Unternehmensrecht. Bernd-Michael Hümer
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Beispiel: Beim Kaufvertrag sind die wesentlichen Vertragsbestandteile der Kaufpreis und die Kaufsache.
Ein Vertragsangebot liegt nur vor, wenn der Erklärende mit Rechtsbindungswillen handelt. An diesem fehlt es, wenn die Auslegung ergibt, dass ein potenzieller Empfänger nur aufgefordert werden soll, seinerseits ein Vertragsangebot zu machen (sog. invitatio ad offerendum).
Beispiel: Auslegen der Ware im Supermarkt bzw. generell Werbung (auch im Internet). Hier möchte sich der Erklärende noch nicht rechtsverbindlich äußern, da er evtl. noch die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden überprüfen möchte bzw. gar nicht genügend Ware auf Lager hat, um alle Interessenten zu bedienen.
2.1.4.2Annahme
Vertragsannahme
Durch die Annahmeerklärung gibt der andere Teil sein Einverständnis mit dem Angebot des ersten kund. Daher muss die Annahme auf das Angebot bezogen sein und diesem inhaltlich entsprechen (Übereinstimmen der Willenserklärungen). Hierbei schadet eine Falschbezeichnung nicht, wenn der andere Teil sie genauso versteht.
Beispiel: A bestellt bei Fischhändler B 1 kg „Haakjöringsköd“ im Glauben, hierbei handele es sich um Walfischfleisch. B, der genauso denkt, erklärt sich hiermit einverstanden. In Wahrheit bedeutet „Haakjöringsköd“ im Norwegischen aber Haifischfleisch. Da B jedoch dem gleichen Irrtum wie A unterliegt, kommt ein Vertrag über (das beiderseits gewollte) Walfischfleisch zustande.
Eine Annahme ist nur so lange möglich, wie es der Anbietende zulässt. Deshalb kann der Antragende dem Annehmenden eine (frei bestimmbare) Annahmefrist setzen (§ 148 BGB). Soweit der Anbietende keine Annahmefrist gesetzt hat, kommt es für die Dauer der Annahmemöglichkeit darauf an, ob das Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden erfolgt. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nämlich nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei einem telefonischen Angebot (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann hingegen so lange angenommen werden, wie es den regelmäßigen Umständen entspricht (§ 147 Abs. 2 BGB). Damit hängt hier die Länge der Annahmemöglichkeit von den Umständen des Einzelfalles ab.
Beispiel: Bei einer Vertragskommunikation per E-Mail beträgt die Annahmefrist grundsätzlich nur wenige Tage, bei einem Briefversand ins Ausland evtl. mehrere Wochen.
Wenn die Annahme zu spät erfolgt, erlischt das Angebot (§ 146 BGB). Allerdings gilt die verspätete Annahme als ein neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erfolgt („ja, aber…“), § 150 Abs. 2 BGB. I. d. R. ist auch die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Vom Zugangserfordernis (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) macht § 151 S. 1 BGB jedoch eine Ausnahme, wenn der Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Klassischer Katalog-Versandhandel. Hier kommt der Vertrag grundsätzlich mit dem Einpflegen der Daten des Kunden beim Versandhändler zustande. Dieses stellt eine konkludente Annahmeerklärung dar, die dem Kunden nicht zugeht.
Achtung: § 151 S. 1 BGB sagt nicht, dass die Annahme an sich entbehrlich wäre.
2.1.4.3Bindungswirkung
Verbindlichkeit von Vertragserklärungen
Bereits das Vertragsangebot ist eine rechtsverbindliche Willenserklärung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragende die Bindungswirkung ausgeschlossen hat (z. B. durch die Formulierung „freibleibend“). Das Gleiche gilt für die Annahmeerklärung. Wenn diese erfolgt, ist ein Vertrag wirksam und rechtsverbindlich abgeschlossen. Es gibt dann grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die Willenserklärung ohne Grund einseitig zu widerrufen. Verträge sind vielmehr zu erfüllen („pacta sunt servanda“).
Anmerkung: Ein Widerruf der Willenserklärung ist nur möglich, wenn dies vereinbart wurde (z. B. die von einem Kaufhaus eingeräumte „Umtauschmöglichkeit“ aus Kulanz), oder aus Gründen des Verbraucherschutzes bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) bzw. Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB).
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 2)
Es könnte ein Vertrag zwischen H und K über den Kauf der Jacke für 299,– € zustande gekommen sein. Dann hätte K gegen H einen entsprechenden Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Es müssten also Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB) vorliegen und übereinstimmen.
Ein Angebot der K könnte schon darin zu sehen sein, dass sie den Overall in ihrem Schaufenster ausgestellt hat. Allerdings liegt eine Willenserklärung nur dann vor, wenn sich der Erklärende erkennbar rechtlich binden will. Dies ist beim Ausstellen von Waren nicht der Fall. Denn ein Ladenbesitzer will es sich grundsätzlich vorbehalten, die Bonität der Kunden zu prüfen. Ferner kann und will er evtl. auch nicht an alle Kunden verkaufen (und ihnen also ein Angebot machen), die an dem Schaufenster vorbeilaufen. Insoweit handelt es sich bloß um eine sog. invitatio ad offerendum.
Es könnte aber ein Angebot durch den H im Laden der K vorliegen. Dies ist der Fall. Bei der Frage nach dem Inhalt des Angebots kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont, d. h. einen objektiven Dritten, an (§§ 133, 157 BGB). Dieser muss das Angebot hier so verstehen, dass H das Preisetikett im Schaufenster seiner Erklärung zugrunde gelegt hat. Folglich liegt ein Angebot i. H. v. 99,– € vor.
Dieses Angebot hat K aber nicht angenommen, weil sie den Overall für 299,– € verkaufen will. Dies ist auch möglich, da Vertragsfreiheit herrscht. Die Erklärung der K ist als Ablehnung mit einem neuen Angebot zu sehen (§ 150 Abs. 2 BGB). Das Angebot der K hat H aber nicht angenommen.
Ergebnis: Ein Vertrag zwischen H und K besteht nicht.
2.1.4.4Formerfordernisse
Formfreiheit und Ausnahmen
Im Zivilrecht gilt infolge der Privatautonomie der Grundsatz der Formfreiheit. Daher können Willenserklärungen i. d. R. auch mündlich bzw. sogar nur konkludent wirksam und rechtsverbindlich abgegeben werden. Dies dient der Leichtigkeit des Vertragsschlusses. Allerdings enthält das BGB vom Grundsatz der Formfreiheit einige Ausnahmen.
Nach § 126 Abs. 1 BGB kann durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben werden. Diese hat Warnfunktion und soll vor übereilten Vertragsschlüssen schützen. Damit gilt die Schriftform v. a. bei risikoreichen Verträgen.
Beispiel: Gemäß § 766 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Schriftform bedeutet, dass die Urkunde von dem Aussteller grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Erforderlich ist demnach ein persönlicher Namensschriftzug am Ende des Dokuments, der zwar nicht leserlich sein muss, aber doch den Aussteller zu erkennen gibt (Echtheitsgewähr). Der Text der Urkunde darf freilich in Computerschrift erfolgen.
Von der Schriftform zu unterscheiden ist die Textform nach § 126b BGB. Diese dient v. a. Nachweiszwecken.
Beispiel: Gemäß § 613a Abs. 5 BGB muss bei einem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Übergang in Textform unterrichten.
Bei der Textform muss die Erklärung auf einem dauerhaften