903Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär juristischer Eigentümer der gekauften Ware. Der Kommittent wird wirtschaftlicher Eigentümer. Aus diesem Grunde wird die Ware unmittelbar nach dem Zugang beim Kommissionär in den Büchern des Kommittenten aktiviert, der gleichzeitig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kommissionär bucht. Der Kommissionär hat eine Forderung gegenüber dem Kommittenten und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten.
904Wird die Ware vom Lieferanten (Dritten) direkt an den Kommittenten versandt und berührt somit nicht das Lager des Kommissionärs, dann braucht der Kommissionär kein Kommissionswarenkonto zu führen. Die Geschäftsvorfälle werden auf einem Kontokorrentkonto erfasst. Gehen die Waren jedoch zunächst an das Lager des Kommissionärs, erhöht ein Kommissions-Wareneingangskonto die Übersicht.
905 905
Einkaufskommission mit Kommissionswarenkonto
a)
Der Einkaufskommissionär kauft Kommissionsware für 20 000 € plus 19 % USt.
b)
Der Einkaufskommissionär verauslagt Frachten:
c)
Der Einkaufskommissionär überweist 23 800 € an den Lieferer:
d)
Der Kommittent holt die Ware beim Kommissionär ab.
Dieser berechnet dem Kommittenten:
e)
Der Kommittent überweist 26 418 € an den Kommissionär:
Einkaufskommission ohne Kommissionswarenkonto
a)
Die Buchung erfolgt direkt auf dem Konto Forderungen gegenüber dem Kommittenten:
b)
Die Buchung der Kommissionsfrachten kann direkt auf dem Konto Forderungen gegenüber dem Kommittenten erfolgen. Die Einrichtung eines besonderen Kontos für Kommissionsfrachten ist aber auch möglich.
c)
Die Buchung entspricht der bei der Abrechnung „mit Kommissionswarenkonto”:
e)
Der Kommittent überweist 26 418 € an den Kommissionär:
906 ABB. 12: Bewertungsvorschriften für Vorräte
§ 275 Abs. 2 HGB
907Schon bei der Einrichtung von Konten und der Buchung der Abschreibung sollte der Ausweis im Jahresabschluss berücksichtigt werden. In der GuV werden ausgewiesen:
übliche Abschreibungen und Inventurdifferenzen
(auch periodenfremde Aufwendungen):
(hier nachrichtlich zu nennen):
ungewöhnlich hohe und selten vorkommendeAbschreibungen:GuV-Posten 7b
außerordentliche Abschreibungen (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB), wenn sie ungewöhnlich, selten und materiell bedeutsam sind oder außerhalb des going concerns anfallen, z. B. bei Katastrophen, Unterschlagung in beachtlicher Höhe, im Rahmen des Verkaufs von Betriebsteilen:
Erläuterung im Anhang hinsichtlich Betrag und Art des Anfalls (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB). Nach § 275 Abs. 2 bzw. 3 HGB i. d. F. des BilRUG dürfen in der GuV keine außerordentlichen Posten mehr ausgewiesen werden. Sie werden nur noch im Anhang genannt und erläutert (§ 285 Nr. 31 und 32 HGB n. F.).
908Schrittfolge bei der Bewertung der Vorräte
1.
Feststellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
2.
Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Strenges Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB);
3.
Vornahme von Abschlägen wegen
▶
ungewöhnlich langer Lagerdauer bzw. geringer Umschlagshäufigkeit (Gängigkeitsabschläge),
▶
festgestellter Mängel,
▶
verdeckter, aber üblicher Mängel,
▶
Umlagerungskosten bei Saisonwaren,
▶
Mode- und Geschmacksveränderungen,
▶
Verstaubung, Verfärbung u. Ä.
Beim Umlaufvermögen ist im Falle von Wertminderungen eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend vorgeschrieben, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über dem beizulegenden Wert am Bilanzstichtag, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB).