Hoof wie es früher einmal war. Dieter Kremp

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Hoof wie es früher einmal war - Dieter Kremp

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von Wohnhäusern mehrere Gräber aufgeschnitten. Davon blieb eines intakt, eines wurde teilweise zerstört, eines zum großen Teil zerstört. Die Reste sind nach Meldung durch Bildhauer Herbert Kraushaar vom Konservatoramt geborgen worden. Es handelt sich um keltische Brandgräber mit Beigaben von jeweils mehreren Tongefäßen, dazu Eisenreste und eine Bronze-Fibel. Die Bestattungen fanden in der frühen römischen Kaiserzeit, d. h. im 1. Jahrhundert nach Christus statt.“

      Die früheren Hoofer Lehrer Albin Damian, Peter Böll, Johann Theiß, Karl Jausel und Friedrich Herrig waren die ersten, die den Spuren Hoofer Vergangenheit nachgingen. Ihnen folgten Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre Erich Schneider und Dieter Kremp und die heutigen Heimatforscher Hans Kirsch und Klaus Zimmer, wobei wohl letzterer das Geheimnis um die Geburtsstunde von Hoof lüftete. Auch Berthold Stoll aus Leitersweiler sei hier genannt.

      Hoof heißt im Volksmund „Hoob“, die Bewohner nennen sich die „Heemer“. „Heemer“ kommt von „Heim“. Die „Heemer“ lieben also ihre Heimat ganz besonders.

      (Anmerkung: In Hoof gibt es zwei Flurbezeichnungen mit dem Namen „Ding“: „Vor dem „Ding“ und „Auf dem Ding“. Diese beiden Fluren liegen am Eltzenberg, rechts und links von der Straße, wenn man den Berg hinaufgeht. „Auf dem Ding“ steht das Wohnhaus von Dieter Kremp, „Vor dem Ding“ das Wohnhaus von Otfried Gerhart. Das bedeutet: Schon in germanischer Zeit war hier eine Gerichtsstätte. Woher kommt nun das Wort „Ding“? Aus dem mittelhochdeutschen „dine“ und dem althochdeutschen „thing“, was eine „öffentliche Versammlung (Volksversammlung) vor der Volksgemeinde war, eine rechtliche und gerichtliche Verhandlung, eine Gerichtsverhandlung.“ „Dingfest“ machen bedeutet, einen Verurteilten festzunehmen. „Aller guten Dinge sind drei“ heißt es. Der Angeklagte wurde dreimal vor die Volksversammlung geladen. Auch das Wort „dingen“ und „Diensttag“ gehen auf das Wort „thing“ oder „Ding“ zurück. Althochdeutsch „Dingsdag“, mittelhochdeutsch „dinxendach“. Letztendlich geht das Wort „ding“ oder „thing“ zurück auf den altgermanischen Kriegsgott „Thiu“ oder „Tiu“, wie Zeus bei den alten Griechen, der oberste Gott der Germanen. Früher wurden die Mägde auf den Bauerndörfern „gedingt“. Sie wechselten die Stelle, was ursprünglich wohl am Dienstag nach Weihnachten geschah. Und heute noch ist der Dienstag nach Weihnachten im Ostertal der „Wannerschdaach“. Seltsam! Auch der Vorname „Dieter“ kommt vom germanischen Wort des Kriegsgottes „Thiu“ („Tiu“). Daraus wurde im Laufe der Zeit das Wort „tiudisk“, was also „deutsch“ (eigentlich „der Volksdeutsche“ heißt.

      Im Jahre 1994 feierten die „Heemer“ aus Anlass der Ersterwähnung des Dorfes Hoof ihr Heimatfest „650 Jahre Hoof“. Zu einem „Geburtstagsempfang“ lud damals der Hoofer Ortsvorsteher Walter Cullmann die Bevölkerung ein – genau am Tag der Ersterwähnung vor 650 Jahren: am Donnerstag, 13. Januar 1994, in den Saalbau Robert Gerhart. Der erste Vorsitzende des Heimat- und Kulturvereins Ostertal, Hans Kirsch, hielt in einem geschichtlichen Abriss die Geburtstagslaudatio. Höhepunkt der Veranstaltung war die Überreichung einer historischen Amtskette an Ortsvorsteher Walter Cullmann durch den St. Wendeler Bürgermeister Klaus Bouillon und Staatssekretär Dr. Richard Dewes. Nach einer Idee von Rudi Gerhart und einer Vorlage von Hans Kirsch wurde die Amtskette von einem Künstler in Rotenburg ob der Tauber angefertigt. In Winfried Bayer, einem ehemaligen „Heemer“, fand der Ortsvorsteher einen Sponsor.

      (Quellen: Schulchronikalische Aufzeichnungen von 1862 bis 1882 in Hoof, Pfarrchronik Niederkirchen, eigene Recherchen und Zeitungsberichte von Dieter Kremp 1994, Staatsarchiv Speyer, Bodendenkmalpflege des Staatl. Konservatoramtes).

       Die Schöffenweistümer von Hoof und Leitersweiler

      Im Gerichtsbezirk der Vögte von Hunolstein und der Herren von Schwartzenberg, der die Dörfer von Hoof und Leitersweiler sowie einen Teil des Dorfes Grügelborn umfasste, gab es Weistümer, datiert aus den Jahren 1529, 1538, 1542, 1550 und 1563, die in dem Aktenstück Nr. 963 L/2 des Staatsarchives Speyer, Bestand Zweibrücken I, verwahrt werden.

      Hier ein Auszug aus den Weistümern, deren Inhalte eine besondere Bedeutung im damaligen Rechts- und Wirtschaftsleben spielten.

      „Der Scheffen zum Hoiff undt Lauterßweyler Weyßthumb, uff Samstag de 5ten Junij Anno 1563 gewießen worden. Im Beyseyn der Edlen undt Vesten Johannes von Schwarzenburg, undt Valentin Schlägels Hunolsteinischen Dhieners: Erstlich weißen sie an Bonnetz Eich ahn, hinauß in den Jung Waldt (Anmerkung: Ein „Jungwald“ gibt es als Flurname heute noch in Leitersweiler), da stehet ein Gemarckstein, von Schneiß oben Lautersweyler hin (Anmerkung: Die „Schneiß“ gibt es heute noch als Flurname in Leitersweiler), bißß auff Birck, do hatt auch ein stein gestanden, ist aber kürzlich umgefallen. Von dannen an dem Trierischen Gerichte hin, biß bey Krüelborrnn, der Straß hin biß an den Schwarzen Kirschbaum, von demselben herein biß in Weydenbornn, von dannen das Floß herein, bis in die Betzelbach, so durch das Dorff lauffet, von dannen daselb Bächlein herein biß zu der Rungenden Bietz, von dannen uff Häwelswaßem, davon die Grießbach Glam hinein biß in Gaßenborrn, furthers biß in Kellers glom, von dannen hinauf uff Steinluck, von dannen den Forst hinein, biß an Schleidtwald, von Schleidtwald biß uff Gremel bey den Noßbaum, von demselben biß in Enderßforth, von dannen an Eltzenberg, bey das BuchenRiß, davon außen zu dreyen Eichen zu. Von denselben hinauß, über die Tresch, biß an Wehners weiger, von dannen biß wieder zu Bonnatz Eich, aldo finden undt laßen Sie es, darin aber niemand seiner Gerechtigkeit verlustig wie von alters daruff sein die Scheffen durch Vorbemelden Junkern undt Dhiener befragt worden, wen sie vor Ober- undt Hochgerichtsherren, in solche Bezirck sie jetzo gewießen, erkennen. Daruff haben Sie geantwortet, Sie erkennen kein andere Vor Ober- undt Hochgerichtsherren des Orths, dann die Edlen und Vesten Johannen von Schwartzenberg und Johann Voigten zu Hunolstein. Fürters sein sie befragt worden, wem Bruch und Frevel, wo sich dero eines des Orths begeben, zuständig, auch wo ein Mißthätiger, in dem Bezirck sie gewießen, begriffen würde, wie es damit gehalten werden soll. Daruff Sie geantwortet, Sie erkennen Beyde von Bemeldten Junckern alle Bruch und Frevel, so sich in bemeldten Bezirck zutragen würde, allein undt keinem andern zu. Auch so ein Mißthätiger ergriffen würde, soll der Schultheiß, so von Beyden Junckern des Orths gesetzt, denselben Mißthäter nehmen, undt ihne in den Stock schlagen eine Stundt, Zwo oder Drey, danach soll er denselben Verwarlich starck genug, gehen Kallenfels, lieffern undt führen, aldo haben Beyde Bemeldete Junckern eine Gefängnuß. Darin soll mann ihnen Sechs Wochen lang undt Zwen Tag gefänglich einhalten, undt wo er seine Begangenen Mißthat nichts Bekennet, soll er peinlich befragt werden, und so er bekennet, des das Toits, oder sunst strafwürdig sey, soll er wiedder in das Hochgericht Zum Hoiff (Anmerkung: Hof = Hoof) gefüret, undt aldo nach seinem Verdienst gesträft werden.

      Undt sein dies die Scheffen, so solches erkennt, nemlich: Wendel Scheffeler, Schwartt Hannß, Schleegs Simont, Alt Hannß Nicolaß, alle Vier von Lauterßweiler. Chuns Garab, Hillenhannß und Brein Thibault, alle Gerichtscheffen zum Hoiff undt Lauterßweiler.

      Es folgen nun die Auszüge der Weistümer zum Hoiff und Lauterßweiler:

      Anno 1538, Freytags nach Ashumptionis (= 16. 8. 1538) haben die eigenen Angehörigen Juncker Johannes von Schwartzenberg, undt Veltin Schlegeln, an Stadt Juncker Adams, Voigts zu Hunolstein gelobt, geschwohren und Huldigung gethsn, ist ihnen dargegen Versprochen worden, sie Zuhalten wie von alters … Darnach ist den Schultheißen befohlen, dass er kein Besthaupt Verthetigen lassen, sunder Vorwißen der Herrschaft oder wen sie dazu Verordnen werde, bey Pein und Straff Sie daruff geben oder legen. Zum Andern sollen die Güter so verkauft werden, mit ihnen Beschwehrten undt Gülten Verkauft, undt vor dem Gericht zum Hoiff, undt niregends anderswo uffgetragen werden, bey Straff der Herren, undt sollen eigentlich ins ZinßRegister verzeichnet werden. Die Eckerbaume undt Brennholtz, so biß hierher gehauen worden, dieweil der Waldt klein und gar ins abnehmen komen, wie vor Augen, so soll firohin kein Bäume oder Holtz darin, sunder erlaubnuß undt Verwilligung der Herrschaft gefällt oder gehauen

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