Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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1 + 1 2+ 3 4 Hersteller Erstprüfung ✕ ✕ Prüfung von Proben nachfestgelegtem Prüfplan ✕ ✕ ✕ Werkseigene Produktionskontrolle WPK ✕ ✕ ✕ ✕ ✕ Zugelassene Stelle Erstprüfung ✕ ✕ ✕ Stichprobenprüfung ✕ Erstinspektion (Werk und WPK) ✕ ✕ ✕ Überwachung WPK ✕ ✕ ✕

      Die Musterbauordnung (MBO) enthält in § 85a die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Es werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

       – die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

       – Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,

       – Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bau-produktenverordnung trägt,

       – zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,

       – Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen,

       – Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte,

       – Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie

       – Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation.

      Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die MVV TB als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

      Den am Bau Beteiligten soll es ermöglicht werden, aus den Regelungen der MBO und der auf ihrer Grundlage erlassenen MVV TB auf rechtssichere Weise abzuleiten,welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang die Bauwerksanforderungen zu erfüllen.

      Die MVV TB soll insbesondere für die von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfassten Bauprodukte, die für die Verwendung in Deutschland notwendigen Produktleistungen in Bezug auf die Bauwerksanforderungen darstellen. Die Gliederung der MVV TB orientiert sich dabei an den Grundanforderungen an Bauwerke. Daraus resultiert, dass sich der Anwender der MVV TB, im Gegensatz zu den ehemaligen produktorientiert gegliederten Bauregellisten, die Anforderungen und Leistungsstufen für die jeweilige Verwendung zusammensuchen muss.

      Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Land ist die öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erforderlich.

      In der MVV TB werden sämtliche zur Gewährleistung der Bauwerkssicherheit erforderlichen materiellen Bauwerksanforderungen, auch die bauwerksbezogenen Anforderungen an den Brandschutz, zusammengefasst und in Form von Technischen Baubestimmungen konkretisiert. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen auf, die bislang in den Bauregellisten A und B sowie der Liste C geführt wurden, siehe Tabelle 4.

      Tabelle 4. Überführung der Bauregelisten A und B, Liste C und Technischen Baubestimmungen in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Produktregelungen
BRL A Teil 1 MVV TB C 2
BRL A Teil 2 Abschnitt 2 MVV TB C 3
BRL A Teil 3 Abschnitt 2 MVV TB C 4
BRL B Teil 1 MVV TB A oder B
BRL B Teil 2 MVV TB B 3
Liste C MVV TB D 2.2
Sonstige Bauprodukte MVV TB D 2.1
Technische Baubestimmungen
Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen Teil I MVV TB A und B 2
Liste der Technischen Baubestimmungen Teil II MVV TB A und B 2
Liste der Technischen Baubestimmungen Teil III MVV TB B 4

      Die MVV TB ist in vier Teile gegliedert. Teil A umfasst alle sicherheitsrelevanten Technischen Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind und ist nach den Grundanforderungen für Bauwerke gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung wie folgt gegliedert:

       –

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