Feuerwehrbedarfsplanung. Thomas Lindemann

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Feuerwehrbedarfsplanung - Thomas Lindemann

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Lösungsansatz, der über die letzten Jahre immer stärker in den Fokus gerückt ist, ist die outcome-orientierte (wirkungsorientierte) Planung von Einrichtungen und Angeboten der Daseinsvorsorge, die stärker am Ergebnis und der Wirkung (dem »Outcome«) als an der Ausstattung (»Input«) orientiert ist. Es wird dabei eine konzeptoffene Zielerreichung umgesetzt, bei der nicht entscheidend ist, welche Ressourcen investiert werden, sondern welcher Effekt damit erreicht wird.

      Praktisch gesprochen: Die Möglichkeit in ländlichen Regionen ein Buch auszuleihen oder Brief- und Paketsendungen aufzugeben, kann anstelle von ortsgebundenen Bibliotheken und Postfilialen auch mit einem regelmäßigen Bücherbus oder der Online-Bestellung eines Buches sowie mit einer periodischen Postabholung oder Sammelbriefkästen an Verkehrsknotenpunkten realisiert werden. Ein weiteres (etwas überzeichnetes) Beispiel: Das »Ziel der Mobilität« kann entweder mit einem (teuren) öffentlichen Busverkehr inklusive Aufstellen von Bushaltestellen sowie dem Ausbau und der Wartung von Straßen erfolgen. Oder es könnte alternativ jedem Bürger ein geländegängiger SUV zur Verfügung gestellt werden. Diese beispielhaft genannten Handlungsansätze und Lösungswege (»Inputs«) sind höchst unterschiedlich, nämlich entweder auf die konventionelle Art und Weise oder mit alternativen Versorgungskonzepten. Die Wirkungen und Ergebnisse (»Outcomes«) sind jedoch nahezu gleich: Der Bürger kann Bücher ausleihen, Post versenden und genießt Mobilität.

      Outcome-orientierte Planung bei der Feuerwehr

Images

      Bild 10: Möglichkeiten zum Erreichen des Schutzziels »Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen«

      So kann zum Beispiel die Selbsthilfe und - rettung im Brandfall (in Bild 10 als erste Möglichkeit dargestellt) mit zahlreichen Maßnahmen sichergestellt werden: Beispielsweise durch die konsequente Umsetzung der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern im privaten Wohnbereich, die mit In-Kraft-Treten der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zum 1. Januar 2017 für Neubauten und Umbauten nunmehr ohnehin bundesweit in allen Ländern gesetzlich gefordert ist. Das beinhaltet aber auch die Sicherstellung der regelmäßigen Wartung und der Funktionsüberprüfung dieser. Durch die Rauchwarnmelder können Bewohner im Brandfall nicht nur frühzeitig gewarnt und ihnen dadurch eine rechtzeitige Flucht ermöglicht werden. Durch die potenziell verkürzte Brandentdeckungszeit (gegenüber dem Zustand ohne Rauchwarnmelder) erfolgt auch eine frühere Brandmeldung bei der Feuerwehr, die wiederum in einer früheren Ausrückzeit sowie einer früheren Eintreffzeit der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle resultiert.

