Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts. Группа авторов

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Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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(Zugriff: 2.9.2015).

      49 Vgl. Axel Frhr. v. Campenhausen, Staatskirchenvertrag, in: Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, P. Reinhold Sebott SJ (Hrsg.), LKStKR, Bd. III, Paderborn 2004, 590-593.

      50 Zur geschichtlichen Entwicklung in Deutschland: Alexander Hollerbach, Die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HdbStKr2, Bd. I, 263- 266; Joseph Listl, Kirche und Staat in der Bundesrepublik Deutschland, HdbkathKR2, 1281-1282.

      51 Vgl. grundlegend: Joseph Listl, Konkordat und Kirchenvertrag, in: Münchener Theologische Zeitschrift (MThZ) 39 (1988), 63-78.

      52 Vgl. Urs Brosi, Einführung in das Staatskirchenrecht der Schweiz, Skript, Luzern 2002.

      53 Vgl. Axel Frhr. v. Campenhausen, Heinrich de Wall, Staatskirchenrecht, (Fn. 19), 45-50.

      54 Vgl. Stefan Kirchner, Konkordate, in: Hans Michael Heinig, Hendrik Musonius (Hrsg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, Tübingen 2012, 133-135.

      55 Rudolf Morsey, Die katholische Volksminderheit und der Aufstieg des Nationalsozialismus 1930-33, in: Konrad Repgen, Klaus Gotto (Hrsg.), Die Katholiken und das Dritte Reich, Mainz 1990, 13.

      56 Vgl. Ebd., 24.

      57 Vgl. Klaus Scholder, Die Kirchen und das Dritte Reich Bd. I, 1986, Barmen, Rom, 482.

      58 Joseph Listl, Die Fortgeltung und die gegenwärtige staatskirchenrechtliche Bedeutung des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 (Sonderdruck aus: Festschrift für Louis Carlen zum 60. Geburtstag), Zürich 1989, 332.

      59 BVerfG vom 26. März 1957, 2 BvG 1/55, abgedruckt in: BVerfGE 6, 309 367.

      60 Vgl. hierzu den Einleitungsbeitrag von Joseph Listl, „Konkordate und Kirchenverträge“ über die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland in: Joseph Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge, (Fn. 42), 3 ff.

      61 Zum verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland vgl. die bedeutsame Darstellung von Ulrich Scheuner, Das System der Beziehungen von Staat und Kirchen im Grundgesetz. Zur Entwicklung des Staatskirchenrechts, in: Ernst Friesenhahn, Ulrich Scheuner (Hrsg.), in Verbindung mit Joseph Listl, HdbStKR, Bd. I, Berlin 1974, 5-86. Zur Rechtsnatur und zur staatskirchenrechtlichen Bedeutung der Staatskirchenverträge, d.h. der Konkordate und der evangelischen Kirchenverträge sowie der zwischen dem Staat und anderen Religionsgemeinschaften abgeschlossenen Kirchenverträge, im Allgemeinen vgl. Alexander Hollerbach, Die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HdbStKR2, Bd. I, 253-287.

      Kapitel 2: Was kommt nach den Auseinandersetzungen über die Superiorität und Inferiorität von Institutionen? Aussagen des katholischen Lehramtes zum Verhältnis von Religion und Staat

      Wendet man sich den Lehraussagen der katholischen Kirche über das Verhältnis von Kirche und Staat zu, wird man keine geschlossene Doktrin erkennen können. So wechselvoll wie die Geschichte sind auch die Begründungsversuche über Jahrhunderte zugunsten der kirchlichen Superiorität (vor allem unter Berufung auf Röm 13, 1-7; Apg 5,29) und die Abwehr eines staatlichen Anspruchs gewesen, allein die bestimmende Macht zu sein. Letztlich kommt es erst im 20. Jahrhundert zu einer respektvollen Anerkennung der jeweiligen Autonomie der Institutionen Staat und Kirche.62 In allen Auseinandersetzungen ging es immer wieder um dieselben Fragen: Wie unterscheiden sich kirchliche und weltliche Gewalt? Kann der Staat in innere kirchliche Angelegenheiten eingreifen? Kann die Kirche in staatliche Angelegenheiten eingreifen bzw. kann sie die staatliche Gewalt für ihre eigenen Ziele in Anspruch nehmen?

      Die wichtigsten Quellen für die heutige Lehre der Kirche sind das 2. Vatikanische Konzil, hier vor allem die Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis Humanae (DH), die Pastoralkonstitution Gaudium et Spes (GS) (Nr. 76) und deren kirchenrechtliche Umsetzung im CIC/1983 und im CCEO/1990. Da es sich bei diesen, den kirchlichen Gesetzen zugrunde liegenden Lehraussagen um kirchliche Stellungnahmen handelt, geht es dem Konzil vor allem darum, wie sich der Staat zur Kirche und nicht so sehr, wie sich die Kirche zum Staat verhalten soll.

      Das Bekenntnis des 2. Vatikanischen Konzils zur Religionsfreiheit war nach dem Verlauf der Weltgeschichte tatsächlich nicht selbstverständlich, seit der Zeit der Aufklärung und der säkularen Nationalstaatenbildung jedoch tatsächlich überfällig. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass es zur Zeit des Konzils noch eine Reihe mehrheitlich katholischer Staaten gab, in denen die katholische Konfession in der Verfassung als Staatsreligion anerkannt war.63 Aufgrund dieser Situation verwundert es nicht, dass die Formulierung der Religionsfreiheit zunächst als eine Forderung der Katholischen Kirche an die Staaten verstanden worden ist. Erst auf den zweiten Blick weitete sie sich ceteris paribus für alle anderen Religionen:

      „Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird.“ (DH 2)

      Das Konzil selbst definiert nicht was es unter dem Begriff libertas religiosa, der wörtlich mit „religiöse Freiheit“ zu übersetzen ist, verstanden werden soll. Das Konzil selbst beschreibt dieses Freiheitsrecht des Menschen wie folgt:

      „Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln.“ (DH 2)

      In diesem Sinne entspricht dem Konzilstext besser eine Übersetzung mit dem in der Staatslehre eingeführten Begriff der Religionsfreiheit.64

      Unerledigt blieben auf dem Konzil, auch aufgrund der Unschärfe des Begriffs „religiöse Freiheit“ für den staatskirchenrechtlichen Diskurs, das Problem der religiösen Toleranz und die Frage der religiösen Freiheit in der Kirche selbst. Der Begriff „Toleranz” erscheint in den Konzilsberatungen fast ausschließlich als Kontrastbegriff zu dem der religiösen Freiheit, den man überwinden möchte.65 Dieses negative Verständnis erklärt sich aus dem Weiterwirken der traditionellen Toleranzlehre der Päpste des 19. Jahrhunderts. Toleranz bedeutete damals die Duldung des Irrtums und galt folgerichtig als Übel. Von hier schien der Weg zu der Einsicht der unterschiedlichen Anteilnahme am christlichen Heilsangebot noch weit. Er gelingt durch eine Rückbesinnung auf die frühe Geschichte der Kirche, in der ihr selbst als Minderheitenreligion durch den römischen Staat Toleranz widerfährt. 311 erlässt Kaiser Galerius ein erstes Toleranzedikt: Das Christentum wird fortan eine im Reich erlaubte Religion. Zwei Jahre später, 313, folgt das Mailänder Abkommen („Toleranzedikt“) zwischen den Kaisern Konstantin und Licinius, mit dem für das Christentum die sogenannte „konstantinische Wende“ ihren Anfang nahm. Nunmehr erfährt die Kirche die rechtliche Gleichstellung des Christentums mit den anderen Religionen, bevor es im Jahr 370 mit dem Drei-Kaiser-Edikt „Cunctos populos“ von Theodosius I., Gratian und Valentian II verabschiedet, zur Staatsreligion erhoben wird.66 Fortan mutiert der Toleranzbegriff zu dem, was über Jahrhunderte die Kirchengeschichte und die Lehre der Kirche prägen

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