Arbeitsgruppe oder die Lenkungsgruppe.
Projektleitung
Wie in jedem Projekt bedarf auch die Aufstellung oder Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans eine für den Prozess verantwortliche Projektleitung. Die Aufgabe des Projektleiters ist es, Zeitplan und Budget einzuhalten, Projekt- und Lenkungsgruppensitzungen zu terminieren, Arbeitspakete zu verteilen und für die notwendige Zuarbeit zu sorgen. Zudem fungiert er als zentraler Ansprechpartner für alle Beteiligten.
Der Projektleiter muss nicht automatisch auch der maßgebliche Entscheidungsträger sein, den es in Form einer Einzelperson ohnehin nur in seltenen Fällen gibt. In der Praxis fungiert in kleinen Kommunen der für die Feuerwehr zuständige Leiter oder Sachbearbeiter des Ordnungsamtes, dem die Feuerwehr in der Verwaltungsorganisation untergliedert ist, als Projektleiter. In großen Kommunen, in denen die Feuerwehr ein eigenes Amt mit hauptamtlichen Kräften darstellt, wird als Projektleiter häufig ein Mitarbeiter der Feuerwehr bestellt.
Wird die Bedarfsplanung von einem externen Beratungsunternehmen (vgl. Kapitel 3.8) begleitet oder komplett durchgeführt, stellen sowohl das Beratungsunternehmen als auch die Gemeinde jeweils einen gegenseitigen Ansprechpartner, durch die die Kommunikation und Datenaustausch kanalisiert werden. In der Regel übernehmen die Beratungsunternehmen die eigentliche Arbeitsleistung (Datenauswertung, Berichtslegung, Erstellen des Dokuments).
Arbeitsgruppe
Die eigentliche Arbeit erfolgt in der Arbeitsgruppe, die in der Regel aus Vertretern der Verwaltung, der Feuerwehr und gegebenenfalls externer Sachverständiger besteht. Je nach Größe der Feuerwehr und des Bedarfsplanprojekts können als ständige Projektgruppenmitglieder auch Vertreter der Personalabteilung, der Kämmerei, der städtischen Liegenschaften und des Personalrats sinnvoll sein. Wie in allen Projektgruppen gilt auch hier der Grundsatz: So viele Gruppenmitglieder wie nötig, so wenig wie möglich. Die Projektgruppe übernimmt die operative Projektsteuerung und -bearbeitung. Sie sorgt für die Entscheidungsvorbereitung für die Lenkungsgruppe.
Lenkungsgruppe
Die Lenkungs- oder auch Entscheidungsgruppe (auch Steuerungsgruppe oder Steering Committee) trägt die Gesamtverantwortung für den Prozess und Inhalt der Bedarfsplanung. Sie gibt die »Marschrichtung« und Rahmenbedingungen vor, innerhalb der sich die Feuerwehrbedarfsplanung bewegen soll. Sie fungiert als eine Art Aufsicht über die Arbeitsgruppe und kontrolliert deren Arbeitsergebnisse. Entscheidungen, die nicht innerhalb der Arbeitsgruppe getroffen werden können (zum Beispiel aufgrund eines fehlenden Konsenses unter den Arbeitsgruppenmitgliedern), werden zur Entscheidung an die Lenkungsgruppe gerichtet. Sie ist mit hochkarätigen Entscheidungsträgern besetzt, deren Zeitressourcen in der Regel »zu wertvoll« sind, um sie mit der Projektarbeit in der Arbeitsgruppe einzusetzen. Mitglieder sind – sofern sie nicht bereits Mitglieder der Arbeitsgruppe sind – die durch die Bedarfsplanung betroffenen Fachämter der Kämmerei, Liegenschaften, Personalangelegenheiten und Personalvertretung. Des Weiteren ist die Verwaltungsspitze erforderliches Lenkungsgruppenmitglied – in großen Kommunen in der Regel der zuständige Dezernent, in kleinen Kommunen auch der Bürgermeister direkt.
Neben der Entscheidungs- und Kompetenzebene unterscheidet sich die Lenkungs- von der Arbeitsgruppe auch dahingehend, dass die Lenkungsgruppe tendenziell stärker die gemeindlichen Interessen und Notwendigkeiten im kommunalen Gesamtkontext im Auge behält, während sich die Arbeitsgruppe inhaltlich innerhalb der fachspezifischen Belange der Feuerwehr bewegt.
Weitere Interessengruppen
Wie in Bild 16 exemplarisch dargestellt, gibt es bei der Feuerwehrbedarfsplanung noch weitere (zum Teil nur indirekt) betroffene Interessenträger, auf die an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Von der Kommunalverwaltung mit dem Hauptinteresse ihrer Pflichterfüllung über die Lokalpolitik, die von der Macht der Gestaltungsmöglichkeiten sowie der (Wieder)wahl in kommenden Legislaturperioden geleitet ist, bis hin zur »Feuerwehrindustrie«, für die im Bedarfsplan Beratungs- und Beschaffungsaufträge für mehr und größere Fahrzeuge, Gerätschaften oder Neubauten generieren werden, ist die Landschaft der »Stakeholder« bei der Bedarfsplanung vielfältig.
3.7 Rolle der Aufsichtsbehörden (Kommunalaufsicht)
Alle Verwaltungstätigkeiten unterliegen der staatlichen Aufsicht, die für den kommunalen Bereich in den jeweiligen Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Länder geregelt ist.
Als Aufsichtsbehörde werden die nächsthöheren Verwaltungseinheiten bezeichnet, wie in Bild 15 schematisch dargestellt ist. Die meisten Flächenländer folgen mittlerweile24 einem zweigliedrigen Verwaltungsaufbau mit dem Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde und den Landkreisen als untere Aufsichtsbehörden.
In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen existieren die Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien als sogenannte »Mittelbehörden«. In diesem dreigliedrigen Verwaltungsaufbau ist der Landkreis die untere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Die Bezirksregierung als Mittelbehörde ist die Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte sowie die Kreise und ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (beispielsweise § 53 BHKG für Nordrhein-Westfalen).
Die Aufsichtsbehörden schützen die Kommunen in ihren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (§ 170 Abs. 1 NKomVG).
Es ist zwischen der rechtsmäßigen Aufsicht (Rechtsaufsicht oder auch Kommunalaufsicht) und der zweckmäßigen Aufsicht (Fachaufsicht oder auch Sonderaufsicht) zu differenzieren, die sich in ihren Kontrollmaßstäben und im Intensitätsgrad der Beaufsichtigung unterscheiden.
Die Rechtsaufsicht ist auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit