Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
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Der Wechselschuldner (Bezogener) bucht:
b) | Der Aussteller hat den Wechsel zwischenzeitlich weitergegeben. Ein neuer Wechsel muss ausgestellt, akzeptiert und gebucht werden. Die daraus resultierenden Aufwendungen werden dem Akzeptanten belastet. |
1229 1229 Der Wechselgläubiger tritt in Vorlage und überweist dem Wechselschuldner den Wechselbetrag. Der Wechselschuldner übergibt dem Wechselgläubiger ein neues (zweites) Akzept. Der Aussteller berechnet seine Auslagen und Diskont für die verlängerte Laufzeit.
Der Wechselgläubiger bucht:
Der Wechselschuldner bucht:
1230Sinn des Scheck-Wechsel-Tauschverfahrens ist es, den allgemein hohen Zinsvorteil aus Skontoabzügen durch einen preiswerten Wechselkredit zu finanzieren.
1231Voraussetzungen sind:
dem Wechsel liegt ein Warengeschäft zugrunde (Warenwechsel); |
zwei gute Unterschriften auf dem Wechsel (Kunde als Akzeptant, Lieferer als Aussteller); |
maximal drei Monate Laufzeit des Wechsels; |
Vorbehaltsklausel im Kaufvertrag, die festlegt, dass der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen erlischt. |
Das Verfahren wird in zwei Schritten abgewickelt.
1232
Der Kunde zahlt durch Banküberweisung oder Scheck, um in den Genuss des Skontoabzugs zu kommen. Ohne Vorbehaltsklausel wäre die Kaufpreisforderung mit der Bezahlung des Kaufpreises erloschen, während der Verkäufer bei Nichteinlösung des Wechsels als Aussteller gegenüber dem Wechselinhaber haftbar ist. Die Wechselforderung ist eine abstrakte Forderung, d. h. sie besteht unabhängig von dem zugrundeliegenden Warengeschäft.
1233
Der Kunde unterschreibt einen Wechsel über den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto und schickt diesen an den Lieferer, der den Wechsel als Aussteller unterschreibt. Der Lieferer schickt den Wechsel an den Kunden zurück, der diesen als Bezogener bei seiner Hausbank diskontiert. Die Bank wird den Wechselbetrag am Fälligkeitstag vom Konto des Bezogenen abbuchen. I.d.R. ist inzwischen der Warenposten weiterverkauft worden.
1234 1234 A kauft bei B Waren für netto 10 000 € und zahlt durch Banküberweisung unter Abzug von 3 % Skonto 11 543 €. A hat mit B die Anwendung des Wechsel-Tauschverfahrens vereinbart.
(1) Warengeschäft (Teil 1)
Lieferer B bucht bei Lieferung:
Kunde A bucht bei Lieferung:
(2) Finanzierungsgeschäft (Teil 1)
Bei Ausstellung des Wechsels über 11 543 € (= 11 900 – 3%):
Keinerlei Buchung, da dem Wechsel keine Forderung oder Verbindlichkeit zugrunde liegt.
Bei Diskontierung:
Beim Lieferer keine Buchung.
Der Kunde bucht:
(3) Warengeschäft (Teil 2)
Der Lieferer bucht die Zahlung:
Der Kunde bucht die Zahlung:
(4) Finanzierungsgeschäft (Teil 2)
Einlösung des Wechsels:
Beim Lieferer: keine Buchung.
Der Kunde bucht:
1235Wertpapiere gehören zu den Finanzinstrumenten. Der Begriff der Finanzinstrumente wird im HGB nicht definiert. Zu den Finanzinstrumenten gehören Finanzanlagen und verschiedene Posten mit Forderungs- oder Verbindlichkeitscharakter, insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und die Derivate (d. h. schwebende Vertragsverhältnisse).
Nach der Art der Wertpapiere lassen sich unterscheiden:
1236Beim Kauf von Wertpapieren werden übergeben:
das Papier (Mantel) bei Dividendenpapieren zum Stückkurs, bei Zinspapieren zum Prozentkurs; |
der Dividendenscheinbogen bei Aktien bzw. der Zinsscheinbogen bei Zinspapieren. |
1237Die Zinstermine lauten meist:
1238Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren. Beim Kauf fallen aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten an (§ 255 Abs. 1 HGB i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB). Die Anschaffungsnebenkosten setzen sich i. d. R. zusammen