Panitzsch. Группа авторов

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Bischof 1267 den Vorgang des Tausches beurkundete. Vielmehr handelte es sich dabei um die Ausstellung und Beurkundung durch den Merseburger Bischof Friedrich I. in fremder Sache, d. h. er hatte nach dem Wortlaut der Urkunde nichts mit deren Rechtsinhalt zu tun.

       In einer Urkunde vom 14. Februar 1267 wird der Ortsname Panitzsch zum ersten Mal erwähnt. Die Urkunde wird heute im Domstiftsarchiv Merseburg aufbewahrt.

      Demnach müsste die Urkunde zunächst an anderer Stelle verwahrt worden sein, sehr sicher im Besitz der Herren von Friedeburg. Die Nennung der Burgen Schkeuditz und Bornstedt nährt die Vermutung, dass es dort Möglichkeiten zur sicheren Aufbewahrung von Urkunden gab. Dass die Urkunde schließlich in das Archiv des Merseburger Domkapitels gelangte, hängt damit zusammen, dass sowohl Schkeuditz als auch Panitzsch wenig später in den Besitz der Merseburger Kirche gelangten. Der Merseburger Bischof Friedrich I. dürfte daher nicht zufällig zur Beurkundung herangezogen worden sein, war er doch als benachbarter Territorialfürst bereits in die Vorgänge um die Herren von Friedeburg eingebunden. Seine Mitwirkung dürfte bereits auf die spätere Erlangung der Friedeburgschen Besitzungen abgezielt haben.

      Die Urkunde muss sich spätestens im zweiten Viertel des 15. Jahrhunderts in Merseburg befunden haben, denn damals wurde sie in das sogenannte Chartularium magnum (Domstiftsbibliothek Merseburg, Cod. I, 118) eingetragen. Dabei handelte es sich um ein bischöfliches Kopialbuch, das die Abschriften der wichtigsten Urkunden der Merseburger Kirche enthielt.2 Angelegt hatte es der oberste Schreiber der bischöflich-merseburgischen Kanzlei, Nikolaus Schlehndorf, der an der päpstlichen Kurie, der damals wohlorganisiertesten Behörde des lateinischen Westens, Erfahrungen gesammelt hatte. Insbesondere im 18. Jahrhundert ist die Urkunde dann in Merseburg noch mehrfach abgeschrieben worden. Ihre erste und bislang einzige wissenschaftliche Edition erfuhr sie im Rahmen des Merseburger Urkundenbuchs durch Paul Fridolin Kehr. Dieser hatte die Merseburger Urkunden bis zum Tode des Merseburger Bischofs Heinrich VI. im Jahre 1357 ediert.3 Dank seiner Untersuchungen im Rahmen der Urkundenedition gibt es sogar Vorstellungen zum Schreiber der Urkunde. Kehr bezeichnete diesen, wie in der Urkundenforschung üblich, als „Notar B“. Dem namenlosen Schreiber konnten einige in Handschrift, Diktat und Stil gleiche Urkunden aus der bischöflichmerseburgischen Kanzlei zugewiesen werden.4 Diese wurden zwischen 1255 und 1296 ausgefertigt. Der in einigen Urkunden unter Bischof Friedrich I. genannte „magister Martinus notarius“ könnte jener „Notar B“ gewesen sein, der die Ersterwähnungsurkunde geschrieben hat. Dieser hätte somit dem Merseburger Domklerus angehört. Otto Posse, königlich-sächsischer Archivrat und Archivar am Sächsischen Hauptstaatsarchiv in Dresden, wies dem Schreiber in seinem Werk über die Privaturkunden (dazu zählten auch bischöfliche Urkunden) mehrere Urkunden zu.5 Zu diesen zählten auch weitere Stücke, die Rechtsgeschäfte der Herren von Friedeburg betrafen. Hervorzuheben ist die Urkunde vom 29. April 1269, mit der Hoyer der Jüngere von Friedeburg Panitzsch an den Merseburger Bischof Friedrich I. verkaufte.

      Um im östlichen Leipziger Land einen Stützpunkt zu gewinnen, hatten sich die Merseburger Bischöfe seit der Mitte des 13. Jahrhunderts den Herren von Friedeburg angenähert. Deren Besitzungen sollten bald dem Hochstift zuwachsen.6 Die Herren von Friedeburg, ursprünglich um den namengebenden Ort an der Saale, bei Halle, im Mansfelder Land und bei Eilenburg ansässig,7 zogen sich aus diesen Besitzungen zurück und fanden im ersten Viertel des 13. Jahrhunderts in der Oberlausitz ein neues Betätigungsfeld.8 Dort zeugt noch heute der Name der Stadt Hoyerswerda von den Friedeburgern als Stadtgründer. Von 1243 bis 1317 verfügten die Herren von Friedeburg über ganz enge Beziehungen zu den Merseburger Bischöfen,9 die u. a. auch zur Veräußerung der Schkeuditzer Burgen führte. Dem Merseburger Bischof gelang es vielfach jedoch erst nach zähen Auseinandersetzungen mit den wettinischen Markgrafen von Meißen, die neu erworbenen Besitzrechte zu sichern. Der Erwerb Panitzschs mit weiteren zugehörigen Dörfern bildete einen wichtigen Baustein, um die merseburgischen Ansprüche im Leipziger Land durchzusetzen.

