Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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Bestimmungen, die vertragliche Vorgaben zwischen Hersteller und Technischer Bewertungsstelle betreffen. Die darin enthaltenen Terminvorgaben sollen der Beschleunigung des Verfahrens dienen, enthalten aber auch Ausweichmöglichkeiten und beziehen nicht alle Verfahrensschritte ein. Insbesondere wird die nach der Fertigstellung des Europäischen Bewertungsdokuments folgende Erarbeitung der Europäischen Technischen Bewertung nicht behandelt.

      Bild 2. Systematik der baurechtlichen Nachweise für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung

      Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer europäischen technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so hat der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt zu erstellen, wenn es in Verkehr gebracht wird. Hiermit übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts. Die CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen. Sie enthält insbesondere die in Tabelle 2 ersichtlichen Angaben.

      Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt. Abweichend kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß Bedingungen, die von der Kommission in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 57/2014 [9] festgelegt sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen stellen unter anderem sicher, dass die Leistungserklärung mindestens für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zur Verfügung steht. Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.

      Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach Baupro-duktenverordnung gibt es Systeme der „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“, vergleichbar mit denen der Übereinstimmungsverfahren nach Landesbauordnungen. Das Verfahren soll dazu dienen, sicherzustellen, dass die Produkte aus der laufenden Produktion jeweils die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungsmerkmale aufweisen. Der Begriff der Leistungsbeständigkeit hat also nichts mit der Dauerhaftigkeit der Leistung des einzelnen Produkts zu tun.

      Hier kann eine notifizierte Stelle nach Art 39 ff. der Bauproduktenverordnung zu beteiligen sein. Die Notifizierung erfolgt jeweils für bestimmte technische Spezifikationen. Ein Verzeichnis der notifizierten Stellen ist im Rahmen des „New Approach Notified and Designated Organisations Information System“ abrufbar (siehe Abschnitt 7).

      Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen), bedürfen zum Nachweis der fehlenden „Wesentlichen Merkmale“ unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 MBO einen Verwendbarkeitsnachweis. Dies gilt nicht, sofern in Tabelle B 3.2 Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden „Wesentlichen Merkmalen“ nach § 22 MBO des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.

      5.1. Wesentlicher Inhalt der MVV TB

      Die Festlegung der bauwerkseitig für einen konkreten Verwendungszweck erforderlichen Produktleistung erfolgt insbesondere durch die Landesbauordnungen und die aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften, wie zum Beispiel den Sonderbauvor-schriften und den technischen Baubestimmungen. Die am Bau Beteiligten müssen sicherstellen, dass die entsprechende Produktleistung den bauwerkseitigen Anforderungen entspricht. Dies soll auch gelten, wenn nicht alle bauwerkseitigen Anforderungen anhand der Leistungserklärung beurteilt werden können oder von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorausgesetzten Rahmenbedingungen abgewichen wird.

      Tabelle 2. Muster Leistungserklärung nach Bauproduktenverordnung Anhang III

Leistungserklärung
Nr.
1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps
2. Verwendungszweck(e)
3. Hersteller
4. Bevollmächtigter
5. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
6. a) Harmonisierte Norm
Notifizierte Stelle(n)
6. b) Europäisches Bewertungsdokument
Europäische Technische Bewertung
Technische Bewertungsstelle
Notifizierte Stelle(n)
7. Erklärte Leistung(en)
8. Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation

      Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.

      Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

[Name]
[Ort][Datum]
[Unterschrift]
Stelle

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