Feuerwehrbedarfsplanung. Thomas Lindemann
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Zum Minimalinhalt gehört eine Einleitung, die Sinn und Zweck eines Feuerwehrbedarfsplans in den rechtlichen und organisatorischen Kontext der kommunalen Gefahrenabwehr einordnet, eine ortsbezogene Analyse des Gefahrenpotenzials und des vorherrschenden Einsatzgeschehens und die daraus resultierenden Bemessungsszenarien. Kerninhalte sind zudem die kommunalen Planungsziele als Ausdruck des politisch gewünschten Versorgungsniveaus der Feuerwehr, und das daraus abgeleitete SOLL-Konzept mit seinen Handlungsmaßnahmen, die sich aus dem Abgleich des SOLL- mit dem IST-Zustand ergeben.
Umfang und Detailtiefe eines Feuerwehrbedarfsplans
Welche Detailtiefe ein Feuerwehrbedarfsplan aufweisen sollte, hängt von den Bedürfnissen der jeweiligen Kommune ab. In der Praxis ist festzustellen, dass die Bandbreite von dem, was als der jeweilige kommunale Feuerwehrbedarfsplan bezeichnet wird, von einem »bloßen Fahrzeugkonzept« bis hin zu einem »umfassenden Organisationshandbuch der Feuerwehr mit mehreren hundert Seiten« reicht.
Generell müssen in einen Feuerwehrbedarfsplan alle notwendigen Angaben und Analysen Eingang finden, die zur umfassenden Bewertung und Ableitung eines SOLL-Konzepts und den dazu notwendigen Handlungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. Nachvollziehbarkeit von Feuerwehrbedarfsplänen, Kapitel 3.3). Auf der anderen Seite ist darauf zu achten, nur die tatsächlich relevanten Aspekte in den Feuerwehrbedarfsplan aufzunehmen und diesen inhaltlich nicht zu überfrachten. Der Bedarfsplan ist in erster Linie ein strategisches Dokument, dessen Ziel es ist, die übergeordnete »strategische Ausrichtung der Feuerwehr« zu entwickeln, als politischen Willen festzulegen und nachvollziehbar darzustellen. Die Adressaten des Bedarfsplans, zu denen insbesondere die politisch Verantwortlichen als Entscheidungsträger für die aus dem Bedarfsplan resultierenden Maßnahmen zählen, müssen sich in dem Dokument »zurechtfinden« und die für sie bzw. für eine konkrete Entscheidung relevante Informationen extrahieren können. »Unnötiger Ballast« und »ausschmückende Prosa« lenken von den wesentlichen Kernpunkten ab.
Ein zu großer Bedarfsplanumfang kann für den politischen Diskussions- und Abstimmungsprozess nachteilig sein kann, da potenziell strittige Detailfragen von den strategisch und politisch wichtigen Aspekten ablenken können. So sind Entwurfsvorlagen von Feuerwehrbedarfsplänen schon des Öfteren in den jeweiligen politischen Gremien abgelehnt worden, da beispielsweise die Anzahl der stadtweit vorzuhaltenden Atemschutzgeräte, eine zu frühzeitige konkrete Standortfestlegung oder bedarfsplanunabhängige personelle Mehrbedarfe im (grundsätzlich daher nicht in den Bedarfsplan aufzunehmenden) Stellenplan zu Streitfragen mit erweiterten Klärungs- und Diskussionsnotwendigkeiten avancierten, die zu unnötigen Verzögerungen oder gar zur Ablehnung des Gesamtkonzepts führten.
Aus diesem Grund gilt der »Grundsatz der planerischen Zurückhaltung« (vgl. Kapitel 4.2). Die Detailplanung zur Umsetzung der im Feuerwehrbedarfsplan festgelegten Ziele und Maßnahmen erfolgt in einigen Punkten erst nach dem politischen Beschluss zur strategischen Ausrichtung. Konkrete Festlegungen zum Betriebs- und Dienstablauf oder technische Detailausstattungen, wie etwa die Anzahl der notwendigen Schläuche oder der Meldeempfänger, gehören damit nicht zu den Inhalten eines Feuerwehrbedarfsplans, der niemals den Anspruch haben kann, als globale und abschließende Einkaufs- und Beschaffungsliste der Feuerwehr zu fungieren. Angelegenheiten von Detailausstattungen fallen ohnehin als »Geschäft der laufenden Verwaltung« in den Verantwortungsbereich der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung und des Leiters der Feuerwehr. Dieser hat im gesetzlichen Auftrag für die innere Organisation und ständige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Sorge zu tragen. Damit genießt er eine Art »Vertrauensvorschuss« seitens des politischen Gremiums in Hinblick auf die zweckmäßige Organisation der Feuerwehr in seinem politisch festgelegten Rahmen.
Als Faustregel kann daher festgehalten werden, dass grundsätzlich höchstens Geräte und Ausstattungen, deren Wert oberhalb der in der Kommune festgelegten Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung liegen, im Bedarfsplan aufgeführt werden sollten (Beispiel: Einsatzfahrzeuge).
Als »Geschäft der laufenden Verwaltung« gelten alle Rechtsgeschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr in der Kommune vorkommen, nach Umfang der Verwaltungstätigkeit sowie der finanziellen Auswirkungen von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgen. Hierzu sind in der Regel auch Wertgrenzen definiert, die je nach Kommune von 20.000 bis 120.000 Euro reichen. |
Wert- oder aufwandsmäßig geringe Maßnahmen sind nur dann in den Feuerwehrbedarfsplan aufzunehmen, wenn sie der strategischen Zielerreichung dienen oder sich die Politik und Verwaltung demonstrativ mit den jeweiligen Sachverhalten beschäftigen und dazu positionieren soll. So zielt zum Beispiel der Beschluss von teilweise finanziell geringfügigen personalfördernden Maßnahmen für die Freiwillige Feuerwehr (vgl. Kapitel 9.5) auf ein aktives Bekenntnis der Stadt- oder Gemeindeverantwortlichen zu ihrem Ehrenamt ab, das auch entsprechende politische und motivierende Signalwirkung in der Öffentlichkeit entfaltet.
Kein Inhalt eines Feuerwehrbedarfsplans:Nicht in den Feuerwehrbedarfsplan gehören grundsätzlich21 |
Der (stellenwirksame) rechnerische Personalbedarf von hauptamtlichen Mitarbeitern ist grundsätzlich nicht im Feuerwehrbedarfsplan selbst, sondern in