Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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von baulichen Anlagen definiert sind.

      Zur Abgrenzung zwischen den Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte, die das Bauordnungsrecht als Bauart bezeichnet, und den produktunmittelbaren Anforderungen ist daher § 16a MBO Bauarten im Abschnitt „Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“ verortet. Die produktbezogenen Anforderungen und Nachweisverfahren stehen im Abschnitt „Bauprodukte, Bauarten“.

      Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2 Nr.2 oder Nr.3 Buchstabe a) MBO wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie Folgendes vorliegt:

       – eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) durch das Deutsche Institut für Bautechnik,

       – eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder

       – anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. Diese Bauarten sind in MVV TB C 4 gelistet.

      Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 MBO, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. Das bauausführende Unternehmen gibt hierzu eine Übereinstimmungserklärung ab, in der es erklärt, dass die Bauart mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen Bauartgenehmigung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung übereinstimmt. Der Übereinstimmungsnachweis für Bauarten führt nicht zum bauaufsichtlichen Ü-Zeichen.

      Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 MBO zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

      Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 MBO vorgeschrieben werden.

      Die Regelungen zu den baurechtlichen Nachweisen für Bauprodukte stehen in §§ 16b bis 25 MBO im Abschnitt „Bauprodukte, Bauarten“. Allgemein wird in § 16b Abs. 1 bestimmt, dass Bauprodukte nur verwendet werden dürfen, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Mit dem Bezug zu den Anforderungen dieses Gesetzes wird insbesondere abgezielt auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen.

      Die Verwendbarkeit für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung ergibt sich:

      1 aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln nach Bauregelliste bzw. MVV TB C 2 (ehemals Bauregelliste A Teil 1),

      2 durch einen Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)) wenna) es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,b) das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oderc) eine Verordnung nach § 85 Abs. 4a es vorsieht. Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Diese Bauprodukte sind in MVV TB Kapitel C 3 gelistet.

      Bauprodukte nach Ziffer 1. und 2. dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Bauprodukte unterliegen einem in der MVV TB Kapitel C 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder dem Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den ihnen zugrunde liegenden technischen Regeln bzw. Verwendbarkeitsnachweisen, siehe Tabelle 1.

      Der Hersteller dokumentiert die Übereinstimmung des Produkts durch Kennzeichnung des Produkts mit dem Übereinstimmungszeichen Ü (Ü-Zeichen) aufgrund der Bestimmungen der Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder [5]. Die Verordnungen bestimmen im Einzelnen die im Ü-Zeichen erforderlichen Angaben, die Grundlagen der Bestätigung sowie Form und Art der Anbringung.

      Bild 1. Systematik der baurechtlichen Nachweise für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung

      Tabelle 1. Übereinstimmungsnachweise nach den Landesbauordnungen

Stelle Maßnahme Verfahren
ÜH ÜHP ÜZ
Hersteller Erstprüfung
Prüfung von Proben nach festgelegtem Prüfplan
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Zugelassene Stelle Erstprüfung
Stichprobenprüfung
Erstinspektion (Werk und WPK)

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