Feuerwehrbedarfsplanung. Thomas Lindemann
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3 Zum Beispiel, weil zum sicheren Tätigwerden das notwendige Personal oder die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Schutzausrüstung oder Technik fehlt.
4 Zum Beispiel durch absehbare Konfrontation mit Einsatzlagen, die mit dem geplanten Personal und Material nicht bewältigbar sind, oder durch quantitativ hohe Einsatzbelastung.
5 Zum Beispiel gemäß den Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in Schleswig-Holstein.
6 Zur gut ausgestatteten Feuerwehr als Teil der Marketingstrategie einer Kommune, siehe Pulm (2018, S. 36).
7 Zur Verwendung der Begriffe »Planungsziel« und »Schutzziel«, siehe Kapitel 3.1.
8 Das heißt, dass Spezialfahrzeuge und -geräte nicht unbedacht an andere Standorte verlagert werden können, da dem dortigen Personal die notwendige Ausbildung und Anwendungsroutine für die Technik fehlt (z. B. Hubrettungsfahrzeuge, Rüstwagen).
9 Hier die Formulierung für Schleswig-Holstein in § 1 Nr. 1 und 2 BrSchG. In den Feuerwehrgesetzen der anderen Bundesländer sind entsprechende Formulierungen zu finden.
10 Als Pareto-Prinzip oder auch 80-20-Regel besagt, dass 80 Prozent eines Ziels bereits mit 20 Prozent Aufwand erreicht werden kann, während zum Erreichen der verbleibenden 20 Prozent des Ziels 80 Prozent des Gesamtaufwands nötig sind.
11 Der Preis kann in diesem Kontext viele Dimensionen annehmen: Finanzmittel, Freiheit, Gerechtigkeit, Privatheit usw.
12 So stellt sich zum Beispiel die Frage, warum trotz hohem Sicherheitsbedürfnis nur wenige Bürger freiwillig an einem Brandschutz- oder Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen.
13 Verteidigungsetat im Jahr 2019 in Höhe von 43,2 Milliarden Euro i. V. m. offizieller Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland von 83.019.213 Einwohnern zum 31.12.2018.
14 Jährlicher finanzieller Aufwand für die Feuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 2,8 Milliarden Euro nach Wolter (2011, S. 251) i. V. m. offizieller Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland von 83.019.213 Einwohnern zum 31.12.2018.
15 Als Kommunen »ohne ausgeglichenen Haushalt« werden solche Gemeinden und Gemeindeverbände verstanden, deren Haushalte weder die Anforderungen von § 75 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) noch die von § 75 Absatz 2 Satz 3 GO NRW erfüllen.
16 So gibt es zum Beispiel für Personen, die sich in einer vom Brand betroffenen Nutzungseinheit aufhalten, kein »Anrecht auf eine (unversehrte) Rettung«, vgl. Kommentar von Koller (2015) zur Diskussion zur Einführung eines »Sicherheitstreppenraums light« (Kircher, 2015).
17 An dieser Stelle ist der Begriff »Schutzziel« korrekt verwendet, da er den übergeordneten Zielzustand und nicht das »Planungsziel« einer Feuerwehr beschreibt (vgl. Kapitel 3.1).
18 Die an dieser Stelle exemplarisch dargelegte Argumentationslinie erstreckt sich lediglich auf den Brandfall, der stellvertretend für eine Reihe anderer denkbarer Unglücksfälle dargestellt ist. Die beispielhaft angeführten »Kompensationsmaßnahmen« (z. B. Rauchwarnmelder) entfalten ihre Wirkung selbstverständlich nur bei diesem Unglücksfall, während zur Erfüllung des Schutzziels der Unversehrtheit des menschlichen Lebens bei etwa Straßenverkehrsunfällen weitere präventive und kurative Maßnahmen vorzusehen sind.
19 Zum Beispiel durch Einsatz von öffentlich zugänglichen Löschmitteln oder Leitern zur Unterstützung der Selbstrettung von Personen aus Obergeschossen.
3 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung
3.1 Begriffsbestimmungen
Das vorliegende Buch trägt den Titel »Feuerwehrbedarfsplanung«. In den einzelnen Bundesländern wird der an dieser Stelle repräsentativ verwendete Begriff auch als »Brandschutzbedarfsplan«, »Gefahrenabwehrbedarfsplan« oder »Bedarfs- und Entwicklungsplan« bezeichnet. Jede Bezeichnung hat ihre Berechtigung und im Kern ist dasselbe gemeint:
»Ein Feuerwehrbedarfsplan ist die nach fachlichen Erwägungen politisch legitimierte Fachplanung der organisatorischen, personellen und materiellen Anforderungen zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr auf Basis von festgelegten Planungskriterien in einer betrachteten Gebietskörperschaft.«
Feuerwehrbedarfsplan
Die Bezeichnung »Feuerwehrbedarfsplan« stellt denjenigen Begriff dar, der sein Wesen sinngemäß widerspiegelt, nämlich den planerischen Bedarf an feuerwehrtechnischen Ressourcen festzustellen. So ist auch Verwechslung mit »Brandschutzbedarf« ausgeschlossen, der begrifflich viele Anwendungen finden könnte (z. B. im gebäudetechnischen Brandschutz oder dazugehörige Ausstattungsgegenstände). Nicht automatisch ist mit dem allgemeinen Brandschutzbegriff die abwehrende Komponente mit der Feuerwehr gemeint. Schließlich umfasst der Begriff »Brandschutz« allgemein die Summe der Maßnahmen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes (bestehend aus baulichen, (anlagen)technischen und organisatorischen Brandschutz). Mit der Bezeichnung »Feuerwehrbedarfsplan« wird klar, dass es sich um den Bedarf der Feuerwehr handelt.
Brandschutzbedarfsplan
Dennoch ist auch die Bezeichnung »Brandschutzbedarfsplan«, wie er in Nordrhein-Westfalen verwendet wird, nachvollziehbar, da der zu planende Brandschutzbedarf in diesem Fall tatsächlich mehr umfasst als die reine Feuerwehr (u. a. auch die Löschwasserversorgung). Auch in der DIN 14011 »Begriffe aus dem Feuerwehrwesen« (in der alten Ausgabe von 2010) wird der Begriff »Brandschutzbedarfsplan« verwendet, der dort unter Nr. 3.6.6.12 als »Plan der zuständigen Behörde zur Festlegung des personellen und materiellen Bedarfs für den abwehrenden Brandschutz eines bestimmten Gebiets« definiert wird. Der Begriff »Brandschutzbedarfsplanung« vernachlässigt aber die Tatsache, dass die Aufgaben der Feuerwehren deutlich mehr als die Brandbekämpfung