Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
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1219Die Diskontierung des Wechsels bei der Bank ist gem. § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei. Bei Warenwechseln bewirkt der abgezogene Diskont eine Entgeltsminderung gem. § 17 UStG. Die sonstigen Spesen (Wechselvor- und Wechselumlaufkosten) führen nicht zu einer Entgeltsminderung. Derartige Kosten des Geldverkehrs tragen keinerlei Elemente einer schadenersatzähnlichen Leistung in sich und sind deshalb im Gegensatz zum Diskont immer uneingeschränkt steuerbar. Der Abzug von Wechselspesen mindert also nicht das Entgelt.
1220Aus dem Diskont ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Kürzung der Umsatzsteuer muss dem Leistungsempfänger (Kunden, Bezogenen) mitgeteilt werden. Der Leistungsempfänger hat seine Vorsteuer entsprechend zu berichtigen. In der Praxis wird eine Benachrichtigung und Kürzung nur im Falle großer Beträge vorgenommen.
1221 1221 Der Lieferer berechnet dem Bezogenen (s. vorstehendes Beispiel) 22,80 € netto Diskont für die Laufzeit des Wechsels.
Der Lieferer bucht:
Der bezogene Kunde bucht:
1222Der Wechselberechtigte kann den Wechsel
bis zum Verfalltag aufbewahren und dann dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen; |
kurz vor dem Verfalltag seiner Bank zum Inkasso einreichen; |
flüssig machen, indem er ihn vor dem Verfalltag seiner Bank zum Diskont einreicht; |
zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten weitergeben. |
1223 1223
a) | Der Lieferer aus den vorstehenden Beispielen bewahrt den Wechsel bis zum Verfalltag auf und legt ihn dann dem Bezogenen zur Zahlung vor. |
Der Lieferer bucht: |
Der Bezogene bucht: |
b) | Der Lieferer reicht den Wechsel kurz vor dem Verfalltag seiner Bank zum Inkasso ein. Die Bank berechnet eine Gebühr von 10 €. Der Lieferer bucht aufgrund der Abrechnung der Bank: |
c) | Der Lieferer reicht den Wechsel vor dem Verfalltag seiner Bank zum Diskont ein. Die Bank berechnet 23,20 € Diskont für die Restlaufzeit des Wechsels und 10 € Spesen. Der Lieferer bucht aufgrund der Abrechnung der Bank: |
Für den Lieferer ist der Diskontaufwand eine Entgeltsminderung. Er darf deshalb auch seine Umsatzsteuer kürzen. Der Lieferer könnte die Kürzung dem Bezogenen mitteilen und buchen: |
Der Kunde bucht in diesem Falle spiegelbildlich: |
Im vorliegenden Falle wäre der Aufwand für Benachrichtigung und Buchung der Kürzung wirtschaftlich nicht sinnvoll. |
d) | Der Lieferer begleicht eigene Verbindlichkeiten in Höhe von 1 300 € bar und durch Weitergabe des Besitzwechsels. Er bucht: |
1224Wird der Wechsel nicht oder nur teilweise eingelöst, hat der Wechselinhaber das Recht, Wechselprotest zu erheben (Art. 44 WG) und Rückgriff zu nehmen (Art. 48 f. WG) und die Pflicht, seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von der Protesterhebung zu benachrichtigen (Art. 45 WG). Bei Wechselprotest und Wechselrückrechnung liegt ein Schuldnerverzug und damit ein nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Die nach Art. 48 WG im Falle des Rückgriffs zu zahlenden Zinsen, Protestkosten und Vergütungen sind als Schadenersatz zu behandeln.
1225 1225 Der Inhaber eines Wechsels über 1 160 € lässt Protest mangels Zahlung erheben. Die Protestkosten belaufen sich auf netto 30,00 € plus 5,70 € USt.
Buchungen beim Inhaber des Wechsels:
Folgende Rückgriffsrechnung geht an den Vormann des Wechselinhabers:
ABB. 19: Rückgriffsrechnung
Der Wechselinhaber bucht die Benachrichtigung:
Der Vormann bucht:
1226Die Bewertung der am Bilanzstichtag vorhandenen Besitzwechsel entspricht der Bewertung der Forderungen aus L. u. L. (s. unter I. Buchung der Forderungen. . . Abschn. I. 1.: Einteilung der Forderungen nach der Bewertung). Die Bilanzierung erfolgt zum Nennwert. Im Falle direkt feststellbarer Risiken wird eine indirekte Abschreibung (Einzelwertberichtigung auf Forderungen) vorgenommen. Nicht einzeln wertberichtigte Wechselforderungen werden zusammen mit dem Bestand auf dem Konto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen berücksichtigt.
1227Bei der Wechselprolongation ist buchungstechnisch zu unterscheiden:
a) | Der Aussteller hat den Wechsel nicht weitergegeben. Zu buchen ist bei Eintausch des Akzepts gegen ein neues Akzept lediglich die Belastung der Aufwendungen. |
1228 1228 Der Aussteller hat den Wechsel noch nicht weitergegeben. Der Bezogene akzeptiert einen neuen Wechsel gegen Rückgabe des bisherigen Wechsels. Der Aussteller berechnet seine Auslagen und Diskont für die verlängerte Laufzeit.
Der