Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
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939Eine Alternative zur Sammel- oder Gruppenbewertung ist die Festbewertung (§ 240 Abs. 3 und § 256 Satz 2 HGB). Diese erlaubt, dass bestimmte Gegenstände über einen längeren Zeitraum mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden.
940Handelsrechtlich (§ 240 Abs. 3 HGB) dürfen Vermögensgegenstände mit einer gleichbleibenden Menge und mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn
es sich um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe handelt. Für andere Vermögensgegenstände, z. B. Waren, unfertige und fertige Erzeugnisse, darf kein Festwert angesetzt werden. |
die unbrauchbaren bzw. verbrauchten Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. |
der Gesamtwert der so bewerteten Vermögensgegenstände für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist. |
der einzelne Vermögensgegenstand nicht besonders wertvoll ist. |
der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. |
i. d. R. alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt wird. |
941Anstelle der Bestandsaufnahme ist auch die Anpassung aufgrund von Schlüsselgrößen möglich. Schlüsselgrößen können sein: bei Werkzeugen die Anzahl der Arbeitsplätze, bei Gleisanlagen die Länge des Netzes, die Anzahl der Sitz- oder Übernachtungsgelegenheiten bei Hotelinventar, bei Laborgeräten die Anzahl der Arbeitsplätze usw.
942Anhaltspunkte für die Nachrangigkeit können sich aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit ergeben, der in einem § 270 Nr. 3 EHGB zur Erläuterungspflicht von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang mit 10 % des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags vorgesehen war. Allgemein wird von einem Betrag von 10 % des jeweiligen Bilanzpostens – nicht der Bilanzsumme – ausgegangen.
943Steuerlich ist für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die ein Festwert angesetzt wurde, mindestens an jedem dritten Bilanzstichtag, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag, eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen (R 5.4 Abs. 3 Satz 1 EStR).
944Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, für die ein Festwert angesetzt wurde, ist mindestens an jedem dritten Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Der Festwert darf nur der Erleichterung der Inventur und der Bewertung, nicht jedoch dem Ausgleich von Preisschwankungen, insbesondere von Preissteigerungen, dienen (H 6.8 EStH).
945Beim Anlagevermögen ist die Bildung eines Festwerts dann sinnvoll, wenn die so erfassten Gegenstände eine ungefähr gleiche technische oder wirtschaftliche Zweckbestimmung haben, in einer größeren Zahl vorhanden sind, als Einzelstück keinen erheblichen Wert haben und ständig in größerem Umfang angepasst, ergänzt und erneuert werden müssen. Das trifft insbesondere zu auf Vorrichtungen im Maschinen- und Anlagenbau, Kleinbahnschienen der Bergwerke und Ziegeleien, Transport- und Förderanlagen, Formen, Modelle, Mess- und Prüfgeräte, Schalungs- und Gerüstteile der Bauunternehmungen, Kleinwerkzeuge, Flaschen und Flaschenkörbe in der Getränkeindustrie, Bettwäsche, Geschirr und Bestecke der Gaststätten und Hotelbetriebe. Ersatzteile und Werkzeuge, die noch nicht in Gebrauch sind, werden im Vorratsvermögen erfasst und bewertet.
946Soweit bei Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG gegeben sind, werden die Unternehmen die Sofortabschreibung vorziehen. Festwerte werden im Allgemeinen gebildet, wenn Güter nicht selbständig nutzbar sind, wie Sägeblätter, Fräser, Bohrer, Stanzen, Formen, und im Falle von Beleuchtungsanlagen, sofern es sich um Betriebsvorrichtungen handelt. Die Abgrenzung von den geringwertigen Wirtschaftsgütern ergibt sich aus R 6.13 Abs. 1 EStR.
947Für Gerüst- und Schalungsteile kann ein Festwert gebildet werden, wenn sie technisch aufeinander abgestimmt und genormt sind und nicht selbständig bewertet und genutzt werden können. Sind sie nicht technisch aufeinander abgestimmt und genormt, können sie als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Letzteres gilt insbesondere für Bretter, Kanthölzer, Gerüstbretter und Stempel, die für den einzelnen Bau nach Bedarf zugeschnitten und zusammengestellt werden und damit selbständig nutzbar sind.
948Wegen der Forderung der nachrangigen Bedeutung ist insbesondere bei Großwerkzeugen, Transport und Förderanlagen sowie Bahnanlagen zu prüfen, ob diese nach den Verhältnissen des einzelnen Unternehmens von nachrangiger Bedeutung sind. Reine Gerüstbaubetriebe werden deshalb keinen Festwert für Gerüst- und Schalungsteile bilden können.
949Zwar ist eine Gleichartigkeit der in einer Gruppe zusammengefassten Vermögensgegenstände nicht ausdrücklich verlangt, dennoch sollten nur Vermögensgegenstände mit
wirtschaftlich und technisch vergleichbaren Funktionen, |
ungefähr gleicher Nutzungsdauer, |
ungefähr gleich hohen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammengefasst werden. |
950Bei der Festlegung des Festwerts ist zu berücksichtigen, dass der darin zusammengefasste Bestand i. d. R. altersmäßig gemischt ist. Aus diesem Grunde ist bei der Ermittlung von den um angemessene Abschreibungen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Für Werkzeuge wird der Festwert i. d. R. 50 % der Anschaffungskosten betragen, für Gerüst- und Schalungsteile 40 % (FinMin NRW vom 12. 12. 1961 – S 2133 – 12 – VB 1, BStBl 1961 II S. 194).
951Im Falle von Neugründungen und bei erstmaliger Bildung eines Festwerts sind die Anschaffungskosten zu aktivieren und so lange abzuschreiben, bis der Festwert erreicht ist.
952Der Festwert muss jedoch nicht sofort ausgewiesen werden. In diesem Falle wird auf den noch nicht abgeschriebenen Altbestand die laufende Abschreibung vorgenommen, die Neuzugänge werden in den Folgejahren mit dem entsprechenden Anteil ihrer Anschaffungskosten aktiviert, bis der Festwert erreicht ist.
953Die in einem Festwert erfassten Vermögensteile brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.
954 954 Die GmbH möchte für die im Anlagevermögen befindlichen Vorrichtungen das Wahlrecht der Festbewertung in Anspruch nehmen. Die Vorrichtungen haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren. Die am Bilanzstichtag 31. 12. 01 vorhandenen Vorrichtungen wurden zum Teil im Abschlussjahr angeschafft, zum Teil stammen sie aus den Vorjahren und sind je nach Anschaffungsjahr mehr oder weniger abgenutzt. Die GmbH addiert die ursprünglichen Anschaffungskosten aller am Bilanzstichtag vorhandenen Vorrichtungen und setzt den Festwert unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung mit 50 % dieser Anschaffungskosten an.
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