      Erst durch Verträge von 1270 und neuerlich 1271 vertrug sich der Wettiner Dietrich, Markgraf von Landsberg mit Bischof Friedrich I. über Panitzsch und die umliegenden Dörfer,10 die nunmehr unangefochten Merseburger Besitz sein sollten. 1270 werden die Dörfer mit Zweenfurth, Borsdorf, Althen, Wolfshain (halb), Schönefeld und Volkmarsdorf einzeln aufgeführt. Dabei handelt es sich offenbar um das „weitere Zubehör“ der Urkunde von 1267. Ein Teil dieser Dörfer, soweit sie zum Kirchspiel Panitzsch gehörten,11 sollen in die Betrachtung mit einbezogen werden, um ein Bild vom Siedlungsgang in der Landschaft um Panitzsch zu gewinnen.

      Heinz Quirin ist eine ausführliche Ortsgeschichte Panitzschs zu verdanken,12 ferner hat Max Müller 1937 für den Ostteil der Leipziger Tieflandsbucht eine Siedlungsgeschichte vorgelegt.13 Beide sind auf die Bedeutung der Urkunde von 1267, ihre Stellung im Ringen zwischen den Bischöfen von Merseburg und den Wettinern um das Leipziger Land sowie auf Panitzsch eingegangen. Ihre Ansicht, bei Müller nur vorsichtig geäußert, die Herren von Friedeburg hätten rings um Panitzsch durch die Besiedlung ein kleine Gerichts- bzw. Grundherrschaft aufgebaut, soll im Folgenden einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Dabei sind archäologische, schriftliche und siedlungskundliche Quellen gleichermaßen zu befragen.

      Letztere Quellen, also die Dorf- und Flurformen der Orte aber auch die Kirchenorganisation14 erlauben Aussagen über die Zeit vor der Ersterwähnung Panitzsch von 1267. Als stabilste Strukturen des Mittelalters haben sich die Kirchensprengel erwiesen, deren Veränderung sich zudem aufgrund der besseren Überlieferungslage kirchlicher Archive gut nachweisen lässt. Die Panitzscher Kirche bildete bis 1529 die Pfarrkirche für die Filialkirchen in Althen, Sommerfeld und Zweenfurth. In letztere Kirche war zudem Borsdorf, das nicht über eine eigene Kirche verfügte, eingepfarrt. Die meisten dieser Orte werden erstmals im Zusammenhang mit den Friedeburgschen Besitzveränderungen in den 1260er bzw. 1270er Jahren genannt. Als Pfarrkirche stellte die Panitzscher Kirche zweifelsohne die älteste Kirche dieses Sprengels dar. Zudem müssen die eingepfarrten Dörfer in einer herrschaftlichen Beziehung zu Panitzsch gestanden haben, sonst wären sie nicht in die dortige Kirche gepfarrt worden. Vom hohen Alter der Panitzscher Kirche zeugen archäologische Funde.15 So lässt sich nachweisen, dass es vor dem Bau einer steinernen Kirche zwei aufeinanderfolgende Holzkirchen an dieser Stelle gab. Offenbar stammt der Steinbau aus der Mitte des 12. Jahrhunderts spätestens jedoch aus der Zeit um 1220. Aus diesem Jahr stammt die Ersterwähnung Sommerfelds16 – sie ist die früheste im gesamten Panitzscher Kirchspiel. Markgraf Dietrich von Meißen übereignete in jenem Jahr Sommerfeld an das eben gegründete Heilig Kreuz-Kloster in Meißen. Dabei können zwei für den Siedlungsgang bemerkenswerte Tatsachen beobachtet werden. Zum einen hatte der Markgraf die Sommerfelder Güter von Heinrich Vogt von Schkeuditz gekauft. Zum anderen ist mit den in der Urkunde genannten 32 Hufen, der Gesamtumfang Sommerfelds wohl annähernd umrissen.17 Gemäß der mittelalterlichen Dorf- und Flurverfassung bildete der Besitz einer an eine Hofstelle gebundenen Hufe die Grundlage für die Teilhabe des Hofstellenbesitzer am Gemeinderecht. Eine Hufe war zudem eine wirtschaftliche Einheit, die die Möglichkeit bot, eine Familie (im weiteren Sinne mit Gesinde und Auszüglern) zu ernähren. Da es im 16. Jahrhundert in Sommerfeld nur noch 26 Höfe gab, muss es bis dahin einen Rückgang gegeben haben.18 Siedlungsgenetisch stellt Sommerfeld ein Straßenangerdorf dar.

       Der Sommerfelder „Bauernastronom“ Christoph Arnold zeichnete im Jahre 1690 einen Plan Sommerfelds mit den zugehörigen Gebäuden und Grundstücken.

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