Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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      Abzüge für LSt und Sozialversicherung bleiben dabei unberücksichtigt.

      1201Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Anzahlungen sind deshalb umsatzsteuerpflichtig, wenn sie sich auf umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen beziehen.

      1202Geleistete Anzahlungen werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB). Da die Vorsteuer abzugsfähig ist (§ 15 UStG; § 9b Abs. 1 EStG), entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag.

      1203Erhaltene Anzahlungen sind Verbindlichkeiten und mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Enthält die Anzahlung einen offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, ist die durch die Abführung bewirkte Gewinnminderung (Betriebsvermögensvergleich) durch eine aktive Rechnungsabgrenzung zu neutralisieren (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).

      In der durch BilMoG aktualisierten Fassung des § 250 HGB fehlt eine derartige Ansatzpflicht. Hier würde man den Nettobetrag der Verbindlichkeit als „Verbindlichkeiten/erhaltene Anzahlungen” ausweisen und die USt als „Schuld/Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt”.

      1204 1204

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      1205Angaben in der Schlussrechnung:

      ABB. 17: Schlussrechnung

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      1206Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Positionen der Bilanz nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB Anzahlungen ausgewiesen werden können.

      ABB. 18: Bilanzpositionen für Anzahlungen

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      1207, 1208 Einstweilen frei

      1209Der Scheck ist eine Urkunde, in der der Aussteller ein Geldinstitut anweist, bei Sicht aus seinem Guthaben einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen (ScheckG v. 14. 8. 1933).

      Eigene Schecks dienen dem Ausgleich von Verbindlichkeiten. Von Kunden eingereichte Kundenschecks gleichen Forderungen des Scheckempfängers aus.

      1210Eigene Schecks:

      Die Abgabe eigener Schecks wird nicht gebucht. Erst wenn der Scheck dem Bankkonto belastet worden ist, wird aufgrund des Kontoauszugs gebucht:

      Verbindlichkeiten aus L. u. L.anBank

      Noch nicht dem Bankkonto belastete eigene Schecks werden nicht bilanziert.

      1211Kundenschecks:

      Die Buchung der Kundenschecks wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt:

       a) Während des Geschäftsjahres wird kein Konto „Schecks” geführt

      Insbesondere kleinere Betriebe nehmen bei Eingang von Kundenschecks keine Buchung vor. Die Schecks werden der Bank eingereicht und erst aufgrund der Gutschrift im Kontoauszug der Bank buchen sie:

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      Da erhaltene Kundenschecks aktiviert werden müssen, buchen diese Betriebe nur am Ende des Geschäftsjahres die der Bank eingereichten, aber zum Bilanzstichtag noch nicht gutgeschriebenen Schecks:

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      Bei Eröffnung der Konten im neuen Geschäftsjahr buchen die Betriebe dann

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      und aufgrund der Gutschrift im Kontoauszug des neuen Geschäftsjahres

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       b) Das Konto „Schecks” wird während des lfd. Geschäftsjahres geführt

      Bei Eingang der Kundenschecks erfolgt die Buchung:

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      Dann werden die Schecks der Bank eingereicht. Aufgrund der Gutschrift im Kontoauszug folgt die Buchung:

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      1212Der Wechsel ist eine Urkunde, in der der Gläubiger (Aussteller, Trassant) den Schuldner (Bezogenen, Trassat) auffordert, eine bestimmte Geldsumme an eine bestimmte Person (Wechselnehmer, Remittent) zu zahlen (Wechselgesetz (WG vom 21. 6. 33).

      1213Liegt dem Wechsel ein Warengeschäft zugrunde, handelt es sich um einen Waren- oder Handelswechsel. Fehlt das Warengeschäft als Grundlage, handelt es sich um einen Gefälligkeitswechsel oder um einen Finanzwechsel. Liegt dem Wechsel eine selbständige Kreditleistung zugrunde, ist auch im Rahmen von Beziehungen zwischen Kaufleuten von einem Finanzwechsel auszugehen, für den dann die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 UStG gilt.

      1214Finanzwechsel werden unter den „sonstigen Wertpapieren” innerhalb des Umlaufvermögens aktiviert (§ 266 Abs. 2 B. III. 2. HGB).

      1215Handelswechsel (zwischen Kaufleuten der Normalfall) werden unter den Forderungen aus L. u. L. bilanziert (§ 266 Abs. 2 B. II. 1. HGB). Die Belastung des Kunden mit Diskont auf einen Handelswechsel führt zu einer Erhöhung des Entgelts aus dem dem Wechsel zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsgeschäft und ist deshalb umsatzsteuerpflichtig.

       Eine Forderung aus L. u. L. über 1 000 € plus 160 € USt wird auf Wunsch des Kunden in eine Wechselforderung umgewandelt.

       Der Lieferer bucht:

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      1216Schuldwechsel werden unter der Bilanzposition „Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel” passiviert (§ 266 Abs. 3 C. 5 HGB).

      1217 1217 Der bezogene Kunde bucht (s. Beispiel unter Rdn. 1215):

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      1218Belastet der Lieferer den bezogenen Kunden mit Diskont für die Laufzeit des Wechsels, so ist die Belastung

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