      Ferner ist eine intensive Brandschutz- und Selbsthilfeaufklärung zu betreiben, in der Grundkenntnisse und -fertigkeiten zur Selbsthilfe vermittelt werden. Betroffene Bürger sollten sich (ggf. in persönlichen Beratungsgesprächen mit der Feuerwehr vor Ort) mit ihrer häuslichen Flucht- und Rettungswegsituation vertraut machen und aktiv im Vorfeld planen, wie sie sich im Brandfall auch ohne die Feuerwehr rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Wie in Kapitel 2.3 bereits genannt, ist ohnehin die Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen, auf die die öffentlichen Brandschutzmaßnahmen wie etwa die Vorhaltung einer Feuerwehr ergänzend aufbauen. Darüber hinaus kann die Vorhaltung von Kleinlöschgeräten (z. B. Feuerlöscher) zielführend sein, um Klein- und Entstehungsbrände bereits vor Eintreffen der Feuerwehr zu bekämpfen und den Einsatzverlauf günstig zu beeinflussen. Ebenso sind ggf. weitere Hilfsmittel zur Flucht zweckdienlich (z. B. Notleitern oder Brandfluchthauben, mit denen sich Personen aus (verrauchten) Bereichen retten können). Neue Bauanträge in den »kritischen Gebieten« sind besonders genau zu prüfen. Bei Bedarf sind verschärfte Brandschutzmaßnahmen aufzuerlegen, zum Beispiel in Form von zweiten baulichen Rettungswegen oder über Rauchwarnmelder hinausgehende Brandmeldetechnik auch in Wohngebäuden geringer Gebäudeklassen. In Extremfällen ist gar eine Baugenehmigung oder -nutzung zu ver- bzw. untersagen, wenn keine schutzzielerfüllende Umsetzung möglich erscheint.

      Wenn also durch die beispielhaft in Bild 10 dargestellten Maßnahmen der »Selbsthilfe und -rettung« sichergestellt ist, dass die Nutzer einer Wohneinheit frühzeitig noch in der Entstehungsphase eines Brandes durch Rauchwarnmelder gewarnt werden (und damit auch gar nicht von einem vollentwickelten Brand mit entsprechend toxischer Rauchentwicklung überrascht werden können), die Nutzer dann wissen, wie sie sich korrekt zu verhalten haben, gegebenenfalls mit bereitstehenden Löschmitteln initiale Löschversuche unternehmen, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den vorgehaltenen Fluchtmitteln oder über einen der beiden baulichen Rettungswege das Gebäude sicher verlassen können, ist das Schutzziel »Körperliche Unversehrtheit« vollumfänglich erreicht – und zwar unter Umständen sogar effektiver als durch einen Rettungseinsatz der Feuerwehr (in Bild 10 als zweite Möglichkeit dargestellt).

      Vor diesem Hintergrund zeigt sich die verwendete Bezeichnung als »Kompensationsmaßnahmen« als inkorrekt, da die hierunter subsummierten Maßnahmen keine konkrete Kompensation für Defizite im Versorgungsniveau der Feuerwehr darstellen, sondern effektive und legitime, gleichwertige Maßnahmen zur Schutzzielerfüllung.

      Schlussfolgerung für das Sicherheitsniveau

      Im Hinblick auf die Ausführungen zur outcome-orientierten Planung wird der im Kapitel 3.1 erläuterte Unterschied zwischen den Begriffen »Sicherheitsniveau« und »Versorgungsniveau der Feuerwehr« besonders gut deutlich. Wie in Bild 11 dargestellt, ist bei schutzzielorientierter Betrachtung sowohl mit geringer oder gänzlich ohne Vorhaltung einer Feuerwehr ein hohes Sicherheitsniveau für die Bürger erreichbar.

      Im Fall A gibt es keine Feuerwehr. Der Bürger ist auf sich alleine gestellt, ohne dass er deswegen jedoch besondere Maßnahmen trifft, und unterliegt daher einem geringen »Sicherheitsniveau«. In den Fällen B und C gibt es ebenfalls keine Feuerwehr. Der Bürger trifft jedoch »Kompensationsmaßnahmen«, die zwar im Fall B nicht genügen, um das angestrebte Sicherheitsniveau zu erreichen, dieses im Fall C jedoch sogar gänzlich ohne Feuerwehr erfüllt bzw. sogar übertrifft.

      In den Fällen D und E trifft der Bürger keine Maßnahmen, es gibt jedoch eine Feuerwehr, die aber nur im Fall E, nicht jedoch im Fall D das Erreichen des angestrebten Sicherheitsniveaus gewährleistet. In den Fällen F und G werden die Vorhaltung der Feuerwehr und »Kompensationsmaßnahmen« in

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