Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов
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– A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
– A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
– A 5 Schallschutz
– A 6 Wärmeschutz
Kapitel A 1 enthält die Eurocodes zu den Grundlagen der Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung tragender Bauteile, auch für die Einwirkung Brand. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.
Kapitel A 2 konkretisiert die in der MBO und in den Muster-Sonderbauvorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.
In Kapitel A 3 werden die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form der Technischen Regeln „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ (ABG) sowie „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer“ (ABuG) konkretisiert.
Kapitel A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung konkretisiert die in der MBO geregelten Anforderungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen.
Kapitel A 5 Schallschutz enthält Technische Regeln zur Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Teile.
In Kapitel A 6 Wärmeschutz werden die Anforderungen an eine den klimatischen Verhältnissen entsprechende Nutzung einer baulichen Anlage und ihrer Teile mittels technischer Regeln konkretisiert.
Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben.
Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen und sind materialübergreifend.
Kapitel B 2 beinhaltet Technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung, Bemessung und Ausführung.
Kapitel B 3 bezieht sich auf Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden „Wesentlichen Merkmale“ ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden „Wesentlichen Merkmalen“ nach § 22 MBO aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.
Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde. Dabei handelt es sich um technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anla-gen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung. Teil C enthält die Technischen Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen und für Bauarten. In Kapitel C 2 werden die Technischen Regeln sowie die Anforderungen an die zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 MBO bestimmt. Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt. In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet. Sofern von der maßgebenden Technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a MBO erforderlich.
Teil D enthält die nach § 17 Abs. 3 MBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. In Kapitel D 2.1 werden Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Grundanforderungen nach § 3 MBO stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Kapitel D 2.2 werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Grundanforderungen nach § 3 MBO nicht von Bedeutung sind (ehemals Liste C).
Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann, durch einen freiwilligen Nachweis fehlender Leistungsmerkmale in Form einer technischen Dokumentation, siehe Abschnitt 6.
Der Stand der Umsetzung der MVV TB in den Ländern kann auf der Website des DIBt abgerufen werden, siehe Abschnitt 7.
5.2. Brandschutz
Im Kapitel A 2 werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen mit den Festlegungen der §§ 5, 26 bis 36, 39 bis 42, 46 und 47 MBO und den Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte konkretisiert. Die Gliederung ist hierbei an der der MBO angelehnt.
Ein für die Konkretisierung maßgeblicher Maßstab hinsichtlich des nationalen Anforderungsniveaus der brandschutztechnischen Anforderungen ist die Normenreihe DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“.
Zusätzlich zu den Konkretisierungen nach A 2.1.1 bis A 2.1.18 sind die Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO nach Abschnitt A 2.2.1 und Abschnitt A 2.2.2 zu beachten.
Tabelle 5. Gliederung des Kapitels A 2, Konkretisierung der Brandschutzanforderungen
A2.1 | – Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes– Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen (nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar, Anforderung Glimmverhalten)– Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen– Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall: feuerbeständig, hochfeuerhemmend, feuerhemmend Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten– Anforderungen an den Raumabschluss: feuerbeständig, hochfeuerhemmend, feuerhemmend Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten, lichtdurchlässige Flächen, Überströmöffnungen, Fugen |
A2.1.1 | Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen |
A2.1.2 | Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen |
A2.1.3 | Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen |
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