Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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      Die oberste Bauaufsichtsbehörde darf im Einzelfall der Verwendung von Bauprodukten (Zustimmung im Einzelfall ZiE) zustimmen, wenn die allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen sind. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 (allgemeine Anforderungen) nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

      Nicht harmonisierte Bauprodukte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dürfen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auch in allen deutschen Bundesländern ohne gesonderten deutschen Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden. Voraussetzung ist, dass das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf beschränkende Maßnahmen findet die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 [6] über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, die die europäische Warenverkehrsfreiheit durch konkrete Nachweis- (technische oder wissenschaftliche Belege) und Verfahrensanforderungen vor dem Zugriff der mitgliedstaatlichen Behörden absichert. Die MVV TB sieht in Kapitel C 1 vor, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit auch die Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung einzubeziehen sind. Da diese Vorgabe die gegenseitige Anerkennung in vielen Fällen ausschließen dürfte, wird zumindest im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein, ob die Anforderungen über das hinausgehen, was zur Erreichung des Schutzziels unter Berücksichtigung der Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen ist.

      Für die nachstehenden Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen (z. B. Mindestbrandverhalten normalentflammbar), verzichtet aber auf die Nachweise der Verwendbarkeit und Übereinstimmung. Diese Bauprodukte dürfen kein Ü-Zeichen tragen:

       – Bauprodukte nach MVV TB Kapitel D 2.1 (ehemals sonstige Bauprodukte) die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, aber nicht in der MVV TB Kapitel C 2 bekannt gemacht sind (z.B. DVGW-Regeln, VDE-Bestimmungen),

       – Bauprodukte nach MVV TB Kapitel D 2.2 (ehemals Liste C), für die es keine technischen Regeln gibt und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung haben.

      Für eine flexible Handhabung der materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen bieten diese das Instrument der „Abweichung“ an. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung von den technischen Regeln der MVV TB Kapitel C 2, Verwendbarkeitsnachweisen bzw. Anwendbarkeitsnachweisen vorliegt, tragen bei Bauprodukten die Hersteller bzw. bei der Herstellung von Bauarten die ausführenden Unternehmen. Hierzu stellt die Oberste Bauaufsicht von Berlin fest [7]:

       „Die Bauordnungen der Länder fordern für Bauprodukte und Bauarten einen Übereinstimmungsnachweis. Eine Übereinstimmung mit technischen Regeln, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Prüfzeugnissen oder Zustimmungen im Einzelfall darf auch dann bescheinigt werden, wenn eine nicht wesentliche Abweichung von einer der aufgeführten technischen Spezifikationen vorliegt.

       Die Frage, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, kann zunächst nur derjenige beantworten, dessen Aufgabe es ist, die Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation festzustellen. Ist für Bauprodukte als Übereinstimmungsnachweis das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, ist es die Zertifizierungsstelle; ist lediglich die Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller (durch Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen) vorgeschrieben, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung beim Hersteller des Bauprodukts.

       Bei Bauarten muss der Anwender der Bauart, d. h. der ausführende Unternehmer, formlos die Übereistimmung gegenüber dem Auftraggeber erklären. Dem ausführenden Unternehmer obliegt auch die Prüfung, ob ggf. eine „wesentliche oder nicht wesentliche Abweichung“ bei der Ausführung der Bauart von der ihm vorliegenden technischen Spezifikation gegeben ist. Er trägt öffentlich-rechtlich, aber auch im Rahmen seiner zivilrechtlichen Haftung die Verantwortung für die Übereinstimmung seines Werkes mit den zugrundeliegenden technischen Spezifikationen. Hersteller von Bauprodukten und ausführende Unternehmen, die Bauarten anwenden, müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein.“

      4.1. Bauprodukte nach Bauproduktenverordnung

      4.1.1. Allgemein

      Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den bauordnungs-rechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. § 16c MBO). Der Wortlaut ist an Artikel 8 Absatz 4 der Bauproduktenverordnung angelehnt, wonach einem Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen weder untersagen noch behindern darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Die rechtskonforme Verwendung obliegt, wie bisher, den am Bau Beteiligten Bauherrn, Entwurfsverfasser und beauftragte Unternehmer.

      Die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Bausektor wird durch harmonisierte technische Spezifikationen erreicht, anhand derer die Leistung von Bauprodukten bewertet wird. Ausgehend von dem Verwendungszweck eines Bauprodukts in einem Mitgliedstaat zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke (siehe Abschnitt 1) werden in den harmonisierten technischen Spezifikationen die „Wesentlichen Merkmale“ (z. B. Brandverhalten, Feuerwiderstand) festgelegt. Zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre „Wesentlichen Merkmale“ enthalten diese harmonisierten technischen Spezifikationen Prüfungen, Berechnungsverfahren und andere Instrumente, die in harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt sind.

      Als harmonisierte technische Spezifikation gelten

       – harmonisierte europäische Produktnormen (hEN) und

       – Europäische Bewertungsdokumente (EAD European Assessment Document).

      Die europäischen Normgremien CEN und CENELEC erarbeiten auf Grundlage eines Normungsauftrags (Mandat) der Europäischen Kommission Normen. Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN), die den zugehörigen Mandaten entsprechen, im Amtsblatt der Europäischen Union. Erst durch die Veröffentlichung werden hEN zu harmonisierten Normen. Nach Ablauf einer entsprechend festgelegten Koexistenzperiode ist die harmonisierte Norm die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von dieser Norm erfasstes Bauprodukt.

      Fällt ein Produkt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm, ist das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein „Wesentliches Merkmal“ dieses Produktes nicht geeignet oder sieht die harmonisierte Norm für mindestens ein „Wesentliches Merkmal“ dieses Produktes kein Bewertungsverfahren vor, kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment ETA) beantragen. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen (European Organisation for Technical Assessments EOTA) erarbeitet sodann ein Europäisches Bewertungsdokument.

      Dieses europäische Bewertungsdokument dient sodann der zuständigen Technischen Bewertungsstelle als Grundlage für die Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung. Die Europäischen Technischen Bewertungen werden ohne Angabe einer Gültigkeit ausgestellt. Die Bewertungsdokumente werden nach erstmaliger CE-Kennzeichnung des betroffenen Produkts veröffentlicht. In Deutschland ist aufgrund des Bauprodukten-Anpassungsgesetzes das DIBt die einzige benannte Technische Bewertungsstelle.

      Zum Verfahren der Erarbeitung Europäischer

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