Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Bilanzbuchhalter-Handbuch - Группа авторов страница 46
1 % Bankprovision vom Kurswert;
1 ‰ Maklergebühr vom Kurswert.
Bei Zinspapieren:
0,5 % Bankprovision vom Kurswert;
0,75 ‰ Maklergebühr vom Nennwert.
1239Bei diesen Sätzen handelt es sich um Richtsätze. Einzelne Banken können abweichende Sätze und weitere Kosten verrechnen, wie eigene und fremde Auslagen.
1240Der Nennwert ist der auf dem Papier angegebene Wert. Der Kurswert ist der Preis, zu dem ein Wertpapier an der Börse gehandelt wird.
1241Abrechnungsschema bei der Anschaffung von Dividendenpapieren:
Die erwartete Dividende schlägt sich im Kurswert nieder.
1242Abrechnungsschema bei der Anschaffung von Zinspapieren:
1243Abrechnungsschema beim Verkauf von Dividendenpapieren:
Die Verkaufskosten entsprechen den Anschaffungsnebenkosten beim Kauf.
1244Abrechnungsschema beim Verkauf von Zinspapieren:
1245Wertpapiere können im allgemeinen als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Wurden sie zur langfristigen Anlage (held to maturity) erworben, erfolgt die Buchung auf Konten für Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB).
1246Aktien, die mit der Absicht erworben wurden, auf ein anderes Unternehmen Einfluss auszuüben, sind auf Konten für Beteiligungen im Anlagevermögen zu buchen. Eine Beteiligung liegt im Zweifel vor, wenn die Summe der Nennbeträge der Anteile den fünften Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft überschreitet (§ 271 Abs. 1 HGB).
Die Zugangsbewertung der Wertpapiere des Anlagevermögens und der Beteiligungen erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei dauernder Wertminderung muss auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), bei vorübergehender Wertminderung kann auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
1247Wertpapiere, die nur zur kurzfristigen Anlage (available for sale) oder zu Handelszwecken gehalten werden (held for trading), sind Wertpapiere des Umlaufvermögens. Entscheidend für die Zuordnung ist die Absicht im Zugangszeitpunkt.
Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die Folgebewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die Bewertung zum beizulegenden Wert führt zur Erfassung noch nicht realisierter Verluste, aber auch zur Vereinnahmung lediglich realisierbarer Gewinne. Bei der Vereinnahmung der realisierbaren, aber noch nicht realisierten Gewinne wird dem Gläubigerschutz durch eine Ausschüttungs- und Abführungssperre Rechnung getragen.
1248Zins- und Dividendenforderungen sind im Umlaufvermögen als Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw. als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren.
1249Dividendenpapiere:
Gehandelt werden 50 Stück Aktien, Nennwert je 100 €, Stückkurs 300 €.
Der Käufer bucht:
Der Verkäufer bucht:
Die Abrechnung einer anteiligen Dividende erfolgt nicht, da diese im Kurswert enthalten ist.
1250Zinspapiere:
Beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere innerhalb eines Zinszahlungszeitraums erhält der Käufer grundsätzlich auch den laufenden Zinsschein und bekommt am Ende der Zinsperiode die gesamten Zinsen – auch die für die Zeit ab dem letzten Zinstermin bis zum Tag des Kaufs – gutgeschrieben.
Für den Käufer entstehen Zinsaufwendungen, für den Verkäufer Zinserträge. Die Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist nicht zulässig (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Gehandelt werden 7 %-Anleihen A/O am 30. 6., Nennwert 10 000 €, Kurs 98 %.
Der Käufer bucht:
Der Verkäufer bucht:
*) Soweit nicht über Steueraufwand gebucht.
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren:
1251Buchgewinne oder -verluste werden i. d. R. nicht im Zeitpunkt des Verkaufs für jeden einzelnen Verkauf gebucht, sondern erst zum Ende des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Bewertung des Bestands an Wertpapieren zum Bilanzstichtag.
Gewinne aus dem Abgang gehen in den Posten „4. Sonstige betriebliche Erträge”, Verluste aus dem Abgang gehen in den Posten „8. Sonstige betriebliche Aufwendungen” ein.
Sollten die Gewinne oder Verluste aus dem Abgang ausnahmsweise ungewöhnlich hoch, in ihrem Vorkommen für das Unternehmen einmalig und gleichzeitig von einiger materieller Bedeutung sein, so sind sie hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 31 HGB).
1252Zinsen