5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen. Martin Weber

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5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen - Martin Weber

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nicht festgestellt bzw. der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

      Die Abschlussprüfung ist gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Bei mittelgroßen GmbHs bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB ist nach § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Prüfung durch einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zulässig.

      69Gegenstand der Prüfung ist nach § 317 HGB die Kontrolle, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden. Die Prüfung der Buchführung ist hierbei einzubeziehen. Der Abschlussprüfer hat gemäß § 321 Abs. 1 HGB über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ist gesondert Bericht zu erstatten.

      Gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. In diesem müssen Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung beschrieben werden (§ 322 Abs. 1 Satz 2 HGB).

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      Saldenbestätigungen

      Das zu prüfende Unternehmen hat im Rahmen der Jahresabschlussprüfung regelmäßig Saldenbestätigungen zum Abschlussstichtag einzuholen. Diese betreffen vor allem:

Lieferanten (Aufstellung der Verbindlichkeiten)
Kunden (Aufstellung der Forderungen)
Banken und andere Kreditinstitute (Aufstellung von Guthaben, Schulden, Bürgschaftsverpflichtungen, Avalkredite usw.)
Rechtsvertreter (Aufstellung der Prozessrisiken)

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      Verhältnisse

      Im Rahmen der Abschlussprüfung ist eine Zusammenstellung der rechtlichen Verhältnisse und weiterer bedeutsamer Bereiche erforderlich. Betroffen sind:

Rechtliche Verhältnisse:
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, Handelsregisterauszüge, Protokolle von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen, bedeutsame Verträge usw.
Technisch-wirtschaftliche Verhältnisse:
Darstellung der Fertigungs- und Produktionsprogramme, Aufstellungen über die Kapazitätsausnutzung, Auftragsbestand, Absatzentwicklung, Personalbestand usw.
Unternehmensstrategie:
Strategiepapiere, Marktanalysen, Darstellung der strategischen Chancen und Risiken usw.
Organisation:
Organigramm, Darstellung des Internen Kontrollsystems (IKS), Kontenplan, Kostenstellenplan, Bilanzierungsrichtlinien usw.

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      Dokumentation

      Insbesondere folgende Unterlagen sind für die Durchführung der Abschlussprüfung bereitzustellen:

Allgemeine Abschlussunterlagen:
Vorjahresabschluss, Prüfungsbericht des Vorjahres, Hauptabschlussübersicht, Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts usw.
Anlagevermögen:
Vorläufiges Anlageverzeichnis, Kaufverträge bzw. Rechnungen für bedeutsame Anschaffungen, Ermittlung der Herstellungskosten bei selbst erstellten Anlagen, Leasingverträge usw.
Umlaufvermögen:
Inventurlisten, Kalkulationsunterlagen, Verkaufspreise, Saldenlisten über erhaltene und geleistete Anzahlungen, Saldenlisten über Forderungen mit Angaben zur jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeit usw.
Kapital und Rücklagen:
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals mit entsprechenden Belegen
Verbindlichkeiten und Rückstellungen:
Saldenlisten über Verbindlichkeiten, vorläufiger Rückstellungsspiegel, Gutachten über Pensionsrückstellungen, Darstellung der Bürgschafts- und Gewährleistungsrisiken usw.
Umsatzerlöse:
Aufgliederung der Umsatzerlöse nach verschiedenen Erzeugnissen und Regionen, Darstellung der Rabattsysteme, Auflistung der Innenumsätze usw.
Personalkosten:
Lohn- und Gehaltslisten, Abrechnungsunterlagen für Sachbezüge und Sozialleistungen, Lohnabrechnungen usw.
Zinsaufwendungen und -erträge:
Zinsbestätigungen, Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen

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      Offenlegung

      Abhängig von der Größe einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Personengesellschaft i. S. des § 264a HGB müssen deren gesetzlichen Vertreter folgende Unterlagen veröffentlichen:

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      Die Offenlegung von anderen Gesellschaften ist im Publizitätsgesetz (PublG) geregelt. Die Größenmerkmale des § 1 PublG liegen deutlich über denen des HGB. So betragen die maßgebliche Bilanzsumme 65 Mio. €, die Umsatzerlöse 130 Mio. € und die Anzahl der Arbeitnehmer 5.000. Darüber hinaus gibt es in § 9 PublG rechtsformspezifizische Erleichterungen, die den Nutzen des veröffentlichten Zahlenmaterials für Zwecke der Jahresabschlussanalyse einschränkt.

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      elektronischer Bundesanzeiger

      Die publizierungspflichtigen Unterlagen sind beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen (§ 325 Abs. 1 HGB) und im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen

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