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Sie können auch noch beliebig viele zusätzliche Berichte erstellen, die einen tieferen Einblick in die Situation des Unternehmens ermöglichen.
Falls Sie sich fragen sollten, welche dieser Werkzeuge zum Pflichtprogramm eines Buchhalters gehören und welche eher freiwillig sind, lautet die Antwort: Kommt drauf an. Nämlich darauf, welche Rechtsform das Unternehmen hat und gemäß welchen Standards beziehungsweise gesetzlichen Grundlagen bilanziert wird.
Die gesetzlichen Grundlagen der Buchhaltung
Wir zeigen Ihnen auf den folgenden Seiten die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Fangen wir mit Deutschland an.
In den nationalen Gesetzen gelten teilweise andere Regeln als in den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS oder den US-GAAP. Diese Standards sollen Jahres- und Konzernabschlüsse international vergleichbar machen. IFRS ist die Abkürzung von »International Financial Reporting Standards«. US-GAAP steht für »United States Generally Accepted Accounting Principles«. Sollten Sie bei »Wer wird Millionär« danach gefragt werden, hat sich die Lektüre dieses Buches womöglich jetzt schon gelohnt.
Die deutschen Gesetze
Das wichtigste Gesetz im Handelsrecht ist das Handelsgesetzbuch (kurz HGB). Die §§ 238 bis 263 enthalten allgemeine Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten. So steht beispielsweise im § 238 des HGB, dass
jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen, in denen die Handelsgeschäfte und die Vermögenslage nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung dargestellt werden.
Dritte diese Bücher in angemessener Zeit verstehen können müssen.
Wer Kaufmann ist, wird in § 1 HGB erklärt. Demnach ist jeder Gewerbetreibende ein Kaufmann und damit zur Buchführung verpflichtet. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Betrieb, reicht eine vergleichsweise einfache Einnahmenüberschussrechnung.
Neben der handelsrechtlichen Buchführungspflicht gibt es noch die steuerrechtliche Buchführungspflicht. Das Steuerrecht definiert in der Abgabenordnung (AO), wann ein Gewerbetreibender zur Buchführung verpflichtet ist. Und zwar, wenn er mehr als 600.000 Euro Umsatz oder mindestens 60.000 Euro Gewinn im Jahr macht. Land- oder Forstwirte sind buchführungspflichtig, wenn sie selbst bewirtschaftete Flächen mit einem Wirtschaftswert von mindestens 25.000 Euro haben. Grundsätzlich von der Buchführungspflicht befreit sind Freiberufler.
Wer ist alles Freiberufler?
Freiberufler haben es gut – sind sie doch von der (manchmal lästigen) Buchführungspflicht befreit. Doch wer ist alles Freiberufler? Die Antwort auf diese Frage liefert das Einkommensteuergesetz (kurz EStG). In § 18 EStG wird aufgelistet, wer zu dieser Gruppe zählt:
selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten,
selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
selbstständige Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
selbstständige Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
selbstständige Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte,
selbstständige Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
selbstständige Journalisten, Bildberichterstatter,
selbstständige Dolmetscher, Übersetzer,
selbstständige Lotsen und
alle ähnlichen selbstständigen Berufe.
Nach den allgemeinen Vorschriften finden Sie dann in den §§ 264 bis 289a HGB noch einige ergänzende Regelungen für Kapitalgesellschaften.
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind Kapitalgesellschaften selbstständige juristische Personen.
Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen
Bevor Sie auf die Idee kommen, Ihre alten Papierstapel beim nächsten Frühjahrsputz zu entsorgen, sollten Sie auf jeden Fall einen Blick auf § 257 HGB werfen. Der regelt, wie lange Sie bestimmte Unterlagen aufbewahren müssen:
Handelsbücher, Bilanzen, Inventare, interne Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen müssen Sie mindestens zehn Jahre aufbewahren.
Empfangene Geschäftsbriefe dürfen Sie frühestens nach sechs Jahren wegwerfen.
Sechs Jahre sollten Sie auch Kopien versendeter Geschäftsbriefe aufbewahren.
Buchungsbelege müssen zehn Jahre aufgehoben werden.
Die Abgabenordnung enthält noch weitere detaillierte Regelungen zu den Aufzeichnungs-, Ordnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die finden Sie in den §§ 142 bis 147 AO:
§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte: Neben der normalen Buchführung muss ein Anbauverzeichnis geführt werden.
§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs: Pflicht ist die Aufzeichnung des Datums, des Lieferanten, der Warenbezeichnung, des Preises und ein Buchungsbeleg.
§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs: Die Pflichtangaben entsprechen denen des § 143.
§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnung: Ein Dritter muss damit einen Überblick über das Unternehmen erhalten können.
§ 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen: Die Buchungen und Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Kassenbewegungen sollen täglich festgehalten werden. Die Buchungen und Aufzeichnungen dürfen niemals so verändert werden, dass deren ursprünglicher Inhalt unleserlich wird.
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:Zehn Jahre aufbewahrt werden müssen:HandelsbücherAufzeichnungenInventareJahresabschlüsseLageberichteEröffnungsbilanzenArbeitsanweisungenBuchungsbelegeUnterlagen zu ZollmeldungenSechs Jahre aufheben müssen Sie:empfangene Briefe und Kopien verschickter Briefesonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
Für Belege, die in elektronischer Form vorliegen, gelten dieselben Aufbewahrungspflichten.