Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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      1) nach Landesrecht

      2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

      4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten

      Tabelle 7. Garagen und Sonderbauten Abschnitt 2.2.2 MVV TB

A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten§ 85a Abs. 1 Satz 3 MBO1) gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschnitt A 2.2.2
A 2.2.2.1 Garagen1), 4) Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2O08-052)
A 2.2.2.2 Beherbergungsstätten1), 4) Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-052)
A 2.2.2.3 Verkaufsstätten 4) Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-072)
A 2.2.2.4 Versammlungsstätten 4) Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-072)
A 2.2.2.5 Schulen1), 4) Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2O09-042)
A 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung1), 4) Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-052)
A 2.2.2.7 Hochhäuser1) 4) Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2012-022)
A 2.2.2.8 Industriebau 1), 4) Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie-MIndBauRL): 2019-052)

      1) nach Landesrecht

      2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs.1 Satz 3 MBO aus-geschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

      4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten

       – A 2.2.1.16 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA), vgl. MVV TB Anhang 14Feuerungsanlagen,Brandmeldeanlagen,Alarmierungsanlagen,Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,Sicherheitsstromversorgungsanlagen,Lüftungsanlagen,Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte,Druckbelüftungsanlagen,CO-Warnanlagen,Feuerlöschanlagen.

      Sie enthalten die Zuordnungen der Klassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen sowie Anwendungsregeln und für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen baulicher Anlagen hat, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungsbestimmungen.

      Sofern von den Verwendungs- oder Ausführungsbestimmungen abgewichen werden soll, sind Zustimmungen im Einzelfall gemäß § 20 MBO oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach § 16a Abs. 2 MBO erforderlich.

      In der Einleitung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass zahlreiche hEN, die im Rahmen der Baupro-duktenverordnung erarbeitet wurden, harmonisierte Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistungen dieser Bauprodukte in Bezug auf ihre „Wesentlichen Merkmale“ vermissen lassen, obwohl die betroffenen „Wesentlichen Merkmale“ im jeweiligen Anhang ZA der Norm ausgewiesen sind. Teilweise fehlen „Wesentliche Merkmale“ vollständig, obwohl sie vom Normungsauftrag (Mandat) erfasst und von Relevanz zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke in Deutschland sind.

      Aufgrund der festgestellten Mängel hat die Bundesrepublik Deutschland am 21. August 2015 gegen eine erste Auswahl von hEN Einwände gemäß Artikel 18 der Bauproduktenverordnung erhoben.

      Der Europäischen Kommission wurde von der ARGE-BAU eine Liste defizitärer hEN übermittelt, die sogenannte Prioritätenliste hEN [10]. Sie enthält auch Hinweise über die Möglichkeiten zur Erklärung der fehlenden Leistungen in den harmonisierten Normen. Die Prioritätenliste hEN ist insofern

       – ein Instrument, um den Lückenschluss in der Normung voranzutreiben

       – als auch eine Information für die am Bau Beteiligten.

      Soweit der Bauherr, der Entwurfsverfasser oder der beauftragte Unternehmer zum Nachweis bauaufsichtlicher Anforderungen beabsichtigt, Produktleistungen durch freiwillige Herstellerangaben darzulegen, ist dies grundsätzlich möglich.

      Freiwillige Herstellerangaben sollten in Form einer prüffähigen technischen Dokumentation dargelegt werden. Das Kapitel D 3 der MVV TB beschreibt Rahmenbedingungen für eine technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck für die Erbringung des Nachweises erforderlich sein, in der Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet wurden. Freiwillige Leistungsangaben in Form einer technischen Dokumentation können dargelegt werden, wenn:

       – die unabhängige Bewertung von einer anerkannten Prüfstelle (Drittstelle) nach Art. 43 EU-BauPVO oder einer vergleichbar qualifizierten Stelle nach einer allgemein anerkannten, bekannt gemachten bzw. durch Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, in der das Prüfverfahren zur Ermittlung der erforderlichen Produktleistung vollständig beschrieben ist, durchgeführt wurde und zwar mit demselben System für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das in der hEN für das Bauprodukt festgelegt ist und nach dem auch die anderen Leistungsmerkmale überprüft wurden; oder

       – soweit es keine allgemein anerkannte, bekannt gemachte bzw. durch Technische Baubestimmung eingeführte technische Regel

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